Entscheidungsstichwort (Thema)
Benutzungspflicht des amtlichen Formblatts für die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Leitsatz (amtlich)
Pflicht zur Benutzung des nach Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9.12.2014 für den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gem. Art. 65 Abs. 2 EuErbVO festgelegten Formblattes IV in Anhang 4 (Vorlage an den EuGH).
Normenkette
AEUV Art. 267 Abs. 2; DVO (EU) Nr. 1329/2014; EuErbVO Art. 65 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 38 VI 566/17) |
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachfolgende Vorlagefrage ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202, 164) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) und von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 65 Abs. 2 EuErbVO die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 EuErbVO erstellte Formblatt IV (Anhang 4) gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zur EuErbVO zwingend erforderlich oder nur fakultativ?
Gründe
Am 2. Juni 2017 ist Frau T. (im Folgenden: Erblasserin) mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Köln verstorben. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und verwitwet. Ihr Ehemann P. T. ist im Jahre 1965 vorverstorben. Kin-der hatte die Erblasserin nicht. Ihre Eltern und ihr Bruder sind vorverstorben. Ihre nächsten noch lebenden Verwandten sind die Abkömmlinge ihres vorverstorbenen Bruders.
Die Erblasserin hat Vermögen in Deutschland sowie in Italien und der Schweiz hinterlassen.
Durch am 17. Dezember 2014 errichtetes und am 1. August 2017 eröffnetes notarielles Testament - Urkundenrollen-Nr. 928/2017 des Notars Dr. R. in Köln - hat die Erblasserin ihre zuvor errichteten notariellen Testamente vom 11. Feb-ruar 2003 sowie vom 18. Oktober 2011 widerrufen, die C. B. S., Italien, als Alleinerbin eingesetzt und unter anderem Testamentsvollstreckung angeordnet sowie den Antragsteller zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine beigefügte Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 2017 - Urkundenrollen-Nr. 928/2017 des Notars Dr. R. in Köln - beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Köln im Hinblick auf das in Italien befindliche Nachlassvermögen die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach der Erblasserin in Anwendung deutschen Rechts mit dem unter Ziffer II dargelegten Inhalt beantragt (Blatt 1 ff. der Gerichtsakte). Die Ziffer II der notariellen Urkunde vom 11.10.2017 hat folgenden Inhalt (Blatt 3R der Gerichtsakte):
"II. Grundlage für den Anspruch, Rechtsfolge
In dem vorgenannten Testament vom 17. Dezember 2014 hat die Erblasserin die C. B. S., Italien, vertreten durch Herrn Generalabt B. M. zu ihrem unbeschränkten Alleinerben bestimmt.
Da die Erblasserin im Todeszeitpunkt ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Köln hatte, ist die vorgenannte C. B. S. daher Alleinerbin nach der Erblasserin in Anwendung des deutschen Rechts geworden.
Die vorbezeichnete Erbin hat die Erbschaft angenommen.
Ein Gericht oder eine sonstige Behörde war und ist nicht mit der Erbsache als solcher befasst.
Ferner hat die Erblasserin in ihrem vorgenannten Testament vom 17. Dezember 2014 mich, den erschienenen Antragsteller, zum Testamentsvollstrecker ernannt. Ich nehme das Amt vorsorglich nochmals an.
In ihrem Testament vom 17. Dezember 2014 hat die Erblasserin zudem angeordnet, dass ich als Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zur Ausführung zu bringen, insbesondere die Vermächtnisse (Abschnitt III des vorgenannten Testaments) und die Auflage (Abschnitt IV des vorgenannten Testaments) zu erfüllen, und bis dahin den Nachlass zu verwalten habe.
Als Testamentsvollstrecker bin ich in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Das gemäß Art. 1 Abs. ...