Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 25.02.2014; Aktenzeichen 8 F 48/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des AG-Familiengericht- Karlsruhe vom 25.2.2014 (8 F 48/13) unter Ziff. 1 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt:
Die Annahme des Kindes ... geboren am ... 1998 in .../Deutschland, wohnhaft ... durch den Beteiligten Ziff. 1 gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des spezialisierten interregionalen Jugendgerichts der Stadt .../Kasachstan vom 4.1.2013 (Az. 2-9/2013) wird anerkannt.
Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes ... zu seinem bisherigen Vater ist durch die Annahme erloschen. Die Rechtsbeziehungen des Angenommenen ... zu seiner Mutter bleiben aufrechterhalten.
Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteiler begehrt die Anerkennung der am 4.1.2013 vom spezialisierten interregionalen Jugendgericht der Stadt .../Kasachstan ausgesprochenen Adoption seines Stiefsohnes.
Der am ... 1966 in ... geborene Antragsteller (Beteiligter Ziff. 1), deutscher Staatsangehöriger, und die am ... 1974 in .../Kasachstan geborene Mutter des angenommenen Jugendlichen (Beteiligte Ziff. 3) haben am 11.3.2011 vor dem Standesbeamten in .../Kasachstan die Ehe geschlossen. Der am ... 1998 in .../Deutschland geborene Jugendliche (Beteiligter Ziff. 2),... geborener ... (...) ist der eheliche Sohn der Beteiligten Ziff. 3 aus erster Ehe. Die Ehe der Beteiligten Ziff. 3 mit dem Vater des Beteiligten Ziff. 2 wurde im Jahr 2008 geschieden. Die Beteiligten Ziff. 1 und 3 leben seit ihrer Eheschließung Anfang 2012 in Deutschland, während der Beteiligte Ziff. 2 auch nach der Adoption zunächst bei den Großeltern mütterlicherseits in .../Kasachstan, bei denen er aufgewachsen ist, verblieb.
Durch Beschluss vom 4.1.2013 sprach das spezialisierte interregionale Jugendgericht der Stadt .../Kasachstan die Adoption des Beteiligten Ziff. 2 durch den Beteiligten Ziff. 1 aus. Die Entscheidung ist seit dem 21.1.2013 rechtskräftig. Mit der Adoptionsentscheidung wurde der Name des angenommenen Kindes in ... geändert und die Eintragung des Adoptivvaters als leiblicher Elternteil in dessen Geburtsurkunde angeordnet.
Im Adoptionsbeschluss ist insbesondere aufgeführt, dass der annehmende Adoptivvater während der Gerichtssitzung bestätigt habe, dass er zur Zeit freundliche Beziehungen mit ... habe und künftig sein Vater sein wolle, damit sich das Kind nicht benachteiligt fühle und mit seiner Mutter in Deutschland wohnen und in vollständiger Familie aufwachsen könne. Die Mutter unterstützte in der Adoptionsverhandlung vor dem Jugendgericht in .../Kasachstan den Adoptionsantrag ihres Ehemannes und erklärte, dass der leibliche Vater, ihr geschiedener Ehemann, seit dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn habe. Durch Beschluss des Jugendgerichts ... vom 7.5.2012 war dem leiblichen Vater das elterliche Sorgerecht für seinen Sohn entzogen worden. Aus der Adoptionsentscheidung des kasachischen Gerichts geht weiter hervor, dass diesem eine notariell beglaubigte Erklärung der Kindesmutter vom 23.12.2012 über ihre Einwilligung in die Adoption des Sohnes durch den jetzigen Ehemann vorgelegen habe und dass das zu diesem Zeitpunkt 14-jährige Kind angehört und mit der Adoption einverstanden gewesen sei. Die Vertreterin des Vormundschaftsorgans bei der Bildungsverwaltung der Stadt ... unterstützte den Antrag auf Adoption und wies darauf hin, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Erziehung eines Kindes habe. Die Adoption werde als im Interesse des Kindes liegend befürwortet. Das kasachische Gericht gab nach Anhörung der Beteiligten und Durchsicht der vorgelegten Unterlagen dem Adoptionsantrag des Antragstellers statt. Der Antragsteller habe bewiesen, dass er alle Voraussetzungen für die Erziehung, die Wohnmöglichkeit und die Ausbildung sowie den Unterhalt des Kindes erfülle. Die Zustimmung eines Elternteils (also des Vaters) sei nach der dortigen Gesetzeslage nicht erforderlich, wenn ihm die elterliche Sorge entzogen worden sei. Eine zur Adoptionsvermittlung berechtigte Fachstelle am Wohnsitz des Annehmenden in Deutschland war an dem kasachischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt. Auch der leibliche Vater des Kindes wurde im dortigen Verfahren nicht beteiligt. Aus der Adoptionsentscheidung des kasachischen Jugendgerichts vom 4.1.2013 ergibt sich, dass dem erkennenden Gericht bekannt war, dass der Annehmende mit der Kindesmutter in Deutschland lebt und dass das Kind nach seiner Adoption ebenfalls nach Deutschland kommen soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Adoptionsbeschluss des kasachischen Gerichts vom 4.1.2013 verwiesen.
Nach Erlass des Adoptionsbeschlusses verblieb der Beteiligte Ziff. 2 zunächst weiterhin bei den ...