Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert bei Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
Normenkette
KostO §§ 102-103, 46 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 4 T 725/00) |
AG Bonn (Aktenzeichen 34 IV 559/99) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 29. Januar 2001 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 2000 – 4 T 725/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 1. Dezember 2000 wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17. August 2000 – 34 IV 559/99 – die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn vom 11. September 1998 – 34 IV 461/98 – in der Fassung der Berichtigung vom 9. Februar 2000 dahingehend abgeändert, daß die Rechnungsendsumme
38.756,50 DM
beträgt. Das weitergehende Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) vom 1. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am … 1998 in B. verstorbenen H. J. Ha.. Unter dem 11. September 1998 hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts eine Kostenrechnung erstellt und für die Eröffnung des Testamentes des Verstorbenen, ausgehend von einem Geschäftswert von 14.000.000,00 DM, eine Gebühr von 8.875,00 DM, für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ausgehend von einem Geschäftswert von 3.520.000,00 DM, eine Gebühr von 5.390,00 DM und für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren zur Erteilung des Erbscheins eine Gebühr von 16.760,00 DM ermittelt, wobei es von einem Geschäftswert von 12.470.000,00 DM ausgegangen ist. Weiterhin hat das Gericht die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins, ausgehend von einem Geschäftswert von 12.470.000,00 DM, mit 16.760,00 DM und für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ausgehend von einem Geschäftswert von 3.520,00 DM, in Höhe von 5.390,00 DM berechnet.
Auf die hiergegen von den Beteiligen zu 1) und 2) eingelegte Erinnerung vom 23. Oktober 1998 hat das Amtsgericht am 9. Februar 2000 die Kostenrechnung – unter Einbeziehung einer weiteren Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen – teilweise berichtigt und wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. |
Gegenstand des Kostenansatzes und Hinweis auf die angewendete Vorschrift |
Wert des Gegenstandes |
Es sind zu zahlen |
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DM |
DM |
1 |
2 |
3 |
4 |
1. |
Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, §§ 32, 102 KostO |
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a) am 10.07.1998 |
12.820.127,00 |
8.495,50 |
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b) an 16.07.1999 |
231.053,00 |
235,00 |
2. |
Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattliche, Versicherung zum Erbscheinsantrag, §§ 32, 49 KostO |
10.641.074,00 |
15.539,00 |
3. |
Gebühr für die Erteilung des Erbscheins §§ 32, 107 KostO |
10.641.074,00 |
15.539,00 |
4. |
Gebühr für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, §§ 32, 109 Abs. 1 Nr. 2, 30 II KostO |
1.000.000,00 |
1.610,00 |
5. |
Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlicher Versicherung um Testamentsvollstreckerzeugnisantrag, §§ 32, 49, 30 II KostO |
1.000.000,00 |
1.610,00 |
6. |
Schreibauslagen, § 136 KostO – 6 Seiten – |
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6,00 |
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Zusammen |
43.034,50 |
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Anzurechnen |
53.181,00 |
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Überschuß |
10.146,50 |
Dem weitergehenden Rechtsmittel hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 17. August 2000 nicht abgeholfen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, die in Ansatz gebrachten Gebühren seien jeweils von einem geringeren Geschäftswert zu berechnen. Der Geschäftswert für die Erteilung des Erbscheins und die Beurkundungen der eidesstattlichen Versicherungen seien falsch, weil das Amtsgericht nicht die auf den Erben entfallende Erbschaftssteuer in Höhe von 1.783.165,00 DM als „Nachlaßverbindlichkeit” abgezogen habe. Der in Ansatz gebrachte Höchstwert nach § 30 Abs. 2 KostO dürfe nur bei dem, hier nicht gegebenen, denkbar schwierigsten Fall der Testamentsvollstreckung berechnet werden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer – vom Landgericht zugelassenen – weiteren Beschwerde vom 29. Januar 2001, bei Gericht eingegangen am 31. Januar 2001, wiederholen und vertiefen die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Ausführungen.
2.
Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthafte, vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 550 ZPO.
a)
Das Landgericht hat nicht ausdrücklich zu den Angriffen der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Gebühr für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen vom 10. Juli 1998 Stellung genommen. Es hat lediglich ausgeführt, die von dem Erben zu zahlende Erbschaftssteuer sei keine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 107 Abs. 2 KostO und daher bei der Wertermittlung nicht von dem Nachlaßwer...