Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 09.11.2009) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einem gekündigten Werkvertrag, dessen Zustandekommen die Beklagte bestreitet.
Die Beklagte bat im Sommer 2007 die Klägerin, die unter anderem Wintergärten erstellt, um ein Angebot für die Herstellung eines verglasten Konferenzraumes an dem Objekt ...[A] in ...[B] .
Die Klägerin erstellte sodann am 4. Oktober 2007 ein Angebot (Anlage B 1) mit drei Ausführungsvarianten, am 27. Oktober 2007 ein Angebot (Anlage B 2) zu einem Pauschalpreis von 289.000 EUR, am 5. November 2007 ein Angebot (Anlage K 1) zu einem Kalkulationspreis von 292.000 EUR und nach dessen Überarbeitung ein Angebot am 17. Dezember 2007 (Anlage B 3) mit einem Kalkulationspreis von 289.000 EUR.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 (Bl. 116 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag zum "Bau einer Galerie" zum Gesamtpreis von 292.000 EUR auf der Grundlage der Preisanfrage der Beklagten vom 9. Oktober 2007, der "Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Baumaßnahmen)" der Beklagten (Bl. 117 bis 120 d.A.) und des Angebots der Klägerin vom 5. November 2007.
Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten eine "Auftragsbestätigung" (Anlage B 5) mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung, was jedoch nicht erfolgte.
In der Folgezeit fanden verschiedene Gespräche der Parteien unter anderem zur Frage der technischen Durchführbarkeit des Gewerks statt. Die Klägerin übersandte am 14. März 2008 der Beklagten die Werksplanung sowie die nunmehr auf den 14. März 2008 datierte Auftragsbestätigung mit der Bitte um bestätigte Rücksendung (Anlage B 6). Mit weiterem Schreiben vom 28. April 2008 (Anlage B 11) bat die Klägerin nochmals um die bestätigte Rücksendung der Auftragsbestätigung.
Die Beklagte "stornierte" sodann mit Schreiben vom 30. April 2008 (Bl. 33 d.A.) den Auftrag vom 27. Februar 2008.
Die Klägerin stellte daraufhin der Beklagten 150.600,45 EUR in Rechnung (Bl. 36 d.A.). Nach Rüge der fehlenden Prüffähigkeit stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 (Bl. 40 bis 47 d.A.) erbrachte Leistungen in Höhe von 116.635,47 EUR brutto sowie nicht erbrachte Leistungen - abzüglich ersparter Aufwendungen - in Höhe von 46.385,30 EUR, mithin insgesamt 163.020,77 EUR in Rechnung. Diesen Betrag begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage, in der die Parteien unter anderem über das Zustandekommen eines Werkvertrages streiten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 163.020,77 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien zu keiner Zeit ein Vertrag zustande gekommen sei. Das Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2008 sei ein Vertragsangebot gewesen, das die Klägerin durch ihre "Auftragsbestätigung" jedoch abgelehnt habe, da diese Änderungen enthalten habe. Das Angebot der Beklagten habe als "Liefer-/Ausführungstermin" eine "Fertigstellung bis 17. Juli 2008" vorgesehen, die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Beklagten einbezogen und eine Bezahlung der Klägerin "nach Posteingang der prüfbaren Rechnung" vorgesehen. Demgegenüber enthalte die "Auftragsbestätigung" der Klägerin eine "Lieferzeit" von minimal zirka 10 bis 14 Wochen und einen Montage in "Juni/Juli 2008", somit gerade nicht den beklagtenseits festgelegten (konkreten) Fertigstellungstermin. Des Weiteren sei die Garantiezeit "in Abweichung zu den Geschäftsbedingungen", also offenbar der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten, mit fünf Jahren im Allgemeinen und zwei Jahren für besondere Teile ab Übergabe angegeben. Ferner seien ein "Zahlungsplan" mit Angabe der Fälligkeit einzelner Abschlagsleistungen enthalten und auf den Seiten 5 und 6 weitere Erweiterungen bzw. sachliche Änderungen im Verhältnis zu dem Angebot der Beklagten. Da die Klägerin mehrfach um Rückbestätigung ihrer "Auftragsbestätigung" gebeten habe, sei die Klägerin selbst nicht von einem bereits zustande gekommenen Vertrag ausgegangen. Das neue Angebot der Klägerin in ihrer "Auftragsbestätigung" sei durch die Beklagte nicht, auch nicht stillschweigend, angenommen worden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend rügt die Klägerin die Nichtberücksichtigung entscheidungserheb...