Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 271/21) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.03.2022, Az. 4 O 271/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt nach am 18.12.2020 erklärtem Rücktritt vom Vertrag den Beklagten auf Rückerstattung geleisteter Anzahlungen für die Errichtung eines Messestandes für die vom 11. bis 16. Januar 2021 geplante, jedoch abgesagte Messe "...[A]" in ...[Z] in Anspruch.
Bereits für die Vorgängermesse "...[B]" hatte der Kläger den Beklagten am 18.09.2018 mit der Errichtung eines Messestandes beauftragt, wofür der Beklagte u.a. einen Deckenkubus und weitere Materialien angeschafft hatte.
Am 18.02.2020 (Anlage K 1 zu Bl. 12 eAkte LG) beauftragte der Kläger den Beklagten sodann mit der Anpassung und Aufstellung dieses Messestandes entsprechend dessen Angeboten Nrn. 92-96 vom 27.11.2019 (Anlage K 2 zu Bl. 12 eAkte LG). Entsprechend den vom Beklagten gestellten Zahlungsbedingungen wurde bei Auftragserteilung eine 50%-ige Anzahlung geleistet, die der Kläger im vorliegenden Verfahren zurückfordert.
Bereits im April 2020 bat der Kläger in einem Telefonat den Beklagten, wegen der Unsicherheiten bezüglich der Entwicklung der Coronapandemie mit der Beauftragung von Subunternehmern noch zuzuwarten.
Am 30. September 2020 teilte sodann der Veranstalter mit, dass die Fachmesse nicht - wie geplant - als Präsenzmesse durchgeführt werde, sondern dass man sich entschieden habe, ein "Hybridformat" zu realisieren, bei dem die Aussteller die Möglichkeit erhalten sollten, ihre Innovationen online einem breiten Publikum zu präsentieren (Anlage K 3 zu Bl. 12 eAkte LG bzw. Anlage B 3 zu Bl. 52 eAkte LG). Am 21. Oktober 2020 nahm der Veranstalter auch von dem angedachten Hybridformat Abschied und schwenkte auf ein reines Digitalkonzept um (Anlage B 5 zu Bl. 52 eAkte LG).
Vor diesem Hintergrund forderte die Klägerin u. a. mit E-Mail vom 14.10.2020 (Anlage B 7 zu Bl. 52 eAkte LG) den Beklagten auf, über die bereits erbrachten Leistungen eine Abrechnung zu erstellen. Da eine Abrechnung seitens des Beklagten nicht erfolgte, forderte der Kläger erstmals mit E-Mail vom 26.10.2020 (Anlage B 8 zu Bl. 52 eAkte LG) die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Der Beklagte übersandte daraufhin die als Anlage K 5 (zu Bl. 12 eAkte LG) vorgelegte Aufstellung.
Ein Schlichtungsgespräch am 11.12.2020 blieb ohne Ergebnis.
Am 13.12.2020 ordnete die Bundesregierung einen sog. "harten Lockdown" ab dem 16.12.2020 an, der u. a. die Schließung von Gastronomie- und Einzelhandel vorsah und öffentliche Veranstaltungen untersagte.
Am 18.12.2020 erklärte der Kläger sodann den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.12.2020 erneut zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf (Anlage K 6 zu Bl. 12 eAkte LG). Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2021 und kündigte die zeitnahe Erstellung von Endabrechnungen an (Anlage K 7 zu Bl. 12 eAkte LG), welche er sodann am 01.02.2021 übersandte (Rechnungen Nr. 12464-12469 = Anlagenkonvolut K 9 zu Bl. 12 eAkte LG). Diese Rechnungen schließen mit einer Gesamtforderung zugunsten des Beklagten in Höhe von 50.034,79 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht,
durch die Absage der Messe "...[A]" seitens des Veranstalters, spätestens jedoch durch den von der Bundesregierung verhängten Lockdown sei die Leistung des Beklagten unmöglich geworden, so dass dieser keinen Anspruch auf die von ihr geleistete Anzahlung habe. Jedenfalls sei die Durchführung der "...[A]" als Präsenzmesse Geschäftsgrundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages gewesen. Eine Nutzung des Messestandes im Rahmen der stattdessen durchgeführten Online-Messe sei nicht möglich gewesen. Der vom Beklagten als "Beleg" (Anlage B 6 zu Bl. 52 eAkte LG) angeführte "Messestand" der BG Bau sei eine rein virtuelle Darstellung gewesen, bei der auf dem Bild eines Messestandes im Internet durch Anklicken verschiedene Inhalte abgerufen werden konnten. Eine nachvollziehbare Abrechnung über seine tatsächlich erbrachten Leistungen, die sie bereit sei, zu vergüten, habe der Beklagte bislang nicht erstellt.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 58.349,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.984,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht,
ein Fall der Unmöglichkeit liege nicht vor. Zum Zeitpunkt der Absage der Messe durch den Veranstalter habe es noch keine behördlichen Anordnungen gegeb...