Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 02.01.2009; Aktenzeichen 8 O 130/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.1.2009 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Arnsberg abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit einem Geschäftsanteil i.H.v. 60.000 DM aus der Klägerin ausgeschlossen sowie der darauf geleisteten Teilzahlung verlustig ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 60.000 DM aus der Klägerin wirksam ausgeschlossen wurde.
Die Klägerin wurde durch notarielle Verträge vom 9.12.1996 und 9.1.1997 in M gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug anfangs 50.000 DM. Durch notariellen Vertrag vom 31.7.1998 wurde das Stammkapital zunächst auf 110.000 DM erhöht. Eine weitere Kapitalerhöhung auf 220.000 DM erfolgte durch Gesellschafterbeschluss vom 11.11.1999. Von den neuen Stammanteilen entfielen auf den Beklagten 60.000 DM und auf den Gesellschafter G5 50.000 DM.
Die Geschäftsanteile verteilten sich vor der streitigen Kaduzierung wie folgt:
Herr G 35.000 DM
Herr G 50.000 DM
Herr G 7.500 DM
Herr G 10.000 DM
Herr G 10.000 DM
Herr C 25.000 DM
Herr C 60.000 DM
Herr C 7.500 DM
Herr C 10.000 DM
Herr Q. 5.000 DM
Der Beklagte hatte auf den im Rahmen der Kapitalerhöhung übernommenen Geschäftsanteil von 60.000 DM einen Teilbetrag von 17.500 DM eingezahlt; ein Restbetrag von 42.500 DM stand noch zur Einzahlung aus.
Auch der Gesellschafter G5 hatte auf seinen Gesellschaftsanteil von 50.000 DM nur eine Teilzahlung i.H.v. 28.000 DM geleistet; ein Betrag von 22.000 DM war noch nicht gezahlt.
Die Restzahlung von 22.000 DM (= 11.248,42 EUR) leistete der Gesellschafter G5 am 12.9.2007 durch Zahlung auf ein Konto der Gesellschaft bei der Commerzbank Q2. Er überwies sich dann selbst mit Wertstellung zum 12.9.2007 von dem Konto der Klägerin einen Betrag 11.743,03 EUR. Er hatte am 4.4.2006 in Absprache mit dem Beklagten, der damals noch Geschäftsführer der Klägerin war, eine Umsatzsteuerzahlung von 10.816,42 EUR an das Finanzamt überwiesen; Steuerschuldner war die Klägerin. Mit der Zahlung von 11.743,03 EUR sollte die Forderung des Mitgesellschafters G5 gegen die Gesellschaft einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen beglichen werden.
Am 29.10.2007 beschloss die Gesellschafterversammlung, den Beklagten zur Zahlung der rückständigen Einlage aufzufordern. Die ausstehende Einlage wurde durch Schreiben vom 31.10.2007 eingefordert, und eine Nachfristsetzung von einem Monat erfolgte durch Schreiben vom 8.11.2007. Beide Schreiben wurden dem Beklagten mittels eingeschriebener Briefe zugestellt.
Da eine Zahlung nicht erfolgte, erklärte die Klägerin durch Schreiben vom 11.12.2007, dass der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 60.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde.
Mit der Klage hat die Klägerin eine dahingehende Feststellung begehrt, dass der Beklagte seines Geschäftsanteils von 60.000 DM sowie der darauf geleisteten Teilzahlung verlustig ist. Aufgrund der anstehenden Verwertung des Anteils habe sie ein rechtliches Interesse daran, die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich festzustellen.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte mit einem Geschäftsanteil i.H.v. 60.000 DM sowie der hierauf geleisteten Teilzahlung verlustig ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall einer wirksamen Kaduzierung hat der Beklagte beantragt, die Festsetzung der Abfindung und die Setzung der entsprechenden Zahlungsfristen für das Abfindungsguthaben.
Die Klägerin hat beantragt, den Hilfsantrag abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Kaduzierung nicht wirksam sei. Die Einforderung der Einlage habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da auch der Mitgesellschafter G5 seine Einlage nicht wirksam erbracht habe. Bei der Überweisung vom 12.9.2007 und der Rückzahlung handele es sich um eine rechtlich unerhebliche Hin- und Herzahlung, die den Anforderungen des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht genüge.
Darüber hinaus seien die Rechte der Klägerin verwirkt. Der Geschäftsführer der Klägerin handele eigenmächtig, ohne die Gesellschafter zu informieren.
Hilfsweise meint der Beklagte, dass ihm im Falle eines wirksamen Ausschlusses ein Abfindungsanspruch zustehe.
Durch das angefochtene Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie vertritt die Auffassung, dass mit der Auszahlung an den Gesellschafter G5 kein verbotenes Hin- und Herzahlen vorgelegen habe. Bei der Forderung von G5 gegen die Gesellschaft handele es um eine Neuforder...