Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe an Amts- oder LG bei fehlender funktionaler Zuständigkeit des OLG in Schiedsgerichtssachen
Leitsatz (amtlich)
Das OLG ist dann nicht nach § 1062 ZPO funktional zuständig, wenn es sich nicht um Entscheidungen handelt, die hinsichtlich eines der in §§ 1025 ff. ZPO geregelten Schiedsverfahren zu ergehen haben. Es verbleibt insoweit bei der funktionalen Zuständigkeit der AG und LG.
Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt nicht nach § 281 ZPO und auch nicht nach § 17a Abs. 2 GVG in Betracht. Es erfolgt lediglich eine die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht bindende Abgabe.
Normenkette
ZPO §§ 1062, § 1025 ff., § 281; GVG § 17a
Verfahrensgang
Schiedsgericht (Aktenzeichen DIS-SV-KÖ 1/12) |
Tenor
Der in dem Schiedsverfahren DIS-SV-Kö 1/12 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Dr. C2 und O, am 6.5.2013 ergangene und den Parteien am 15.5.2013 übersandte Berichtigungsschiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Erstattung von Kosten i.H.v. 30.534,83 EUR an die Antragstellerin verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Antragstellerin verlangt Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, durch den dem Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt worden sind. Hintergrund des Schiedsspruchs war eine Schadensersatz- und Provisionsklage des hiesigen Antragsgegners aus einem inzwischen gekündigten Vertrag der Parteien über den Vertrieb verschiedener von der Antragstellerin hergestellter kosmetischer Produkte, insbesondere solcher gegen Haarausfall.
Der Antragsgegner wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Schiedsspruch als solchen, den er als unrichtig empfindet, u.a. mit der Begründung, dass die Antragstellerin und Schiedsbeklagte selbst eingesehen habe, dass sie dem Antragsgegner noch etwas schulde und die Hälfte des geforderten Schadensersatzes im Vergleichswege angeboten habe. Insbesondere wendet sich der Antragsgegner aber gegen die Streitwertbestimmung im angegriffenen Schiedsspruch. Die Wertfestsetzung auf 257.755,80 EUR sei willkürlich. Er habe nur einen Zahlungsantrag i.H.v. 97.716 EUR gestellt; alle geltend gemachten Positionen seien von diesem zuletzt beantragten Betrag umfasst. Weitere Anträge seien zurückgenommen worden. Beide Parteien hätten der Streitwertfestsetzung widersprochen. Kosten von ca. 30.000 EUR seien völlig unangemessen.
II. Der Berichtigungsschiedsspruch DIS-SV-Kö 1/12 vom 6.5.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage AST 6, Bl. 52 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gem. § 1054 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Soweit die Antragsgegner sich auf eine inhaltlich falsche Entscheidung des Schiedsgerichts beruft, ist diesem Einwand im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Erfolg versagt. Denn eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Darauf ist der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 29.5.2013 hingewiesen worden. Innerhalb der dem Antragsgegner gesetzten Frist ist eine Stellungnahme - auch durch die für den Antragsgegner zwischenzeitlich bestellten Rechtsanwälte - nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, dass ein Fristverlängerungsantrag nicht gestellt wurde und sich auch die im Schreiben des Antragsgegners vom 13.7.2013 genannten neuen Rechtsanwälte nicht bestellt haben, war ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung nicht geboten. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 13.7.2013 (sowie zuvor bereits mit Schreiben vom 9.5.2013 und 13.5.2013) selbst vorgetragen Argumente sind keine Aufhebungsgründe:
Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008,40, 42; vgl. auch OLG Köln, Beschlüsse vom 12.12.2008 - 19 Sch 12/08 -, 23.12.2011 - 19 Sch 27/10 - und 15.6.2012 - 19 Sch 14/11 -, zitiert jew. nach juris), gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO) verletzen, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Ein solcher eklatanter Verstoß ist nicht erkennbar. Für eine Wil...