Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in § 2 Abs. 1 ASVG ist zu Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur sachlich gerechtfertigt, durch die Ermächtigungsgrundlage im GrdstVG gedeckt ist und verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Es steht auf Grund der wegen der gesteigerten Nachfrage nach landwirtschaftlichen Grundstücken angespannten Situation für die Agrarstruktur im gesetzgeberischen Ermessen, die Landwirtschaft im Grenzbereich zur Schweiz vor Nutzungen durch Nichtlandwirte kleinräumiger zu schützen. Der Gesetzgeber hat dieses agrarstrukturell legitime Ziel in verfassungsrechtlich und europarechtlich zulässiger Weise durch die reduzierten Freigrenzen und Mindestgrößen in den §§ 2, 17 ASVG geregelt.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.01.2013; Aktenzeichen 11 XV 9/12) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Freiburg vom 14.1.2013 - 11 XV 9/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 12.733,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 hat mit notariellem Kaufvertrag vom 10.4.2012 von den Beteiligten zu 2 - 9 das landwirtschaftliche Grundstück, FlSt.-Nr. x, Gemarkung X. mit 5788 m2 gekauft. Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Kaufvertrags wird auf die beigezogene Akte des Landratsamts - Landwirtschaftsamts - Lörrach Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gründe unter Abschnitt I des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hatte nach mündlicher Verhandlung vom 15.11.2012 (AS. 43), in der es den Antragsteller, die Vertreter des Landwirtschaftsamts, den Vertreter des BLHV sowie als potentielle Erwerber Herrn M. und Herrn C. gehört hat, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH und auf Genehmigung des Kaufvertrags vom 14.4.2012 beim Notariat K. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Landsiedlung GmbH sei nach § 17 ASVG (Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg, GBl 2009, 645) wirksam, wobei diese Vorschrift ausdrücklich Bezug nehme auf den besonderen Geltungsbereich nach § 2 Abs. 1 ASVG und das Vorkaufsrecht auch für den Fall bestimme, wenn das Grundstück eine Mindestgröße von 10 ar habe. In der Anlage zu § 2 ASVG werde die Genehmigungspflicht bezüglich des Verkaufs landwirtschaftlicher Grundstücke im Landkreis Lörrach für die Gemeinde X auf eine Mindestgröße von 10 Ar herabgesetzt. Das verkaufte Grundstück, das in diesem Bereich liege, habe eine Fläche von 57 Ar.
Die Einwendungen der Antragstellerseite zur Wirksamkeit dieser Regelung würden nicht durchgreifen. Der Lenkungsmechanismus des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs werde nicht alleine durch eine Wettbewerbslage mit der Schweiz bestimmt, sondern auch durch Raumordnungsgesichtspunkte im Hinblick auf eine funktionierende Landwirtschaft. § 7 Abs. 3 Satz 2 ASVG stelle den Wettbewerb insoweit nur als einen weiteren Versagungsgrund neben den anderen z.B. unwirtschaftlichen Größenänderungen dar. Bei der Herabsetzung der Genehmigungspflicht auf eine Mindestgröße von 10 ar in den genannten Landkreisen habe der Gesetzgeber insgesamt den Gegebenheiten der Landkreise Rechnung getragen und die Genehmigungspflicht deswegen ausgeweitet. Erkennbar habe dadurch nicht nur eine Wettbewerbssituation bezüglich der Weitervermarktung landwirtschaftlicher Produkte in der Schweiz geregelt werden sollen, sondern der Erhalt ausreichender landwirtschaftlicher Flächen überhaupt, auf denen Landwirtschaft betrieben werde (z.B. in Regionen mit vielen kleinen Grundstücken). Deswegen sehe § 2 Abs. 2 Nr. 1 ASVG auch eine Ermächtigung für andere Landesteile vor.
Die Rechtsprechung des EuGH zur Gleichbehandlung der Schweizer Landwirte sei vorliegend nicht einschlägig, da kein Schweizer Landwirt beteiligt sei. Die Regelung des ASVG betreffe auch reine Raumordnungsgesichtspunkte des Grundstücksverkehrs. Danach sei die Ausweitung der Genehmigungspflicht und des Vorkaufsrechts auf Grundstücke ab 10 Ar nicht unwirksam und durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Im Einzelfall werde es als nicht genehmigungsfähig angesehen, wenn ein Nichtlandwirt ein landwirtschaftliches Grundstück erwerbe, obwohl ein Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt ebenfalls ein Erwerbsinteresse habe und das Grundstück als Aufstockung für den eigenen Betrieb benötige. Beide Erwerbsinteressenten erfüllten diese Kriterien, was im Einzelnen ausgeführt wird. Der Antragsteller sei dagegen kein Landwirt, sondern zurzeit noch Berufssoldat. Soweit er nach 2017 vorhabe, eine Nebenerwerbslandwirtschaft aufzubauen...