Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 21 T 15/09) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt (§ 28 Abs. 2 FGG).
Gründe
I. Die beteiligte Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung meldete am 8.5.2009 eine Zweigniederlassung in B. zur Eintragung an. Der Geschäftsführer der Gesellschaft gab in der notariell beglaubigten Anmeldung (S. 2 der Anmeldung) folgende Erklärung ab:
a) Ich bin noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden.
b) Mir wurde weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt, somit auch nicht im Bereich des Unternehmensgegenstandes.
c) Ferner wurde ich auch nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt.
d) Über meine unbeschränkte Auskunftspflicht ggü. dem Gericht wurde ich vom beglaubigenden Notar belehrt.
Das Registergericht hielt diese Versicherung nicht für ausreichend, weil die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände einzeln zu benennen und eine Bestrafung einzeln zu verneinen sei (As. 4). Gegen eine vom Registergericht erlassene Zwischenverfügung dieses Inhalts richtete sich die sofortige Beschwerde der Gesellschaft, die das LG zurückgewiesen hat (As. 41). Das LG führt aus: Nach § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB müsse die Anmeldung einer Zweigniederlassung durch eine ausländische Gesellschaft die Versicherung des Geschäftsführers enthalten, dass keine einer Bestellung entgegenstehenden Umstände i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vorlägen. Die danach erforderliche Versicherung, wegen bestimmter im Gesetz genannter Straftaten nicht verurteilt zu sein, könne nicht durch eine allgemeine Versicherung ersetzt werden, überhaupt nicht vorbestraft zu sein. Die Abgabe einer solchen Versicherung sei auch unschwer möglich und belaste den Geschäftsführer nicht über Gebühr.
Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die durch den für sie tätigen Notar eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten. Sie macht geltend, die Versicherung des Geschäftsführers sei keine pauschale Bezugnahme auf § 6 GmbHG; vielmehr erkläre dieser ausdrücklich, bisher nicht bestraft zu sein. Diejenigen gerichtlichen Entscheidungen, die eine lediglich pauschale Bezugnahme auf § 6 GmbHG zum Gegenstand hätten, seien daher nicht einschlägig.
II. Die weitere Beschwerde - die wegen des vor dem 1.9.2009 gestellten Eintragungsantrages noch nach dem bis zu diesem Tage geltenden Verfahrensrecht zu behandeln ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) - ist gem. § 27 Abs. 1 FGG zulässig. Über ihre Begründetheit kann der Senat nicht selbst entscheiden, weil er von der Entscheidung eines anderen OLG abzuweichen beabsichtigt (§ 28 Abs. 2 FGG).
1. Die weitere Beschwerde ist wirksam eingelegt, obwohl sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder eine durch einen Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht worden ist. Der Notar, der die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, hat für die Beteiligte einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Zwar hat sich seine Tätigkeit bei der ursprünglichen Anmeldung darauf beschränkt, die Übereinstimmung der dem Registergericht elektronisch übermittelten Bilddateien mit dem ihm vorliegenden Papierdokument zu beglaubigen. Nach Eingang der Zwischenverfügung des Registergerichts hat er sich jedoch mit Schriftsatz vom 14.5.2009 (As. 5) für die Beteiligte gemeldet und gegen die Zwischenverfügung mit Schriftsatz vom 1.10.2009 bei dem Registergericht Beschwerde eingelegt (As. 28). Da die Beschwerde nach dem noch anwendbaren § 21 Abs. 1 FGG auch bei dem Ausgangsgericht eingelegt werden konnte, hat der Notar i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt (vgl. zur Einlegung einer Erinnerung als Antragstellung beim Gericht erster Instanz BayObLG, Beschl. v. 27.10.1999 - 3Z BR 281/99, Rpfleger 2000, 74, juris-Rz. 6).
2. Das Rechtsmittel war dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, weil der Senat bei der Auslegung einer bundesgesetzlichen Vorschrift von einer im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen OLG abweichen möchte (§ 28 Abs. 2 FGG).
a) Dem OLG München lag die Anmeldung eines Liquidators zur Entscheidung vor, der u.a. die Versicherung abgegeben hatte, dass er nicht "wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden" sei (Beschluss vom 27.4.2009 - 31 Wx 42/09, GmbHR 2009, 831). Die Entscheidung des OLG München hing daher - wie im vorliegenden Fall - von der Auslegung der §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG ab. Dass in dem Verfahren beim OLG München die Anmeldung eines Liquidators, hier jedoch diejenige des Geschäftsführers der Zweigniederlassung einer im Ausland ans...