Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 291/20) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Gründe
Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (durch Urteil). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet.
1.) Soweit die Beklagte die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf eine unzureichende Bezeichnung des Haftungsgrundes der Bundesrepublik Deutschland in dem Feststellungsantrag zum Deckungsanspruch gegen die Beklagte rügt, kann dies dahinstehen. Denn dem Kläger wäre insoweit Gelegenheit zur Änderung seines Klageantrages zu gewähren, da ein entsprechender gerichtlicher Hinweis bisher nicht erteilt wurde, und die Klage jedenfalls unbegründet ist.
2.) Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger für die beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Dieselskandal Deckungsschutz zu gewähren.
a) Gemäß § 18 Abs. 1 lit. b) der zwischen den Parteien vereinbarten ...[A] ARB 2010 kann der Versicherer den Rechtsschutz ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der von dem Kläger beabsichtigten Klage auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Staatshaftung wegen des von dem Kläger am 26.01.2016 getätigten Kaufs eines ... im Zusammenhang mit dem Dieselskandal hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, kommt ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit den vom Kläger geltend gemachten Versäumnissen bei der Durchsetzung des europäischen Typengenehmigungsrechts nicht in Betracht.
Ein solcher unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch scheitert daran, dass die Normen, auf deren Verletzung durch die Bundesrepublik Deutschland sich der Kläger beruft, konkret nicht den Schutz des Klägers bezwecken.
Die RL 2007/46/EG und Art. 5 der VO (EG) 715/2997 bezwecken zwar (unter anderem) den Schutz der Gesundheit von Verbrauchern. Dafür, dass sie die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit und die Vermögensinteressen potenzieller Käufer schützen sollen, finden sich jedoch in Normtext und Regelungskonzept keine Hinweise. Dass diese Zwecke den genannten Normen fremd sind, hat auch der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, Rn. 74 allgemein zur RL 2007/46/EG, sowie BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10-15 zu RL 2007/46/EG und Art. 5 VO (EG) 715/2997; außerdem BGH, Beschluss vom 01.09.2021 - VII ZR 59/21, BeckRS 2021, 28860, Rn. 1).
Unzutreffend ist daher die Behauptung des Klägers, der BGH habe in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 ganz offensichtlich nicht speziell zur RL 46/2007/EG Aussagen bezüglich der drittschützenden Wirkung getroffen. Durch die neueren Entscheidungen des BGH sind auch die Urteile des Landgerichts Berlin vom 19.04.2018 - 13 O 108/17 - sowie des Landgerichts Freiburg vom 20.07.2019 - 2 O 24/18 -, auf die sich der Kläger mehrfach bezieht, überholt.
Wie von dem Bundesgerichtshof ausgeführt, handelt es sich bei den fraglichen Rechtsakten um sog. "actes clairs" des europäischen Gesetzgebers, so dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht geboten ist (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 77).
Der Bundesgerichtshof hat die drittschützende Wirkung der fraglichen Vorschriften des Unionsrechts zwar im Hinblick auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB verneint. Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass aus demselben Grund auch ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht auf eine Verletzung dieser Vorschriften gestützt werden kann. Denn der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass eine Norm des Unionsrechts verletzt ist, deren Zweck es ist, "dem Einzelnen Rechte zu verleihen". Der Inhalt dieser Rechte ist durch Auslegung der fraglichen Norm zu ermitteln (Dörr in: BeckOGK, Stand: 01.08.2021, § 839 Rn. 884). Außerdem ist ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Normverletzung und dem entstandenen Schadensersatz erforderlich. Nach diesen Maßstäben ist nicht anzunehmen, dass die von dem Kläger angeführten Normen der RL 2007/46/EG und der VO (EG) 715/2007 dem Kläger ein Recht auf den Schutz seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit bzw. einen Anspruch auf Ersatz entsprechender Vermögensschäden gew...