Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 28 FH 11/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergisch Gladbach vom 28. Dezember 1999 – 28 FH 11/99 – dahingehend abgeändert, daß der Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages 190 % (statt 150%) beträgt.

Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

 

Gründe

I.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 27. März 1996 – 381 H 2673/95 – war der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Unterhalt auf monatlich 349,00 DM (Regelunterhalt) zuzüglich eines Zuschlags von 90 % festgesetzt worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf Umstellung dieses Titels gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes (KindUG) dahingehend, daß der Unterhalt auf 190 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes festgesetzt wird. Das Amtsgericht hat dem Antrag lediglich in Höhe von 150 % des Regelbetrages entsprochen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde in analoger Anwendung von § 652 ZPO statthaft und auch im Übrigen formell bedenkenfrei.

Der Statthaftigkeit steht insbesondere Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 646 ZPO nicht entgegen. Art. 5 § 3 KindUG, der die Dynamisierung von sogenannten Alttiteln regelt, erklärt zwar in Absatz 2 unter anderem die Vorschrift des § 646 ZPO für entsprechend anwendbar. Damit gilt grundsätzlich auch § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO unanfechtbar ist. NachThomas/Putzo[Putzo], Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 1999, Rdn. 6 ist in diesen Fällen nur die sofortige Erinnerung gemäß § 11 RPflG gegeben, über die – unanfechtbar – der Amtsrichter zu entscheiden hat.

Gleichwohl kommt in Fällen der vorliegenden Art die Anwendung von § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht in Betracht, soweit es um die Zurückweisung des Antrags wegen Überschreitung des Eineinhalbfachen des Regelbetrages geht. Insoweit besteht eine Wechselbeziehung zu der unter 2. erörterten Frage, ob bei der Umstellung von Alttiteln nach Art. 5 § 3 KindUG die Begrenzung auf 150 % des Regelbetrages gemäß § 645 Abs. 1 ZPO gilt oder nicht. Wird diese Fragebejaht, so gehört die Begrenzung zu den in § 645 bezeichneten Voraussetzungen, bei deren Nichterfüllung der Antrag gemäß § 646 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist. Dann wäre nach dem Wortlaut von Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. §§ 645 Abs. 1, 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Beschwerde des Antragstellers ausgeschlossen, soweit das Amtsgericht – wie im vorliegenden Fall – eine Festsetzung ablehnt, die 150 % des Regelbetrages übersteigt.

Anders hingegen, wenn man die 150 %-Grenze bei der Umstellung von Alttiteln gemäß Art. 5 § 3 KindUG nicht für anwendbar hält. Dann greift der Regelungsmechanismus der §§ 645 Abs. 1, 646 Abs. 2 ZPO bei der Ablehnung eines über 150 % des Regelbetrages hinausgehenden Festsetzungsantrags nicht ein, so daß hieraus auch nicht der Ausschluß der Beschwerde hergeleitet werden kann.

DerSenat geht – wie unter 2. näher ausgeführt wird – davon aus, daß die Dynamisierung von Alttiteln im vereinfachten Verfahrennicht auf 150 % des Regelbetrages beschränkt ist, so daß der Zulässigkeit der Beschwerde jedenfalls § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht entgegensteht. Damit ist zwar die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art noch nicht positiv entschieden. Für die Statthaftigkeit spricht indes der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Fällen, in welchen sich derAntragsgegner gegen eine seiner Meinung nach zu hohe, weil über 150 % des Regelbetrages hinausgehende Festsetzung des Unterhalts zur Wehr setzen will. In diesen Fällen folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde unmittelbar aus § 652 ZPO (vgl. z.B.OLG Düsseldorf DAVorm 2000, Spalte 63ff.; wer Beschwerdeführer in der vomOLG Karlsruhe DAVorm 2000, Spalte 62f. entschiedenen Sache war, läßt sich den veröffentlichten Gründen nicht entnehmen.). Nach § 652 Abs. 2 ZPO können mit der Beschwerde unter anderem die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen geltend gemacht werden. Da § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO generell die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens als Gegenstand von Einwendungen vorsieht, kann derAntragsgegner in diesem Rahmen auch die Frage, ob die 150 %-Grenze zu beachten ist, mit der Beschwerde zur Überprüfung stellen. Dann besteht aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, demAntragsteller eine Beschwerdemöglichkeit mit dieser Zielrichtung zu versagen, wenn das Amtsgericht sich auf den Standpunkt stellt, auch bei der Dynamisierung von Alttiteln sei nur eine Festsetzung bis zu 150 % des Regelbetrages möglich. Für ein Beschwerderecht des Antragstellers in diesen Fällen haben sich auf Anfrage – bis auf den21. Zivilsenat – sämtliche mit Familiensachen befassten Senate desOLG Köln ausgesprochen.

2. Die Frage der Anwe...

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