Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 19.02.2021, Az.: 10 O 30/21, wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i. S. d. § 114 ZPO mangelt, weil kein Verfügungsanspruch besteht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Veröffentlichung der begehrten Gegendarstellung gemäß § 20 Abs. 1, 3 Medienstaatsvertrag (MStV, entspricht § 56 RStV), weil kein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot i. S. d. § 20 Abs. 1 MStV durch den Antragsgegner vorliegt.
1. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Medienstaatsvertrag nicht definiert und die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Angebot i. S. d. § 20 MStV "journalistisch-redaktionell" gestaltet ist, ist bisher nicht in jeder Hinsicht abschließend geklärt. Insbesondere gilt dies betreffend die Abgrenzungsschwierigkeiten gerade in Fallkonstellationen, in denen Angebote nicht von klassischen Redaktionen mit speziell ausgebildeten Journalisten nach tradierten Berufsregeln erstellt werden (vgl. ausführlich Held in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 54 RStV, Rn. 38 ff.). Dieser Umstand steht indessen einer Versagung der Prozesskostenhilfe nicht etwa deshalb entgegen, weil sich einer Klärung im Hauptsachverfahren vorbehaltene Rechtsfragen stellen würden.
Denn eine kumulativ zur redaktionellen Gestaltung erforderliche journalistische Gestaltung setzt jedenfalls voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genügt, zu denen zumindest auch eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehört. Daran fehlt es hier. Dafür ist nämlich erforderlich, dass die Informationen - für den Nutzer erkennbar - nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz und mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, ausgewählt werden (vgl. Held, a.a.O. Rn. 51 ebenso OLG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2011 - 2 U 115/10 -, juris Rn. 44 zu § 56 RStV; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16 -, juris Rn. 105; VGH München, Beschluss vom 27.01.2017 - 7 CE 16.1994 -, BeckRS 2017, 102335, Rn. 20; OVG Bautzen, Beschluss vom 10.07.2015 - 3 B 96/15 -, BeckRS 2015, 50904, Rn. 10). Nicht alle redaktionell gestalteten Angebote gehören daher auch zum Online-Journalismus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16 -, juris Rn. 105). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gegeben sein, denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 115/09 -, juris Rn. 26 zu § 57 Abs. 1 RStV; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 24).
Davon ausgehend wird unter anderem kommerzielle Kommunikation grundsätzlich nicht als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot angesehen, da sie nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen (Held, a.a.O., Rn. 59 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16 -, juris Rn. 105).
Aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des KG Berlin vom 28. November 2016 - 10 W 173/16 -, juris, ergibt sich nichts Anderes.
2. Vorliegend fehlt es erkennbar an der erforderlichen publizistischen Zielsetzung sowohl der Homepage des Antragsgegners selbst, als auch des Blogs, über den der beanstandete Artikel aufgerufen werden kann, als auch des Artikels selbst. Zu weit geht es jedenfalls, in die Betrachtung, ob ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegt, andere Websites und Internetplattformen, auf denen der Antragsgegner Veröffentlichungen vornehmen mag, einzubeziehen.
Auf seiner Homepage gibt der Antragsgegner als Tätigkeitsfelder seiner Kanzlei die Rechtsbereiche Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Rufschädigung und IT-Recht an und stellt sich und seine Kanzlei vor.
Unter "Kanzlei" Unterpunkt "Presse und Veröffentlichungen" sind Links zu diversen Artikeln gesetzt, die teils von in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten an anderer Stelle veröffentlicht wurden oder in denen die Kanzlei von Drittautoren erwähnt wird. Weiter sind Videobeiträge der Kanzlei unter "Lieblingskollegen" zu den Laien allgemein interessierenden arbeitsrechtlichen Themen verlinkt. All dies soll erkennbar die Rührigkeit un...