Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 3 O 32/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.09.2019 (Az.: 3 O 32/19) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.09.2019 (Az.: 3 O 32/19) in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Agenturvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vom 22./23.12.2016 mit der 1. Änderungsvereinbarung vom 01.06.2017 und der 2. Änderungsvereinbarung vom 17.05.2018 nicht durch die Kündigungen des Beklagten vom 10.12.2018 und vom 07.03.2019 beendet worden ist, sondern bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 am 25.10.2019 zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin fortbestand.
3. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.
5. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geschlossener Agenturvertrag nach zwei durch den Beklagten zu 1 ausgesprochenen Kündigungen fortbesteht und ob die Klägerin Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens hat.
Die bis zum 05.06.2020 als D GmbH firmierende Klägerin ist eine international tätige Vermarktungsagentur für Sportrechte. Der Beklagte zu 1 (künftig: der Beklagte) ist ein in E ansässiger eingetragener Verein, der unter der Bezeichnung "F" bekannt ist. Der Beklagte hat seinen Vermögensteil "Profifußball" mit Wirkung vom 25.10.2019 nach § 130 Abs. 3 Nr. 2 UmwG auf die Beklagte Ziffer 2 ausgegliedert (Anlagen BB 2 und BB 3).
Die Klägerin und der Beklagte waren bereits seit der Saison 2011/2012 durch einen Agenturvertrag verbunden, der die exklusive provisionspflichtige Vermittlung von Vermarktungsrechten des Beklagten durch die Klägerin zum Gegenstand hatte. Der am 30.05.2011 geschlossene Vertrag (im Folgenden: Vorgängervertrag, Anlage B 6) sah eine Laufzeit vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2017 vor und enthielt einen Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB.
Im Hinblick auf die Vergabe der Vermarktungsdienstleistungen nach dem Auslaufen des Vorgängervertrages nahm der Beklagte eine Ausschreibung vor und übermittelte an potentielle Vermarkter Unterlagen mit wirtschaftlichen "Rahmenbedingungen/Informationen" und einen "Kriterienkatalog" für die erbetene Angebotserstellung (Anlage K 18). Darin wurde neben dem Aspekt der Auswirkungen einer möglichen "Signing Fee" auf das abzugebende Angebot auch eine Laufzeit des Vertrages von 6 Jahren (01.07.2017 bis 30.06.2023) aufgeführt und die Frage aufgeworfen, wie sich ein Angebot bei Verlängerung der Laufzeit um 2 weitere Jahre verändern würde.
Im Laufe der Verhandlungen zwischen den Parteien wirkten auf Seiten des Beklagten Mitglieder seines Präsidiums, ein externer auf die Verhandlung von Agenturverträgen spezialisierter Berater, ein auf Sportvermarktung spezialisierter Rechtsanwalt aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sowie sein Prozessbevollmächtigter mit. Die Verhandlungen begannen mit einem vierstündigen Gespräch der Parteien am 22.06.2016, in welchem die Grundpfeiler des angedachten Vertrages, wie Signing Fee, Dauer, Provisionen und Umfang der Vermarktung thematisiert wurden. Die Klägerin legte dem Beklagten in der Folge ein erstes noch nicht ausformuliertes Angebot mit Eckdaten zur Fortführung der Partnerschaft vor.
Am 28.07.2016 fand ein "Pitch", d.h. ein Gespräch mit potentiellen Vermarktern statt, in dessen Vorfeld der Beklagte einen "Vergleich der Rahmenbedingungen" der eingegangenen Angebote erstellte (Anlage K 22). Mit Datum vom 03.08.2016 änderte die Klägerin ihr Angebot in verschiedenen Punkten ab (Anlage K 20).
Unter dem 16.09.2016 übermittelte die Klägerin dem Beklagten einen ersten ausformulierten Vertragsentwurf (Anlagen B 44, K 25), dessen streitgegenständlicher § 17 Nr. 2 lautet:
"Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt, ist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung dieses Agenturvertrages ausgeschlossen. Darüber hinaus verzichten die Parteien ausdrücklich auf das Recht zur Kündigung gemäß § 627 Absatz 1 BGB, soweit dessen Voraussetzungen überhaupt vorliegen."
Zwischen dem 03. und dem 16.12.2016 wurden mindestens acht ...