Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Grundstückverkehrsgesetz
Leitsatz (amtlich)
1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist nur zuweisungsfähig, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalles eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 GrdstVG genügende Hofstelle aufweist. Dabei muss die Hofstelle auch rechtlich mit den Ländereien einen Einheit bilden, also Eigentum des Erblassers bzw. der Miterbengemeinschaft sein. Wirtschaftsgebäude, die der die Zuweisung beantragende Miterbe auf einem eigenem Grundstück errichtet hat, bleiben daher bei der Beurteilung der Zuweisungsvoraussetzungen außer Betracht.
2. Zugepachtetes Land i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, dessen Erträge als Erträge des Betriebes anzusehen sind, ist nur Land, das bereits vom Erblasser gepachtet worden ist, so dass nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft in den Pachtvertrag eintritt. Keine Berücksichtigung finden Flächen, die der die Zuweisung beantragende Miterbe als Alleinpächter gepachtet hat.
3. Ein Betrieb kann nicht zugewiesen werden, wenn seine Erträge im Zeitpunkt des Erbfalles unter den sozialhilferechtlichen Regelsätzen gelegen haben.
4. Der die Zuweisung beantragende Miterbe darf die Hofstelle nach § 2038 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung aller Miterben in einen Zustand versetzen, der für die Zuweisung genügt. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, für die nach §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB ein Mehrheitsbeschluss ausreicht.
Normenkette
GrdstVG §§ 13-14
Verfahrensgang
AG Euskirchen (Beschluss vom 29.06.2006; Aktenzeichen 16 Lw 54/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Euskirchen vom 29.6.2006 gemäß Ausfertigungen: vom 30.6.2006 - 16 Lw 54/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt der Antragsteller.
Gründe
I. Die Parteien sind gemeinsam mit ihrer Schwester N C Erben zu je 1/3 Anteil nach ihrer am 28.3.1996 verstorbenen Mutter L I zu 1/3. Zum Nachlass der Mutter gehörten landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von insgesamt 8.21.24 Hektar nebst einem Bauernhaus sowie landwirtschaftlich nutzbarer Stallungen und Nebengebäude. Durch Bescheid des Finanzamtes vom 5.9.1972 wurde der Einheitswert für die Gebäude und Flächen mit 5.700 DM, der Wirtschaftswert mit 3.921 DM festgesetzt. Bis zu seinem Tode im Jahre 1963 hatte der Ehemann der Erblasserin und Vater der Parteien, der in den im Eigentum der Mutter stehenden Hof "eingeheiratet" hatte, diesen ohne Zupachtung weiterer Flächen als landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Nach dem Tode des Vaters hatte die Erblasserin den Betrieb unter Hilfe ihrer Kinder zunächst weitergeführt. Später, vermutlich 1978, pachtete der Antragsteller die Flächen und Gebäude an. In den folgenden Jahren erwarb er im eigenen Namen weitere landwirtschaftliche Flächen und pachtete im eigenen Namen weitere Flächen an. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin hatte der von ihm geführte Betrieb eine Größe von 32.34.2000 Hektar. Der Antragsteller betrieb im Wesentlichen Mutterkuhhaltung und Schweinemast. Hauptberuflich war er Postbeamter; den landwirtschaftlichen Betrieb führte er im Nebenerwerb. Auf einer ihm von der Mutter zum Alleineigentum überlassenen Parzelle neben dem alten Bauernhaus baute er vor Jahren ein Mehrfamilienhaus auf, in dem er und seine Kinder wohnen. Inzwischen hat der Antragsteller den Erbanteil seiner Schwester N C erworben. Eine Einigung über den Erwerb des Anteils der Antragsgegnerin am Nachlass konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Die Antragsgegnerin betreibt die Auseinandersetzungsversteigerung nach § 180 ZVG vor dem AG Schleiden. Der Antragsteller hat beantragt, ihm die zum Nachlass gehörenden Parzellen nach §§ 13 ff. GrdstVG zuzuweisen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob das Anwesen zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin angesichts der Baufälligkeit des alten Bauernhauses noch mit einer geeigneten Hofstelle versehen gewesen sei. Eine Zuweisung sei jedenfalls nicht zulässig, weil die Erträge aus dem Betrieb nicht im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten. Bei der Beurteilung sei allein auf den ursprünglichen Betrieb, den der Antragsteller seinerzeit angepachtet habe, nicht auf die von ihm zugepachteten oder erworbenen Flächen abzustellen. Der zuletzt festgestellte Wirtschaftswert von 3.921 DM liege aber weit unter der Wertgrenze von 5.000 EUR, die der Gesetzgeber in der Höfeordnung als Untergrenze für die Anerkennung der Erhaltungswürdigkeit eines Hofes festgesetzt habe. Werde diese Wertgrenze unterschritten, sei auch die Zuweisungsfähigkeit nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu verneinen.
Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das alte Bauernhaus, das die Erblasserin bis 1995 bewo...