Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch des Frachtführers auf angemessene Vergütung gem. § 412 Abs. 3 HGB (Standgeld) kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Rahmenvertrag abbedungen werden.
Normenkette
HGB § 412 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 03.08.2007; Aktenzeichen 17 O 97/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.8.2007 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleis-tung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Es beschwert die Klägerin i.H.v. 27.757,35 EUR; die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 26./30.8.2005 einen Rahmenvertrag, aufgrund dessen die Klägerin für die Beklagte als Spediteurin tätig war. In der Anlage 1 zu dem Rahmenvertrag sind insgesamt 11 Transportrelationen aufgeführt, welche die Klägerin zu fest vereinbarten Frachtvergütungen zu bedienen hatte.
§ 3 des Rahmenvertrages lautet wie folgt:
"(1) Dem Auftragnehmer werden im Rahmen des Gutschriftenverfahrens die Frachtvergütungssätze inkl. Maut gem. Anlage I gutgeschrieben. (...)
(5) Standzeiten im Rahmen der Beladung bzw. bei der Entladung werden nicht vergütet.
(6) Mit obigem Speditionsentgelt sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten."
Wegen weiterer Einzelheiten betreffend den Vertrag wird auf die Anlagen K1 - K10 zur Klageschrift Bezug genommen.
Dem Vertragsschluss war eine Ausschreibung vorangegangen, welche die Firma D für die Beklagte geleitet hatte.
Diesen Rahmenvertrag verwandte die Beklagte als Vertragsgrundlage auch ggü. fünf anderen Spediteuren, mit denen sie jeweils einen solchen Vertrag abschloss, u.a. mit der Firma N.
Vor Abschluss des Rahmenvertrages hatte die Klägerin bereits 27 Probefahrten für die Beklagte durchgeführt, wobei es in 8 Fällen bei der Beladung der Lkws zu Wartezeiten von mehr als 2 Stunden gekommen war. Auch während der Durchführung des Rahmenvertrages kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien hinsichtlich der von der Klägerin als überlang und unzumutbar empfundenen Wartezeiten der von ihr mit der Durchführung der Transporte beauftragten Subunternehmer. So rügte die Klägerin u.a. mit Schreiben vom 29.11.2005 die Standzeiten ggü. der Beklagten. In der Folgezeit führte die Klägerin nicht mehr sämtliche ihr übertragenen Fahrten für die Beklagte durch. Die von der Klägerin abgelehnten Fahrten vergab die Beklagte anderweitig an Dritte, zumeist an die U GmbH & Co. KG und an die Firma N3 & S.
Die Klägerin kündigte schließlich den Rahmenvertrag mit Schreiben vom 29.3.2006 fristgerecht zum 31.8.2006 und danach mit Schreiben vom 12.5.2006 fristlos.
Mit Schreiben vom 25.8.2006 forderte die Beklagte die Klägerin zur Anlieferung von 9.507 nicht zurückgegebenen Düsseldorfer Paletten bis zum 1.9.2006 auf.
Die Klägerin stellte der Beklagten für Standzeiten eine Vergütung i.H.v. insgesamt 27.757,35 EUR in Rechnung. Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen wird auf die Anlagen K 14 bis K 26 verwiesen. Ferner berechnete die Klägerin der Beklagten die von ihr aufgrund des Rahmenvertrages durchgeführten Frachten mit 146.520,41 EUR.
Die Beklagte hat unter näherer Darlegung die Aufrechnung mit von der Klägerin bestrittenen Schadensersatzansprüchen erklärt, und zwar vorrangig i.H.v. 69.822,72 EUR brutto wegen nicht zurückgeführter Paletten, nachrangig i.H.v. 101.040,70 EUR netto wegen von der Klägerin in dem Zeitraum vom 31.3. bis zum 9.5.2006 nicht durchgeführter Fahrten, weiter nachrangig i.H.v. 4.590 EUR netto wegen weiterer von der Klägerin nicht gefahrener Touren und schließlich i.H.v. 5.545,42 EUR wegen Transportschäden.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr nach der Durchführung der 27 Probefahrten vor Abschluss des Rahmenvertrages mitgeteilt, es handele sich bei den Wartezeiten um Anlaufschwierigkeiten durch die Anbindung neuer Dienstleister. Die Beklagte habe ihr ab September 2005 Standzeiten von maximal 2 Stunden zugesichert. Tatsächlich sei aber bei den von der Klägerin in der Klageschrift (dort S. 8-15 = Bl. 8-15 GA) im Einzelnen aufgeführten Fahrten die von ihr als angemessen erachtete Standzeit von 2 Stunden in diversen Fällen überschritten worden, in Extremfällen sogar bis zu 13 Stunden. Die über 2 Stunden hinausgehenden Standzeiten betrügen insgesamt 543 Stunden und 5 Minuten.
Als Ursache für die Standzeiten hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei der Beladung willkürlich Fahrzeuge ihres Tochterunternehmens, der U GmbH & Co. KG, sowie andere Fahrzeuge ggü. den von der Klägerin eingesetzten Fahrzeugen vorgezogen. Zudem sei die Beklagte bis zuletzt an den Beladerampen personell erheblich unterbesetzt gewesen, so dass die wartenden Fahrzeuge nicht zügig hätten beladen werden können.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die ü...