Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung zur Minderjährigenadoption
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 21.10.2011; Aktenzeichen 33 F 293/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Kindes, der Kindesmutter und des Annehmenden gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 21.10.2011 - 33 F 293/11 -, mit welchem der Antrag, die Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption des Anzunehmenden durch den Stiefvater zu ersetzen, zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Kindesmutter und des Annehmenden zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 4, 186 Nr. 2 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde des antragstellenden Kindes sowie der Kindesmutter und des Annehmenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag des anzunehmenden Kindes auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 1748 BGB nicht vorliegen. Gemäß §§ 7, 8, 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist das antragstellende Kind beteiligten- und verfahrensfähig, da es das 14. Lebensjahr bei Antragstellung vollendet hatte und es sich um ein Verfahren handelt, dass seine Person betrifft. Zutreffend ist auch das Familiengericht davon ausgegangen, dass es der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht bedarf, da der gem. § 1746 Abs. 1 Satz 2 BGB antragstellende 15-jährige Anzunehmende zur Antragstellung selbst berechtigt war. Die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters liegt mit dem Schreiben der allein sorgeberechtigten Mutter vom 8.10.2011 vor. Die Zustimmung ist wirksam. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Verfahrensbeistandes bedurfte es nicht, weil die Interessen des Anzunehmenden mit denen seiner Mutter übereinstimmen und er seine Position in dem vorliegenden Verfahren durchaus selbst zur Geltung bringen konnte.
Gleichwohl konnte der zulässigerweise von dem betroffenen Kind gestellte Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in seine Adoption durch den Stiefvater keinen Erfolg haben und die Beschwerde der Beschwerdeführer war entsprechend zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 1748 BGB nicht erfüllt sind.
Nach § 1748 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
Mit der Ersetzung soll Kindern geholfen werden, deren Eltern eine Adoption nicht zustimmen, bei denen aber die Herausnahme aus ihrer leiblichen Familie und die Eingliederung in eine neue Familie besonders dringend ist. Dabei kann die Ersetzung jedoch nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, weil durch sie erheblich in die Grundrechte der Eltern des Kindes eingegriffen wird. Die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung wird aufgehoben und auch die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Familie wird erheblich beeinträchtigt. Dieser einschneidende Grundrechtseingriff erfordert es, dass die Voraussetzungen des § 1748 BGB sehr exakt verstanden und sorgfältig geprüft werden müssen. Aufgrund des dem Senat vorliegenden Sachverhaltes sieht der Senat die Eingriffsvoraussetzungen nicht als erfüllt an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine sog. "Stiefkindadoption" handelt, wonach die Einwilligung des leiblichen Vaters zu ersetzen ist und dies gem. § 1748 Abs. 4 BGB zu erfolgen hat, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. So geht es vorliegend nicht um die Herausnahme des antragstellenden Kindes aus seiner leiblichen Familie und die Eingliederung in eine neue Familie. Vielmehr ist das beteiligte Kind voll in die neue Familie der Mutter und seines Stiefvaters integriert. Dieser akzeptiert sein Stiefkind D. voll und ganz. Gerade dies ist auch der Grund, warum D. von ihm angenommen werden will.
Von daher steht der Kindeswille gegen das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Wegen der bestehenden Integration kann nicht gesehen werden, dass die Adoption für die Eingliederung in die neue Familie besonders dringlich ist. Diese scheint vielmehr vollzogen.
Vorliegend kann auch keine gröbliche Pflichtverletzung des widersprechenden Kindesvaters festgestellt werden, die im Hinblick auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die Adoption notwendig erscheinen ließe und daher die Ersetzung der Einwilligung auszusprechen wäre.
Als ersten Fall der Ersetzungsbefugnis nennt § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB die anhaltende gröbliche Verletzung gegenüber dem Kind, wobei der Nachweis der gröblichen Pflichtverlet...