Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zuständig (Anschluss an OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21).
2. Dass die gesetzliche Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse nach dem Wortlaut des § 1 VersAusglKassG ausschließlich darin besteht, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, steht der vom Gesetzgeber normierten Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger bei einer Abfindung nicht entgegen.
3. Abfindungszahlung und externe Teilung sind miteinander vergleichbar und unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird.
4. Der Abfindungsbetrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist nicht gemäß § 291 BGB verzinslich.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 39 F 2564/20) |
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.11.2022 (39 F 2564/20) wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.876,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG.
Die als weitere Beteiligte erfasste Versorgungsausgleichskasse (im folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Verpflichtung des ausgleichspflichtigen Antragsgegners, zur Abfindung seines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, welches in Teilen noch nicht ausgeglichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten worden war, zugunsten der Antragstellerin einen Abfindungsbetrag an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren verheiratet. Ihre am 17.12.1982 geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 14.03.2001 (46 F 115/00) geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom 01.12.1982 bis zum 29.02.2000 durchgeführt. Dabei wurde das betriebliche Anrecht des Antragsgegners bei der ... GmbH nur teilweise in Höhe von 89,60 DM durch Saldierung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen und die den Grenzbetrag von 89,60 DM monatlich überschreitenden betrieblichen Anrechte gemäß § 2 VAHRG a.F. dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Bei der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der ... GmbH handelt es sich gemäß der Pensionszusage vom 30.12.1992 um die Zusage einer monatlichen Altersrente in Höhe von 4.000 DM.
Nach Einholung des unter dem 07.04.2022 vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachtens des Sachverständigen ... hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner gemäß § 23 VersAusglG zur Zahlung einer Abfindung für den noch nicht ausgeglichenen Anteil seiner betrieblichen Altersversorgung bei der ... GmbH in Höhe von 72.201,10 EUR verpflichtet und dem Antrag der Antragstellerin entsprechend angeordnet, dass die Abfindungssumme an die Beschwerdeführerin zu zahlen ist.
Gegen diese ihr am 02.12.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 27.12.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 21.12.2022. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Zahlung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 72.201,10 EUR zugunsten der Antragstellerin an die gesetzliche Rentenversicherung zu bezahlen ist. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Versorgungsausgleichskasse keine zulässige Zielversorgung im Sinne der §§ 23, 24 Abs. 2 VersAusglG sei. Soweit in § 24 Abs. 2 VersAusglG für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung auf § 15 VersAusglG verwiesen werde und dort in Abs. 5 Satz 2 für den Fall des Ausgleichs von Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger vorgesehen sei, sei die Vorschrift dahingehend systemkonform teleologisch zu reduzieren, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht anzuwenden sei. Denn die Vorschrift sei mit § 1 VersAusglKassG nicht vereinbar, wonach die Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ausschließlich darin bestehe, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwe...