Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von Nachlassvermögen bei liechtensteinischer Treuhandanstalt
Normenkette
BGB §§ 80, § 80 ff., §§ 2314, 2325 Abs. 1, 3 S. 2; ZPO § 888
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird der Beschluss des LG Koblenz vom 1.2.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Jede Schuldnerin wird zur Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am ... 1940 geborenen und am ... 2006 verstorbenen ... [A] durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände, der Nachlassverbindlichkeiten und der Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem 13.10.2003 durch Zwangsgeld von 5.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft von 10 Tagen angehalten."
2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens werden jeweils gegeneinander aufgehoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten seit Jahren über das (Nicht-)Bestehen von erbrechtlichen Ansprüchen des Gläubigers in Bezug auf den - u.a. verschiedene Unternehmensbeteiligungen sowie weitere erhebliche Vermögenswerte umfassenden - Nachlass des am ... 2006 verstorbenen ... [A]. Die Schuldnerinnen sind die ehelichen Töchter des Erblassers und - auf Grundlage eines Testamentes vom 18.8.2003 - dessen Erbinnen. Mit Urkunde vom 24.10.2003 hatte der Erblasser für den am ... 2003 geborenen Gläubiger die Vaterschaft anerkannt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Gläubiger tatsächlich ein Sohn des Erblassers ist.
Durch Teilurteil des LG vom 9.6.2011 in der Fassung des Senatsurteils vom 8.11.2012 (FamRZ 2013, 1247), gegen welches die Schuldnerinnen erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt haben und welches derzeit im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens dem BVerfG zur Überprüfung vorliegt (Az. 1 BvR 2406/13), sind die Schuldnerinnen verurteilt worden, "über den Bestand des Nachlasses des am ... 1940 geborenen und am ... 2006 verstorbenen ... [A] durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände, der Nachlassverbindlichkeiten und der Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem 13.10.2003 Auskunft zu erteilen."
Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 hat der Gläubiger Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gem. § 888 ZPO gegen die beiden Schuldnerinnen gestellt. Durch seinen angegriffenen Beschluss hat das LG "jede Schuldnerin ... zur Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am ... 1940 geborenen und am ... 2006 verstorbenen ... [A] durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände, der Nachlassverbindlichkeiten und der Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem 13.10.2003 und zur Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände durch Zwangsgeld von 5.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, durch Zwangshaft von 10 Tagen angehalten." Die von den Schuldnerinnen bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegte Erbschaftssteuererklärung nebst Ergänzungslisten hat das LG als nicht ausreichend eingestuft.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wenden sich die Schuldnerinnen gegen diesen Beschluss und beantragen dessen Aufhebung, wobei sie in der Folge ein von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über das Vermögen des Erblassers zum ... 2006 vorgelegt haben. Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.7.2012 nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Im Nachgang zu diesem Nichtabhilfebeschluss haben die Schuldnerinnen ihre Angaben zum Vermögen des Erblassers mehrfach weiter präzisiert und zuletzt mit Schriftsatz vom 13.11.2013 nochmals in einem einheitlichen Nachlassverzeichnis zusammengefasst, ergänzt um eine weitere Steuerverbindlichkeit im Schriftsatz vom 27.12.2013. Am Ende dieses Nachlassverzeichnisses findet sich folgender Passus:
"III. Sonstige Auskunft
Hinsichtlich der. [B]-Anstalt nebst Beteiligungsgesellschaften liegen dem Kläger die den Beklagten bekannten Gründungs- und Statutendokumente vor. Hieraus ist - im Einklang mit der Rechtsauffassung der Beklagten, s. insbesondere Schriftsatz vom 13.11.2013 - ersichtlich, dass diese Rechtsinstitute nicht zum Nachlass des Erblassers gehören. Sie sind auch nicht sonstwie vom Auskunftstenor des landgerichtlichen Urteils erfasst. Folgerichtig waren diese Positionen nicht ins Verzeichnis aufzunehmen. Gleiches gilt für hiermit zusammenhängende Positionen, etwa Guthaben auf Konten, die den ... [B] Beteiligungen zuzurechnen sind (vgl. unser Schriftsatz vom 31.5.2012).
Hinsichtlich der sog ... [C]stiftung ist den Beklagten nicht mehr bekannt, als dem Kläger mit Schriftsatz vom 18.9.2012 übermittelt (mit Reglement)."
Am 18.7.1985 hatte die ... [B1] Anstalt in ... [X] als fiduziarische Gründer...