Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 17 O 57/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9.5.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.4.2018 - 17 O 57/18 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwilllig. Allerdings steht unter dem Gesichtpunkt der Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) Massekostenarmut der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners dann nicht entgegen, wenn sie im Falle der Beitreibung des Klagebetrags abgewendet würde (BGH NJW-RR 2013, 422 = NZI 2013, 79 m. Anm. Contius und Fröhner). Bei der Beurteilung, ob durch die beabsichtigte Klage die Massenkostenarmut beseitigt werden kann, ist neben den ohnehin im Rahmen des § 114 ZPO zu prüfenden Erfolgsaussichten außerdem zu erwägen, ob eine stattgebende Entscheidung gegen den Beklagten wirtschaftlich durchgesetzt werden kann. Steht die Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und die Höhe der Klageforderung nicht außer Zweifel, so ist nach Maßgabe der voraussichtlichen Beitreibbarkeit ein prozentualer Abschlag vorzunehmen (BGH a.a.O. Rn. 13; BGH Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 48/12, BeckRS 2013, 03743 = ZInsO 2013, 496). Der Kläger errechnet einen der Masse aus der Klage zukommenden Überschuss von 840,21 EUR. Die streitgegenständliche Forderung hat er hierbei mit 50% in Ansatz gebracht. Das Landgericht hält die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung dieses geringen Überschusses mit Recht für mutwillig. Ein geringer Überschuss schließt die Mutwilligkeit nicht aus (OLG Köln - 18. Zivilsenat - ZIP 2014, 2311 = ZInsO 2015, 351).
2. Hinzu kommt Folgendes:
a) Die Klage richtet sich nicht gegen einen dritten Schuldner, sondern gegen den Insolvenzschuldner selbst, der aufgrund von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Schon mit Rücksicht auf diese finanzielle Situation des Schuldners ist die Forderung unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit einem höheren Abschlag als von nur 50% zu bewerten.
b) Im Übrigen ist der geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig dargetan, so dass es auch an der hineichenden Erfolgsausicht der Klage mangelt. Nutzt der Schuldner eine zur Insolvenzmasse gehörende Immobilie während des Insolvenzverfahrens weiter, so hat er nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung zur Masse zu zahlen, da er die Nutzung rechtsgrundlos und auf Kosten der Masse zieht (BGH NJW 1985, 1082; NJW-RR 2016, 174 = NZI 2016, 89; OLG Nürnberg NZI 2006, 44). Daran fehlt es hier.
Der Beklagte hat nur hälftiges Miteigentum an der Immobilie, während die andere Miteigentumshälfte seiner Ehefrau zusteht. Er hat auch kein Nutzungsrecht an einem räumlich getrennten Teil des Immobilie (wie im Fall BGH NJW 1985, 1082, wo dem Schuldner das Nutzungsrecht an einer in einen ungeteilten Nachlass fallenden Wohnung zustand). In die Insolvenzmasse fällt somit weder die gesamte Immobilie, noch ein räumlich abgetrenntes Nutzungsrecht, sondern allein der Miteigentumsanteil des Beklagten. Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil erfasst aber nur den Miteigentumsanteil, nicht die Immobilie als Ganzes. Für diesen Fall gelten folgende Grundsätze (BGH Beschl. v. 26.4.2012 - V ZB 181/11, NZI 2012, 575): Der Verwalter kann nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben. Das Recht des Verwalters, über unbewegliche Gegenstände nicht nur freihändig, sondern auch im Wege einer Zwangsversteigerung zu verfügen, ist auf die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) beschränkt. Gehört das Grundstück nicht insgesamt, sondern nur ein Miteigentumsanteil daran zur Insolvenzmasse, so kann der Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende unbewegliche Vermögen nach § 165 InsO i. V. mit § 172 ZVG auch nur die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils betreiben. Der Insolvenzverwalter kann ferner in Ausübung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 BGB i. V. mit §§ 180, 181 ZVG die Teilungsversteigerung durchführen lassen. Eine darüber hinausgehende Befugnis für den Insolvenzverwalter, die Versteigerung des gesamten Grundstücks unter Einschluss des schuldnerfremden Miteigentumsanteils nach den Vorschriften über die Insolvenzverwalterversteigerung (§§ 172 ff. ZVG) zu betreiben, sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass nach § 84 Abs. 1 S. 1 InsO die Teilung einer zwischen dem Schuldner und einem Dritten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt. Diese Vorschrift knüpft daran an, dass das Insolvenzverfahren nur das Vermögen des Schuldne...