Leitsatz (amtlich)
Auseinandersetzungen zwischen dem Kind und den Eltern über Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt stellen typische Konflikte im Rahmen des familiären Zusammenlebens dar. Sie rechtfertigen es allein noch nicht, die Bestimmung der Eltern, dem volljährigen Kind den Kindesunterhalt in Form von Naturalleistungen zu gewähren, als unwirksam anzusehen.
Normenkette
BGB § 1612 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Schwetzingen (Beschluss vom 16.10.2014; Aktenzeichen 2 F 228/14) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schwetzingen vom 16.10.2014 (2 F 228/14) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schwetzingen vom 16.10.2014 (2 F 228/14).
Die am 25.4.1996 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und seiner Ehefrau. Seit Mitte September 2013 absolviert sie eine Ausbildung als Erzieherin. Der Ausbildungsort befindet sich in der Nähe der Wohnung des Antragsgegners. Die Antragstellerin erhält keine Ausbildungsvergütung. Das auf sie entfallende Kindergeld wird ihr für den Zeitraum ab Mai 2014 durch die Familienkasse überwiesen.
Bis Februar 2014 lebte die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder in dem Haushalt des Antragsgegners und ihrer Mutter. Seitdem wohnt sie zusammen mit ihrem Freund in der Wohnung von dessen Mutter. Vor dem Auszug der Antragstellerin kam es zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrer Mutter vor allem über die Verteilung der Pflichten im Haushalt. Nach ihrem Auszug konnten sich die Antragstellerin und ihre Eltern nicht über die Ausgestaltung des Umgangs zwischen ihr und ihrem jüngeren Bruder einigen.
Der Antragstellerin wurden von dem Antragsgegner und ihrer Mutter zur Deckung ihres Lebensbedarfs neben Unterkunft und Verpflegung in der elterlichen Wohnung die Überlassung des für die Antragstellerin gewährten Kindergeldes sowie die Übernahme der Kosten für das MAXX-Ticket zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und für das Mobiltelefon angeboten.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich von dem Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 670 EUR für die Monate März und April 2014 und i.H.v. monatlich 486 EUR für den Zeitraum ab Mai 2014 begehrt.
Mit Beschluss vom 16.10.2014 hat das AG den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (AS I, 131 ff.) verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung des AG, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen möchte.
Zur Begründung trägt sie vor, es sei ihr nicht zumutbar, in die elterliche Wohnung zurückzukehren. Zwischen ihr und ihrer Mutter sei es zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis gekommen. So habe die Mutter gegenüber Dritten geäußert, die Antragstellerin sei der größte Fehler ihres Lebens gewesen. Zudem sei sie von der Mutter mehrfach aufgefordert worden, doch einfach auszuziehen. Sie könne und sie werde nicht in den Haushalt der Eltern zurückkehren. Bei einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt sei damit zu rechnen, dass sie gesundheitliche Schäden erleide. Das AG habe es fehlerhaft unterlassen, hierzu gegebenenfalls Beweis zu erheben oder darauf hinzuweisen, dass noch nicht substantiiert vorgetragen worden sei.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegen und verteidigt die Entscheidung des AG. Es sei der Antragstellerin zumutbar, im elterlichen Haushalt zu wohnen. Die Mutter der Antragstellerin habe sich nicht wie von der Antragstellerin behauptet geäußert. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gesundheitlicher Art seien vorgeschoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des AG keine Aussicht auf Erfolg hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 119 ZPO.
Mit zutreffender Begründung hat das AG den Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt aufgrund einer wirksamen Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB seitens des Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des AG in dem angegriffenen Beschluss vom 16.10.2014 Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam bestimmt, dass der von ihnen der Antragstellerin geschuldete Unterhalt in Form von Naturalleistungen gewährt werden soll. Die Antragstellerin kann hiergegen nicht mit Erfol...