Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 3 O 357/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 9.3.2007 - 3 O 357/05 - wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung unter 2. des Tenors zurückgewiesen.
II. Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu 2 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Streitwert: 393.776,77 EUR.
Gründe
I.1. Die Klägerin zu 1 macht als Subunternehmerin der Beklagten Restwerklohn für Elektroinstallationsleistungen im Bauvorhaben A..-Hotel in H. geltend. Die Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin zu 1 in Folge verschiedener Abtretungen und leugnet die Fälligkeit der Forderung. Hilfsweise rechnet sie mit Ersatzvornahmekosten und Vertragsstrafeansprüchen auf.
Streitig ist, ob die Klägerin zu 1 als Liquidationsgesellschaft mit - vor ihrer Auflösung - zwei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern (Kläger zu 2 und Frank Sch..) durch den Kläger zu 2 in vorliegendem Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten und ob ihrem Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilt ist. Streitig ist weiter, ob der Kläger zu 2, der mit Frank Sch.. je zur Hälfte an der Klägerin zu 1 beteiligt ist, als Gesellschafter der Klägerin zu 1 die streitgegenständliche Forderung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen darf.
Zwischen den Parteien steht nunmehr außer Streit, dass die ehemalige Beklagte M..-A.. Bauunternehmung-GmbH & Co. KG nach ihrer Auflösung ohne Liquidation im Wege der Rechtsnachfolge auf die B.. Deutschland AG übergegangen ist.
Das LG hat die auf Zahlung von 393.776,77 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Es ist der Auffassung, mit der Auflösung der Klägerin bestehe Gesamtvertretung durch beide Liquidatoren. Der Mitliquidator Sch.. habe weder vor noch während des Rechtsstreit der Prozessführung des Klägers zu 2 zugestimmt oder diese genehmigt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von den Klägern - die Klägerin zu 1 vertreten durch den Kläger zu 2 als Liquidator - mit der Berufung angefochtene Urteil des LG Bezug genommen.
2. Zur Begründung führen die Kläger aus:
Das LG habe übersehen, dass § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht für geborene Liquidatoren gelte. Maßgeblich sei die Zuständigkeit der Geschäftsführer nach § 66 Abs. 1 GmbHG.
Durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 8.2.1999 und 25.4.1999 (K6 und 7) hätten die Gesellschafter eine von § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG abweichende Regelung für alle Bereiche ihrer Aufgabenstellungen getroffen.
Der Mitliquidator Sch.. habe abgesehen davon im Dezember 2004, vertreten durch die Rechtsanwälte H.. und Partner, der Prozessführung des Klägers zu 2 zugestimmt.
Zu Unrecht habe das LG die Zulässigkeit der Prozessstandschaft des Klägers zu 2 verneint. Dieser habe ein besonderes berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen. Den Vortrag im Schriftsatz der Kläger vom 19.1.2007 habe das LG insoweit übergegangen. Nach den Gesellschafterbeschlüssen vom 8.2.1999 und 25.4.1999 habe der Kläger zu 2 die Verpflichtung übernommen, die Restforderung aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als "seiner Baustelle" zu realisieren. Der Mitliquidator Sch.. versuche dagegen mit der Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten, denen der Streit verkündet sei und die seinerzeit auch die Interessen der Klägerin zu 1 vertreten gehabt hätten, die Prozessführung des Klägers zu 2 zu behindern, obwohl sie nicht nur der Einleitung eines Mahnverfahrens zur Verjährungsunterbrechung, sondern auch der streitigen Prozessführung zugestimmt hätten. Das gehe schon daraus hervor, dass der Mitliquidator die Mitfinanzierung des vorliegenden Rechtsstreits nicht etwa von der Erfolgsaussicht der Klage, sondern nur von der Bewilligung seiner Erlösquote im Erfolgsfalle abhängig gemacht habe.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht vertiefende Rechtsausführungen. Sie vertritt die Auffassung, die Kläger hätten nicht in zulässiger Weise Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz gerügt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.1. Die Berufung ist zulässig. Ungeachtet der Streitfragen, ob die Klägerin zu 1 durch den Kläger zu 2 ordnungsgemäß vertreten ist und dem Kläger zu ...