Tenor
Das Verfahren wird wegen Verjährung eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Ausgenommen sind die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen, die er selbst trägt.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat den bisherigen Sachstand wie folgt dargestellt:
I.
Der Landrat des Kreises I hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 22.12.2011 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 80,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet (Bl. 32 f. d.A.). Gegen diesen seinem Verteidiger am 30.12.2011 zugestellten (Bl. 40 f. d.A.) und ihm unter Hinweis auf die an seinen Verteidiger erfolgte Zustellung formlos übersandten (Bl. 34 d.A.) Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.2012 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (Bl. 42 f. d.A.).
Das Amtsgericht Geilenkirchen hat den Betroffenen am 25.09.2012 - 17 OWi-407 Js 771/12-40/12 - wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, das erst nach Rechtskraft des Urteils und Abgabe des Führerscheins, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskrafteintritt wirksam werden sollte (Bl. 75R, 77 ff. d.A.).
Gegen dieses in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und nicht von seinem Verteidiger vertretenen Betroffenen verkündete (Bl. 74 d.A.), seinem Verteidiger am 01.10.2012 (Bl. 93 d.A.) und ihm am 04.10.2012 zugestellte (Bl. 91, 91 R d.A.) Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2012, eingegangen beim Amtsgericht Geilenkirchen als Telefaxschreiben am 05.10.2012, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 92 d.A.) und diese mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2012, eingegangen beim Amtsgericht Geilenkirchen als Telefaxschreiben am gleichen Tag (Bl. 97 ff. d.A.), mit der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 97 ff. d.A.). Der Betroffene ist der Auffassung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit stehe das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, weil die Zustellung des Bußgeldbescheids an seinen Verteidiger mangels einer sich bei den Akten befindlichen Vollmachtsurkunde unwirksam erfolgt sei und der Zustellung daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme (Bl. 57 f. d.A.). Zudem lasse sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Gericht sich mit der Möglichkeit des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots auseinandergesetzt hat (Bl. 93 d.A.)."
Darauf nimmt der Senat Bezug und merkt ergänzend zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde an, dass Rechtsanwalt Dr. T sich, nachdem im Rahmen der Fahrerermittlung der Fahrzeughalterin, der Firma I2 GmbH & Co. KG, unter dem 17.10.2011 eine Zeugenanhörung im Bußgeldverfahren übermittelt worden war, mit Schriftsatz vom 25.10.2011 für die Fahrzeughalterin gemeldet, um Akteneinsicht nachgesucht und eine Strafprozessvollmacht der Firma I2 GmbH & Co. KG vom 25.10.2011 beigefügt hatte. Nachdem der Betroffene als Fahrer ermittelt und ihm unter dem 24.11.2011 ein Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren übermittelt worden war, war, hat Rechtsanwalt Dr. T sich mit Schriftsatz vom 22.12.2011 zum Verteidiger des Betroffenen bestellt und angekündigt, eine ihn legitimierende Vollmachtsurkunde nachzureichen, was in der Folgezeit allerdings nicht geschehen ist.
II.
Das Verfahren war gemäß §§ 46 Abs. 1 OwiG, 206 a Abs. 1 StPO einzustellen, da gemäß § 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf es insoweit nicht (vgl. SenE v. 9. 4. 1997 - Ss 105/97; SenE v. 17. 4. 1988 - Ss 135/98 = StraFo 1998, 417; SenE v. 13. 10. 2000 - Ss 398/00; SenE v. 23. 10. 2001 - Ss 406/01; SenE v. 3. 1. 2003 - Ss 536/02; SenE v. 25. 4. 2003 - Ss 157/03; SenE v. 20.04.2003 - Ss 156/03; Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl. § 79 Rn 47a m. w. N).
Die Verjährungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gem. § 26 Abs. 3 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder eine Bußgelbbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach 6 Monate. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG begann die Verfolgungsverjährung am Tattag, dem 11.09.2011. Die dreimonatige Verjährungsfrist ist zunächst durch die in der Übersendung des Anhörungsbogens, datiert auf den 24.11.2011, an den Betroffenen liegende Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eigeleitet worden ist, unterbrochen worden. Innerhalb der damit erneut in Gang gesetzten Verjährungsfrist von drei Monaten ist keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden. Insbesondere hat die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger des Betroffenen nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Zwar beträgt die Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate, "wenn ein Bußgeldbescheid ergangen" ist. Auch wurde diese Bed...