Leitsatz (amtlich)
1. Für im Mit-/Eigentum des Unterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten stehenden selbst genutzten Wohnraum sind Instandhaltungsrücklagen nur dann anzuerkennen, wenn konkrete unaufschiebbare bevorstehende Instandhaltungsmaßnahmen festgestellt werden können.
Für im Mit-/Eigentum des Unterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten stehenden vermieteten Wohnraum können demgegenüber pauschale Instandhaltungsrücklagen nach § 28 der Zweiten BerechnungsVO die Mieteinkünfte mindern.
2. Bei der Frage nach dem Einkommenscharakter von Pflegegeld ist zu unterscheiden, ob es sich um Pflegegeld aus der (gesetzlichen) Pflegeversicherung (SGB XI) oder um Zahlungen für ein Pflegekind nach SGB VIII handelt.
Bei Pflegegeld, das nach § 39 Abs. 1 SGB VIII für ein Pflegekind gezahlt wird, ist zu differenzieren zwischen einerseits dem Teil des Pflegegeldes, der für den Bar- und Betreuungsbedarf des Kindes geleistet wird und daher nach wirtschaftlicher Betrachtung dem Kind zuzurechnen ist, sowie andererseits dem auf den Erziehungsbeitrag entfallenden Teil des Pflegegeldes, welcher unterhaltsrechtlich dem das Pflegegeld beziehenden Erwachsenen als Einkommen zuzurechnen ist.
Normenkette
BGB § 1361; SGB VIII § 39; Zweite BerechnungsVO § 28
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 30.01.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 30.06.2017 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.904,00 EUR zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2017 jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) im Zeitraum 01.07. 2017 bis 31.12.2017 monatlich 577,00 EUR
b) im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.04.2018 monatlich 583,00 EUR
c) ab dem 01.05.2018 monatlich 469,00 EUR
3. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu 75% und die Antragstellerin zu 25%.
Der Verfahrenswert wird auf 10.802,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab März 2017 in Anspruch.
Die Beteiligten haben am 01.09.1999 geheiratet und sind seit April 2016 getrenntlebende Ehegatten. Der Scheidungsantrag wurde im Juli 2017 zugestellt.
Aus der Ehe der Beteiligten sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, der mittlerweile volljährige Sohn A. (*...09.1997) sowie die minderjährige Tochter L. (*...09.2010). Beide Kinder leben im Haushalt des Antragsgegners. Bezüglich L. haben die Beteiligten allerdings zwischen März und Juni 2017 ein Wechselmodell praktiziert. A. hat nach einem Streit im Dezember 2017 kurzzeitig bei der Antragstellerin Zuflucht genommen.
A. hatte seine erste Ausbildungsstelle im Dezember 2016 verloren, sodann von August bis November 2017 eine weitere Lehre als Schornsteinfeger begonnen, wurde dann aber zum 30.11.2017 innerhalb der Probezeit gekündigt.
Ferner lebt im Haushalt des Antragsgegners noch ein Pflegekind, die am ...07.2001 geborene R.. R. ist von minderer Intelligenz und besucht die Sonderschule. Der Antragsgegner erhält für R. Pflegegeld, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, inwieweit dieses als Einkommen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist.
Am ....05.2018 ist der Antragsgegner Vater des weiteren Kindes M. geworden.
Der Antragsgegner ist abhängig beschäftigt. Umgerechnet auf Lohnsteuerklasse I gehen die Beteiligten bei ihm von einem unstreitigen Nettoeinkommen in Höhe von 2.093,83 EUR aus.
Die Antragstellerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, ist allerdings schon während des Zusammenlebens der Beteiligten jedenfalls in Teilzeit in der Gastronomie tätig gewesen. Sie ließ sich erstinstanzlich hieraus ein fiktives Einkommen in Höhe von 750,00 EUR zurechnen. Der Antragsgegner geht davon aus, dass sie bei einer ihr zumutbaren vollschichtigen Beschäftigung zwischen 1.200,00 EUR und 1.300,00 EUR verdienen könnte.
Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses ... Str. ... in K.. Er bewohnt darin mit den Kindern und seiner Lebensgefährtin eine 170 m2 große Wohnung, deren Wohnwert zwischen den Beteiligten streitig ist.
Eine 58 m2 große Einliegerwohnung ist für 250,00 EUR an den Vater des Antragstellers vermietet. Hier streiten die Beteiligten insbesondere darüber, ob diese Einkünfte noch um steuerliche Belastungen zu mindern sind.
Der Antragsgegner bedient noch einen Hauskredit, wobei er die Gesamtbelastung mit 640,00 EUR bzw. 650,00 EUR monatlich angibt. Der Zinsanteil wird von den Beteiligten unstreitig mit 250,00 EUR angesetzt.
Das Familiengericht hat ...
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass ... Das Pflegegeld für R. decke nicht deren tatsächlichen Bedarf und sei daher nicht anzurechnen. Außerdem seien ... sowie Renovierungsrücklagen in Höhe von mindestens...