Leitsatz (amtlich)
1. Verteidigt sich ein Rechtsanwalt gegen die Inhaftungnahme als Scheingesellschafter einer Anwaltssozietät mit der Vorlage seines Arbeitsvertrages, so reicht es als schlüssiger Vortrag für den darlegungs- und beweisbelasteten Mandanten nicht aus, dass dieser die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der hierzu vorgelegten Urkunden mit Nichtwissen bestreitet.
2. Die Nennung des Namens eines Rechtsanwalts auf der Internet-Homepage einer Rechtsanwaltssozietät reicht als solche nicht aus, um eine Rechtsscheinhaftung als Scheingesellschafter zu begründen. Der Kläger muss in diesen Fällen auch vortragen, dass er überhaupt Kenntnis von der Internetseite der beklagten Sozietät hatte und sich hiervon beeinflussen ließ, um einen Ursachenzusammenhang zwischen dem behaupteten Rechtsschein und dem Vertragsschluss zu belegen.
3. Das Gewährenlassen eines angestellten Rechtsanwalts durch den Mandanten bei der Mandatserledigung begründet kein Vertrauen zugunsten des Mandanten, dass dieser Sozietätsmitglied ist.
4. Für die Berechtigung zur Kündigung gem. § 627 BGB ist es ohne Belang, ob die Mandatskündigung auf unwahre Tatsachenbehauptung des Rechtanwalts gestützt wurde.
5. Der Rückgewähranspruch aus § 628 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 346 BGB für überzahlte Anwaltshonorare ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 AVBRA nicht über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung versichert.
6. Von einem Kläger, der durch das Gericht auf seine Unzuständigkeit hingewiesen worden ist, ist ohne Weiteres zu erwarten, dass er einen erforderlichen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht stellt.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 361/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 361/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird entsprechend §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 522 Abs. 3, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung des Klägers bietet nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zudem liegen auch die Voraussetzungen das § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO vor. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 14.05.2021 verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO), an dessen maßgeblichem Inhalt der Senat auch in der nunmehr zur Entscheidung berufenen Besetzung festhält. Die Stellungnahmen des Klägers in seinen Schriftsätzen jeweils vom 19.07.2021 geben lediglich Anlass zu den folgenden Ergänzungen.
1. Eine Haftung des Beklagten zu 2) für Verbindlichkeiten der W & W. GbR entsprechend § 128 HGB scheidet, wie in dem Beschluss des Senats vom 14.05.2021 näher ausgeführt, bereits deswegen aus, weil weder dessen Stellung als Gesellschafter noch die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung schlüssig dargelegt sind.
Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme der Auffassung ist, dass im Hinblick auf eine Position des Beklagten zu 2) als Mitgesellschafter der Anwaltssozietät Beweis zu erheben sei, trifft dies nicht zu, da es weiterhin an einem ausreichenden, dem Beweis zugänglichen Tatsachenvortrag mangelt, wie eine solche Stellung begründet worden sein soll. Für den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger reicht es insoweit nicht aus, die Rechtsstellung des Beklagten zu 2) als angestellter Anwalt und die Echtheit bzw. die inhaltliche Richtigkeit der hierzu vorgelegten Urkunden mit Nichtwissen zu bestreiten; dies ersetzt schlüssigen eigenen Sachvortrag nicht. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Rede davon sein, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
In Bezug auf eine mögliche Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2) als Scheingesellschafter der W. & W. GbR hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere des Namens der Kanzlei und der Gestaltung des von ihr verwendeten Briefkopfes - die Nennung des Beklagten zu 2) auf der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei hierfür nicht ausreichend war. Darüber hinaus hat der Kläger auch nach den entsprechenden Hinweisen des Senats nicht aufgezeigt, dass er überhaupt Kenntnis von dem Internetauftritt der Kanzlei hatte und sich hiervon hat beeinflussen lassen; es erschließt sich deshalb auch weiterhin nicht, wie sich ein hierdurch ggf. begründeter Rechtsschein auf den Vertragsschluss mit dem Kläger ausgewirkt haben könnte. Soweit der Kläger hierzu ausführt, dass er den Beklagten zu 2) in der Führung seiner Mandate habe "gewähren lassen", weil er sich darauf verlassen habe, dass dieser "sein Anwalt" sei, kann dies an der fehlenden Rechtsscheinhaftung nichts ändern, da sich hieraus nicht ergibt, dass der Kläger das Mandat in Kenntnis der oder im Vertrauen auf die Stellung des Beklagten zu 2) als Mitgesellschafter der Anwaltssozietät begründet oder fortgeführt hat.
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