Leitsatz (amtlich)
1. Ermächtigt ein noch uneingeschränkt verfügungsbefugter Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB, wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 Abs. 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots, §§ 81 Abs. 1, 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO, ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Damit kommt einer Leistung auch eines gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 41/14 -, NJW 2015, 341 ff., juris Rn. 31; Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 210/11 -, NJW-RR 2012, 1130 ff., juris Rn. 7; Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 213/11 - NJW-RR 2012, 11290 f.., juris Rn. 14).
2. Der Schutz des § 82 InsO beschränkt sich auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners. Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verfügung - gleich ob im Wege der Forderungsabtretung (§§ 398 ff. BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB) - die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbotes sind - abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes - gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 InsO schlechthin unwirksam (in Anknüpfung an BGH, Urt. V. 09.10.2014 - IX ZR 41/14 -, NJW 2015, 341 ff., juris Rn. 30 m. w. N.).
3. Enthält ein Schriftstück weder den Briefkopf der Schuldnerin noch deren Stempel, sondern in der Unterschriftszeile neben dem Namenszug des Leistenden allein den eines Gesellschafters der Schuldnerin, nicht aber eine Unterschrift einer für die Schuldnerin vertretungsberechtigten Person, kann sich der Leistende nicht auf diese Belege stützen.
Normenkette
BGB §§ 185, 362 Abs. 1-2, § 370; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 3 S. 1, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 3 O 84/15) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der über das Vermögen der Fa. I. Bau GmbH (Schuldnerin) einen Betrag von 11.486,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Schuldnerin gegen den Beklagten für die Lieferung und Montage von Fensterelementen, Zimmertüren und Zargen gemäß Rechnung vom 22.06.2011 (vgl. Anlage B1, Bl. 69 d. A.) einen Anspruch auf Zahlung von 11.483,50 EUR hatte.
Diese Forderung ist, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat, nicht durch Zahlung des Betrages an den Gesellschafter der Schuldnerin, Bayram D., gemäß §§ 362 Abs. 1 bzw. Abs. 2, 185 BGB erloschen. Mit der Zahlung des Betrages durch den Beklagten an Bayram D. ist keine Erfüllungswirkung eingetreten. Dabei erachtet der Senat trotz des im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils genannten Zahlungsdatums (14.02.2011) als unstreitig, dass die in Rede stehende Zahlung am 14.02.2012 geleistet worden ist (wovon auch die Gründe des landgerichtlichen Urteils ausgehen); soweit im Tatbestand der 14.02.2011 genannt worden ist, dürfte ein offenbares Schreibversehen vorliegen.
1. Die Zahlung erfolgte nicht unmittelbar an die Insolvenzschuldnerin als Gläubigerin der Forderung gemäß Rechnung vom 22.06.2011; sie konnte deshalb nicht allein aufgrund der Bestimmung des § 362 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung haben.
2. Auch Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB (Zahlung an einen vom Gläubiger zum Empfang Bevollmächtigten) kommt der Zahlung nicht zu. Zwar macht der Beklagte geltend, die Insolvenzschuldnerin habe den Zeugen D. beauftragt, das geschuldete Geld beim Beklagten abzuholen, woraufhin dieser den Beklagten dann...