Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 208/19) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 208/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage auch hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Urteils Bezug und macht sie sich zu eigen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Berufung sind lediglich folgende ergänzende Anmerkungen veranlasst:
1.) Die Klägerin kann die Beklagte nicht auf Zahlung einer Geldentschädigung mit der Begründung in Anspruch nehmen, die Beklagte habe sie durch einen an ihre ehemalige Arbeitgeberin gerichteten Brief vom 04.10.2018 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
a) Ein vertraglicher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, denn zwischen den Parteien ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Behandlungsvertrag zustande gekommen.
b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu.
aa) Die Beklagte hat mit dem von den Betriebsärzten Dr. A und Dr. B unterzeichneten Brief vom 04.10.2018 nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz der Sozial- und Intimsphäre. Geschützt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit. Hierzu gehört zweifellos auch der Schutz vor der Offenbarung von Geheimnissen oder sonstigen Tataschen, die einem Arzt anlässlich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung anvertraut oder bekannt gemacht worden sind.
Indem die Beklagte unter dem Datum des 04.10.2018 einen Brief an die frühere Arbeitgeberin der Klägerin richtete und darin formulierte, dass "die Einschätzung von Frau Dr. C psychischer Einsatzfähigkeit ... durch einen psychiatrischen Fachgutachter erfolgen" solle, hat sie keine Tatsachen offenbart, die ihr anlässlich der betriebsärztlichen Untersuchung bekannt geworden sind. Denn die Notwendigkeit einer Begutachtung der Klägerin in psychiatrischer Hinsicht war der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin, der Fa. D, bereits bekannt. Anlass der Vorstellung der Klägerin bei der Beklagten war eine E-Mail der Personalmanagerin der Fa. D, Frau E, die der Beklagten am 02.10.2018 den Anlass und die Hintergründe für die Anfrage nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung mitgeteilt hatte. Frau E schilderte unter anderem, dass die Klägerin "unkonzentriert und nicht belastbar" wirke, ihr Verhalten "zur Zeit nicht einschätzbar" sei, sie "unkontrolliert" agiere und sich "nicht unter Kontrolle" habe. Das Auftreten der Klägerin habe zuletzt "sehr befremdlich" gewirkt. Sie sei mit "mehreren bepackten Körben und Tüten" bei der Arbeit erschienen und habe dies "von sich aus, sehr ausführlich und wirr" erklärt. Eine der E-Mail vom 02.10.2018 als Anlage beigefügte Gesprächsnotiz von Mitarbeiterinnen der Fa. D vom 20.09.2018 enthielt Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin und auf die Einschätzung ärztlicher Kollegen, dass die Klägerin die Patienten nicht mehr sicher und adäquat versorgen könne. Mit der E-Mail vom 02.10.2018 äußerte die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin deutliche Zweifel an der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin aufgrund von psychischen Auffälligkeiten.
Mit der schriftliche Mitteilung der Beklagten vom 04.10.2018 an die Fa. D, dass die Einschätzung der psychischen Arbeitsfähigkeit durch einen psychiatrischen Fachgutachter erfolgen solle, hat die Beklagte weder ausdrücklich erklärt noch in irgendeiner anderen Weise zu verstehen gegeben, dass sie bei der Untersuchung der Klägerin ebenfalls psychische Auffälligkeiten festgestellt habe, die einer psychiatrischen Abklärung bedurften. Aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Fa. D war der Inhalt der E-Mail vielmehr so zu verstehen, dass sich die Beklagte als arbeitsmedizinische Einrichtung für die Beantwortung der an sie gerichteten Fragestellung einer möglichen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht für fachkompetent halte, weil diese in die Zuständigkeit eines psychiatrischen Gutachters falle. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sich anschließenden arbeitsmedizinischen Empfehlung, die Klägerin bis zur Begutachtung durch einen Fachgutachter von ihrer Arbeitstätigkeit freizustellen. Auch diese Erklärung konn...