Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 4 O 84/05 KfH) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Baden-Baden vom 29.11.2006 (4 O 84/05 KfH) im Kostenpunkt aufgehoben und ansonsten insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 14.10.2005 der Antrag auf Entlastung des Geschäftsführers C. K. für das Jahr 2004 abgelehnt wurde.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um das Zustandekommen von Beschlüssen auf zwei Gesellschafterversammlungen der beklagten GmbH vom 14.10.2005 und 15.11.2005.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil.
Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags 2.1. (Bestellung von C. K. zum Versammlungsleiter am 15.11.2005) sei die Klage unzulässig, da das Rechtschutzbedürfnis fehle. Die anderen Klageanträge seien zulässig, aber unbegründet. Die vom Kläger behaupteten Beschlüsse auf der Gesellschafterversammlung vom 14.10.2005 seien nicht schon bereits deshalb wirksam, weil sie von den anderen Gesellschaftern nicht angefochten worden seien. Da - anders als vom Kläger geltend gemacht - Rechtsanwalt Dr. W. nicht vom Versammlungsleiter mit der Protokollführung beauftragt worden sei, sei eine förmliche Beschlussfeststellung durch Auszählung der Stimmen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht erfolgt. Der Be-schluss, die Entlastung von C. K. als Geschäftsführer der Beklagten abzulehnen, sei nicht gefasst worden. Der Kläger sei von Y. und der KG überstimmt worden. Y. sei auch stimmberechtigt. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe beträfen die Geschäftsleitung. Diese läge aber in der Hand von C. K.. Y. sei auch nicht aufgrund gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen, mit dem Kläger zu stimmen. Es sei nicht absehbar, ob sich die vom Kläger kritisierte Investitionsentscheidung schädlich für die Beklagte auswirken werde. Mit der Entlastung werde dem Geschäftsführer das Vertrauen ausgesprochen; eine Präklusionswirkung hinsichtlich eventueller Schadensersatzansprüche erfolge nur insoweit, als diese für das entlastende Organ erkennbar gewesen sind. Sollten sich in der Zukunft die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer falschen Investitionsentscheidung ergeben, wäre die Beklagte mit der Geltendma-chung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Entlastung im Oktober 2005 nicht ausgeschlossen. Auch die übrigen vom Kläger angeführten Gesichtspunkte würden die Gesellschafterin nicht verpflichten, die Entlastung abzulehnen. Der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers C. K. und den Widerruf der Prokura der Y. sei auf der Gesellschafterversammlung am 14.10.2005 nicht gefasst worden. Die Aufnahme dieses
Tagesordnungspunktes sei nicht fristgerecht angekündigt worden. Auch der Beschluss über eine Kostenerstattung an den Kläger sei nicht zustande gekommen. Y. sei stimmberechtigt gewesen, da nicht erkennbar sei, dass sie an der Terminsbestimmung beteiligt gewesen wäre.
Hinsichtlich der Gesellschafterversammlung vom 15.11.2005 gehe der Anfechtungsantrag bezogen auf den förmlichen Beschluss über die Trennung ins Leere, da ein solcher nicht gefasst worden sei. Die Tagesordnungspunkte Abberufung des Geschäftsführers und Widerruf der Prokura seien zu Recht getrennt behandelt worden, weil Stimmrechtsausschlüsse nur hinsichtlich des jeweils betroffenen Gesellschafters bestehen würden. Auch soweit der Kläger hilfsweise die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura feststellen will, sei die Klage unbegründet. Die anderen Gesellschafter seien nicht verpflichtet gewesen, diesen Anträgen des Klägers zuzustimmen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der das Urteil in vollem Umfang anficht.
Der Kläger macht geltend, dass die Frage der Bestimmung des Versammlungsleiters eine generelle Bedeutung für das vorhandene Gesellschaftsverhältnis habe, so dass der Antrag zulässig sei. Entgegen der Ansicht des LG seien die Beschlüsse auf der Versammlung vom 14.10.2005 wirksam vom Versammlungsleiter Z. festgestellt, da bereits bei dieser Abstimmung die beiden weiteren Gesellschafter C. und Y. persönlich betroffen und damit an der Stimmausübung gehindert gewesen seien. Bei der Frage des Stimmrechtsausschlusses habe das LG nicht berücksichtigt, dass beide Mitgesellschafter gemeinsam versucht hätten, den Kläger auf der Gesellschaft...