Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 02.09.2014; Aktenzeichen 9 O 238/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 2.9.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des LG Koblenz sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm gegen die Beklagten zustehende und titulierte Forderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
Die Parteien schlossen am 8.12.2004 einen Darlehensvertrag (GA 7). Danach gewährte der Kläger den Beklagten ein Darlehen i.H.v. 50.000 EUR, das zum 31.3.2005 und 30.6.2005 mit 5,5 % verzinst und in einer Summe zum 30.6.2005 zurückgezahlt werden sollte. Am 22.2.2006 und 31.3.2006 gewährte er dem Beklagten weitere zinslose Darlehen über 5.000 EUR und 10.000 EUR.
Da eine Rückzahlung der Darlehen nicht erfolgte und ein Rückzahlungsverlangen vom 5.8.2008 unter Fristsetzung bis zum 31.12.2008 erfolglos geblieben war (GA 8), erhob der Kläger vor dem LG Koblenz Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Rückzahlung des Darlehens über 50.000 EUR und gegen den Beklagten zusätzlich auf Rückzahlung weiterer 15.000 EUR jeweils nebst Zinsen (9 O 120/09). Das LG hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 5.6.2009 verurteilt, an den Kläger 67.567,70 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat es mit Urteil vom 26.9.2009 als Gesamtschuldnerin im Verhältnis zu dem Beklagten verurteilt, an den Kläger 50.687,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 29.10.2014 zurückgewiesen (10 U 1540/09).
Im Anschluss an die Verurteilungen haben die Beklagten Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Die Insolvenzverfahren sind am 15 Juni 2009 (AG - Insolvenzgericht - Koblenz, 21 IN 153/09 bzgl. des Beklagten) bzw. am 6.6.2011 (14 IN 78/11 AG - Insolvenzgericht - Montabaur bzgl. der Beklagten) eröffnet worden. Der Kläger hat die Forderung aus dem Versäumnisurteil im Insolvenzverfahren des Beklagten am 7.8.2009 zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgte am 3.1.2012. Die Forderung gegen die Beklagte aus dem Urteil des LG meldete der Kläger am 30.6.2011 zugleich als vorsätzliche unerlaubte Handlung an. Die Beklagten haben der Anmeldung des Schuldgrundes aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung widersprochen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten die Rückzahlung des Darlehens zum 30.6.2005 zugesagt, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages gewusst hätten, dass sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu nicht in der Lage sein würden. Der Beklagte habe immer erklärt, eine Rückzahlung der Darlehenssumme sei durch den Verkauf eines Grundstücks gesichert, dessen Abwicklung sich aber verzögere.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass seine Forderung gegen den Beklagten zu 1) laut Urteil des LG Koblenz vom 26.11.2009, rechtskräftig seit dem 13.12.2010 (Az. 9 O 120/09), aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten zu 1) resultiere und als solche zur Anmeldung in die Insolvenztabelle des Beklagten zu 1) bei dem AG Koblenz - Insolvenzgericht -, Az. 21 IN. 153/09, festgestellt werde;
2. festzustellen, dass seine Forderung gegen die Beklagte zu 2) laut Urteil des LG Koblenz vom 26.11.2009, rechtskräftig seit dem 13.12.2010 (Az. 9 O 120/09), aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2) resultiere und als solche zur Anmeldung in die Insolvenztabelle der Beklagten zu 2) bei dem AG Montabaur, Az. 14 IN 78/11, festgestellt werde.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt, die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, der Kläger sei über ihre finanzielle Situation zur Zeit des Abschlusses des Darlehensvertrages vollständig informiert gewesen. Nachdem ein vom Kläger bei seiner Hausbank organisierter Termin mangels vorhandener Sicherheiten nicht zu einer Kreditvergabe geführt habe, habe er sich bereit erklärt, einen Betrag i.H.v. 50.000 EUR zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Verhandlungen über das Darlehen gehabt, sondern den Darlehensvertrag lediglich auf Drängen des Klägers mit unterzeichnet.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse. Er sei aber unbegründet, weil dem Kläger nicht der Nachweis gelungen sei, dass er getäuscht worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung mit der er eine Abänderung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe seiner Schlussanträge erstrebt. Er macht geltend, das LG habe das Ergebnis...