Leitsatz (amtlich)
Die Tilgung eines zur Finanzierung eines Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehens stellt nur dann eine notwendige Verwendung in Form einer Aufwendung für außerordentliche Lasten im Sinne der §§ 994, 995 BGB dar, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht an dem finanzierten Grundstück gesichert ist.
Normenkette
BGB §§ 994-995, 2185, 2191
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 11.04.2014; Aktenzeichen 6 O 240/12) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 11.04.2014 - 6 O 240/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht im Wege eines Hauptantrags und mehrerer Hilfsanträge Ansprüche wegen von ihr geleisteter Beträge zur Tilgung eines Darlehens geltend, nachdem das hiermit finanzierte Grundstück, das ihr als Vorvermächtnis zugewandt worden war, an die Beklagte, die Nachvermächtnisnehmerin ist, verkauft wurde.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in selber Höhe wegen arglistiger Täuschung und wegen Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten entgegenhalten könne. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivorbringens, der Anträge in der ersten Instanz sowie der Entscheidungsgründe wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin macht in einem weiteren Verfahren mit ähnlicher Begründung wie im hiesigen Verfahren Verwendungsersatzansprüche gegen den Bruder der Beklagten, U. W., geltend (im Folgenden: Parallelverfahren). Das LG Konstanz hat die dortige Klage mit Urteil vom 22.5.2012 (- 3 O 230/11 B -) mit der Begründung abgewiesen, ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen mit der Kaufpreiszahlung abgegolten worden und im Übrigen fehle es an der tatbestandlich vorausgesetzten Bereicherung der Beklagten (Anlagenheft Band I 241 ff.). Die Berufung hiergegen hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 19.12.2014 (- 9a U 49/13 -) zurückgewiesen; der Erstattungsanspruch der Klägerin scheitere daran, dass der Nachvermächtnisfall noch nicht eingetreten sei und in Zukunft auch nicht mehr eintreten könne, und im Übrigen stehe der Geltendmachung des Anspruchs den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (II 339 ff. - im Folgenden: Urteil des 9a. Zivilsenats). Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
II. Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Rechtsausführungen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor:
Rechtsfehlerhaft habe das LG die Regelung des § 242 BGB angewendet, obgleich die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Aufgrund einseitiger Würdigung der Umstände zu Lasten der Klägerin habe das LG verkannt, dass die Beklagte nicht schutz- und auskunftsbedürftig gewesen sei, sondern vielmehr ein erkanntes Risiko bewusst in Kauf genommen habe, als sie den Vertrag vom 12.4.2011 mit der Vorbehaltsklausel über die gesetzlichen Ersatzansprüche nach §§ 2191, 2185 BGB unterzeichnet habe. Das werde dadurch bestätigt, dass die Beklagte sich ihrem eigenen Vortrag nach ganz bewusst gegen eine Anfechtung des Vertrags entschieden habe.
Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen spiele auch der Aspekt eine Rolle, ob der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entspreche - wie die Beklagte meine - oder (erheblich) niedriger sei, wie die Klägerin behaupte. Gleichwohl habe das LG über diese streitige Frage den angebotenen Beweis nicht erhoben.
Zu Unrecht habe das LG einen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht. Es habe übersehen, dass die streitgegenständliche Forderung nicht auf Basis einer arglistigen Täuschung zur Entstehung gelangt sei, sondern Folge der testamentarischen Anordnungen des am 22.9.1997 verstorbenen R. W. (im Folgenden: Erblasser) in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen hierzu sei.
Obgleich als Voraussetzung für einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten erforderlich, habe das LG weder festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin die weniger informierte Vertragspartnerin gewesen sei, noch dass die Beklagte auf die besondere Sachkenntnis der Klägerin vertraut habe. Vielmehr habe das LG gerade das Gegenteil, nämlich, dass beide Parteien von den Tilgungsleistungen der Klägerin seit Dezember 1998 Kenntnis gehabt hätten, angenommen (LGU 15), diesen Umstand jedoch nicht entsprechend gewürdigt. Insgesamt sei die Beweiswürdigung durch das LG einseitig zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Zahlre...