Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert für die Notarkosten wird auch dann nach dem Eigenkapital der Gesellschaft bemessen, das auf den jeweiligen Anteil entfällt, wenn es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft handelt, deren Anteile ihren Gesellschaftern keine Teilhabe am Gewinn und dem Vermögen der Gesellschaft verschaffen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.11.2020 - 4 OH 6/20 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.
3. Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 34.316,63 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH. Ihr Stammkapital unterfällt in fünf Geschäftsanteile zu gleichen Teilen (Nennbetrag jeweils 5.120 EUR), so dass jeder Anteil 20 % der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft (25.600 EUR) vermittelt.
Durch notarielle Urkunde des Beteiligten zu 2 vom 8.12.2019 (UR 1864/2019 Z) wurden zwei Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1 von bisherigen Gesellschaftern an Erwerber übertragen. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde trägt die Beteiligte zu 1 die anfallenden Kosten dieser Urkunde. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Urkunde Bezug genommen.
Das Eigenkapital der Beteiligten zu 1 betrug 36.642.917,35 EUR.
Für das Beurkundungsverfahren erteilte der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Notar) der Beteiligten zu 1 am 7.1.2020 eine Kostenberechnung (...) über Notarkosten in Höhe von 34.564,98 EUR. Für die Gebühr nach 21100 für das Beurkundungsverfahren berücksichtigte er unter Angabe von § 54 GNotKG einen Geschäftswert von insgesamt 14.657.166,94 EUR (für jeden der beiden Geschäftsanteile einen Wert von 7.328.583,47 EUR). Ergänzend wird auf die streitgegenständliche Kostenberechnung Bezug genommen.
Die Notarkosten wurden von der F. & Co. Kommanditgesellschaft bezahlt.
Die Beteiligte zu 1 hat gegen die Kostenberechnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und den in der Kostenberechnung für das Beurkundungsverfahren berücksichtigten Geschäftswert beanstandet. Nach § 54 S. 1 GNotKG sei zwar der Geschäftswert für die Übertragung der Geschäftsanteile nach dem Eigenkapital der Gesellschaft zu bestimmen. Da aber Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH übertragen worden seien, die den Gesellschaftern weder eine Teilhabe am Gewinn noch am Vermögen der Gesellschaft vermittelten, entfalle auf diese Geschäftsanteile kein Anteil des Eigenkapitals i.S.d. § 54 S. 1 GNotKG. Der Wert sei daher "Null", so dass von einem Mindestgeschäftswert von unter 500 EUR auszugehen sei. Deshalb sei die streitgegenständliche Kostenrechnung auf 248,35 EUR herabzusetzen.
Der Notar ist dem Antrag entgegengetreten.
Der Beteiligte zu 3 hat dahingehend Stellung genommen, dass die streitgegenständliche Kostenberechnung nicht zu beanstanden sei.
Das Landgericht hat die streitgegenständliche Kostenrechnung bestätigt. Der Geschäftswert für die Beurkundung der Geschäftsanteilsübertragungen an der GmbH bestimme sich nach § 54 GNotKG. Wenn - wie vorliegend - kein genügender Anhaltspunkt für einen höheren Wert bestehe, bestimme sich der Wert nach dem Eigenkapital i.S.d. § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil entfalle. Dabei unterscheide der Gesetzgeber nicht, ob es sich um eine individual- oder gemeinnützige Kapitalgesellschaft handele. Eine zuvor zur KostO vertretene Bewertungsmethode für einen Geschäftswert für die Beurkundung von Geschäftsanteilsübertragungen einer gemeinnützigen GmbH nach dem Nennwert sei nach den klaren Regelungen des GNotKG nicht mehr möglich. Diese ergebe sich auch nicht aus einer telelogischen Reduktion des § 54 GNotKG oder einer verfassungsgemäßen Auslegung. Zwar wäre die Zumutbarkeitsgrenze im Rahmen der Eigentumsgarantie überschritten, wenn die Anwendung des § 54 GNotKG zur Folge hätte, dass die Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH regelmäßig nicht übertragen werden könnten. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal sich - wie vorliegend - die gemeinnützige GmbH, die über ein hohes Eigenkapital verfüge, zur Übernahme der Notarkosten für die Anteilsübertragungen bereit erklärt habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, die streitgegenständliche Kostenberechnung auf 248,35 EUR herabzusetzen.
Sie macht geltend, das Landgericht habe die Vorschrift des § 54 GNotKG nicht richtig angewandt und sei in der Folge zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Nachdem das Eigenkapital der Gesellschaft bestimmt sei, sei in einem zweiten Schritt zwingend zu ermitteln, in welchem Umfang das Eigenkapital der Gesellschaft auf die einzelnen Geschäftsanteile entfalle. Wenn jeder Gesellschafter prozentual entsprechend seiner Beteiligung am Stammkapital und auch am Gewinn und am Liquidationserlös der Gesellschaft beteiligt sei, entfalle auf den jeweiligen Geschäftsanteil auch ein entsprechender Anteil am E...