Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 01.04.2022 wird unter Zurückweisung des Antrages der Beteiligten zu 1. und 2. vom 10.11.2020 der am 03.02.2022 erlassene Ausschließungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Euskirchen - 26 II 21/17 - aufgehoben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu tragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Gründe
1. Im Grundbuch von D., Blatt N01, sind in Abteilung N02 unter lfd. Nr. 1 und 2 seit 1966 bzw. 1967 Grundschulden im Betrage von 30.000,- DM bzw. 7.000,- DM zuzüglich Zinsen für die Beteiligte zu 3. mit Sitz in O./B. (ohne Ausschluss der Erteilung des Briefs) eingetragen. Laut dem b. Handelsregister stellte die Gesellschaft ihre Tätigkeit am 17.12.1998 ein (Bl. 49).
Am 13.03.2015 wurde der Beteiligte zu 2. als Miteigentümer in Erbengemeinschaft und am 04.08.2015 wurde die Beteiligte zu 1. als Miteigentümerin in Erbengemeinschaft in Bezug auf den den im oben genannten Grundbuchblatt verzeichneten Grundbesitz eingetragen. Mit Vertrag vom 23.06.2016 (UR Nr. N05 des Notars J. in M., Bl. 6 ff.) verkauften die Beteiligten zu 1. und 2. den Grundbesitz an die Eheleute I., welche am 03.01.2017 als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen wurden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.09.2017 wurde Herr Rechtsanwalt Z. zum Nachtragsliquidator der Beteiligten zu 3. bestellt (Bl. 92).
Mit Schriftsatz vom 10.11.2020 haben die Beteiligten zu 1. und 2. auf Hinweis des Amtsgerichts ihren zunächst mit Schriftsatz vom 10.07.2017 (Bl. 1 ff.) verfolgten Antrag auf Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe dahingehend umgestellt, dass ein Gläubigeraufgebot nach § 1170 BGB beantragt wird (Bl. 127). Am 13.08.2021 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts das Aufgebot erlassen (Bl. 190 ff.).
Der Nachtragsliquidator der Beteiligten zu 3. ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 22.01.2021 entgegengetreten und hat geltend gemacht, es fehle an den Voraussetzungen eines Verfahrens nach § 1170 BGB jedenfalls insoweit, als die Antragsteller die Forderungen der Beteiligten zu 3. in Höhe von 13.579,- EUR anerkannt hätten (Bl. 210 f.). Die Rechtspflegerin hat mit Schreiben vom 22.12.2021 hierauf geantwortet (Bl. 213 f.); dem ist der Nachtragsliquidator wiederum mit Schriftsatz vom 31.01.2022 entgegengetreten (Bl. 224 ff.). Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Umstände seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht geeignet, eine zwischenzeitliche Erfüllung als "sehr wahrscheinlich" erscheinen zu lassen. Er habe mit den Antragstellern, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, einen Vergleich geschlossen, wonach auf die beiden Grundschulden insgesamt 13.579 EUR zu zahlen seien.
Durch am 03.02.2022 erlassenen Beschluss vom 02.02.2022, in dessen Rubrum nur die Beteiligten zu 1. und 2. aufgeführt sind, hat die Rechtspflegerin den unbekannten Gläubiger der beiden oben bezeichneten Grundschulden mit seinen Rechten ausgeschlossen, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie den Verfahrenswert auf 1.850,- EUR festgesetzt; wegen der gegebenen Begründung wird auf Bl. 232 Bezug genommen. Die Übersendung an beide Rechtsanwälte ist gegen EB verfügt worden (Bl. 233); in der ab-Verfügung vom 03.02.2022 findet sich der Zusatz "+ 1EB". Am 04.02.2022 ist die Anheftung des Beschlusses an die Gerichtstafel zum Zwecke der öffentlichen Zustellung erfolgt (Bl. 246). Es findet sich weiter ein Vermerk, wonach eine beglaubigte Beschlussabschrift am 23.02.2022 an RA Z. abgesandt worden ist (Bl. 235).
Mit am 01.04.2022 bei dem Amtsgericht Euskirchen eingegangenem Schriftsatz vom 01.04.2022 hat der Nachtragsliquidator gegen den Ausschließungsbeschluss für die Beteiligte zu 3. Beschwerde eingelegt und vorgebracht, der Beschluss sei am 01.03.2022 formlos zugegangen (Bl. 250 ff.). Die angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zu den Akten gelangt.
Unter dem 09.01.2023 hat der Vorsitzende des Senats die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auf den voraussichtlichen Erfolg des Rechtsmittels unter Angabe der Gründe hingewiesen (Bl. 6 ff.). Eine Stellungnahme ist nicht zu den Akten gelangt.
2. a) Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG mit der am 01.04.2022 eingerichten Beschwerdeschrift gewahrt, weil nicht festgestellt werden kann, dass der angefochtene Beschluss noch vor dem vom Nachtragsliquidator angegebenen Datum (01.03.2022) zugegangen ist. Ein förmliches Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten des Nachtragsliquidators befindet sich nicht bei den Akten; den Vermerken des Amtsgerichts Bl. 235 ist schon nicht mit Gewissheit zu entnehmen, dass an sie ein solches zusammen mit dem Beschluss überhaupt versandt worden ist.
b) Die Beschwerde ist auch begründet.
aa) Der Ausschließungsantrag ist unzulässig, weil es den Antragstellern...