Verfahrensgang
LG Heidelberg (Entscheidung vom 01.03.2007; Aktenzeichen 1 O 116/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 01.03.2007 - 1 O 116/06 - gemäߧ522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, soweit das Landgericht die Stufenklage abgewiesen hat.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 07.08.2007.
Gründe
Die Voraussetzungen des §522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen vor. Die Berufung hat auch hinsichtlich der Stufenklage keine Aussicht auf Erfolg (§522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Bei dieser Klage handelt es sich um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil des Streitgegenstandes, weshalb eine Teilzurückweisung möglich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 30.10.2006 - 1 U 116/06; OLG Rostock NJW 2003, 2754; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 28. Aufl., §522 Rn. 21).
Soweit der Kläger im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über die umstrittene Hälfte des früher ehegemeinschaftlichen Wertpapierdepots und die Herausgabe der noch in diesem Depot verwahrten Papiere fordert, ist die Berufung unbegründet, weil die Würdigung des Landgerichts, anlässlich der Errichtung des Oder-Depots im Jahr 1994 durch den Vater des Klägers seien dieser und seine Ehefrau hälftige Miteigentümer der im Depot verwahrten Wertpapiere geworden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.02.1997 (NJW 1997, 1434), auf die sich der Kläger zu seinen Gunsten beruft, steht dem nicht entgegen.
Bei einem Oder-Depot ist zwischen den Rechten aus dem Depotverwahrungsvertrag und der Eigentumslage an den Wertpapieren selbst zu unterscheiden; für letztere gilt die Vermutung des §1006 BGB, die über §1006 Abs. 3 BGB zur Annahme von Miteigentum und wegen §741 BGB zur Annahme von Bruchteilseigentum führt (BGH a.a.O.). Für das Innenverhältnis ist dann die Auslegungsregel des §742 BGB, wonach den Berechtigten im Zweifel gleich hohe Anteile zustehen, maßgebend. Diese Regel ist zwar nur schwach ausgeprägt, und sie kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird (BGH a.a.O.). Anders als bei dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Sachverhalt sind aber die Voraussetzungen, die die Nichtanwendung des §742 BGB begründen können, hier nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausgeführt, bei einem bereits bejahrten und gesundheitlich beeinträchtigten Ehegatten liege es nahe, dass die Einrichtung eines Oder-Depots nur dem Zweck diene, neben dem Eigentümer auch dem dinglich nicht berechtigten Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall ist dieser Zweck indessen streitig. Der Beklagte hat behauptet, seine Mutter habe schon vor der Errichtung des Oder-Depots eine Bankvollmacht des Erblassers gehabt.
Ferner steht im vorliegenden Fall nicht fest, dass bis zur Errichtung des Oder-Depots die verwahrten Papiere allein dem Erblasser zustanden. Der Senat hat in dem Rechtsstreit, den der Kläger mit der Mutter des Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vorerbin geführt hat, im Urteil vom 20.02.2002 (1 U 189/01) festgestellt, dass zumindest ein Teil der Aktien, die sich beim Tod des Erblassers in dem Depot befanden, aus einem gemeinschaftlichen Sparguthaben der Eheleute finanziert worden waren.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof als wesentliches Indiz dafür, dass in dem von ihm entschiedenen Fall der - ebenfalls in zweiter Ehe verheiratete - Erblasser mit der Einrichtung eines Oder-Depots keine Schenkung des hälftigen Anteils an seine Ehefrau beabsichtigte, den Umstand angesehen, dass zwischen den Eheleuten Gütertrennung vereinbart war und sie gegenseitig auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet hatten. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand, und der Vater des Klägers hatte im Gegenteil seine Ehefrau als Vorerbin eingesetzt. Bei einer solchen Fallgestaltung wird die vom Bundesgerichtshof angenommene Indizwirkung der Sachlage nicht gerecht (ebenso OLG Celle OLGR 2004, 587), so dass der Beklagte hier nicht, wie in dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall, einen "besonderen Grund" des Erblassers für eine Schenkung der Wertpapiere darzulegen hat. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Mutter des Klägers Pflichtteils- und/oder Zugewinnausgleichsansprüche zugestanden hätten, wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen hätte.
Insgesamt verbleiben daher an einem Ausschluss der Miteigentümerstellung der Mutter des Beklagten Zweifel, die zur Anwendung des §742 BGB führen müssen.
Fundstellen
ErbStB 2008, 43 |
ZErb 2007, 457 |