Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Werklieferungsvertrag - Werkvertrag; Zur Frage, ob und wann Werkvertragsrecht anzuwenden ist, wenn ein Vertrag zwischen Unternehmern über die Leistung eines herzustellenden Investitionsgutes andere zusätzliche wesentliche Leistungen enthält (Lieferung und Einbau von Doppelscheren-Hebebühnen)
Leitsatz (amtlich)
Bei der gebotenen (eher weiten) Auslegung von § 651 BGB fallen darunter nicht nur typische Massengeschäfte oder zum Verbrauch bestimmte Güter, sondern sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Von dem Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts erfasst bleiben damit ausweislich der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts im Wesentlichen nur die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht-körperlicher Werke, wie zum Beispiel die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.
Ob Werkvertragsrecht anwendbar ist, wenn ein Vertrag zwischen Unternehmern über die Lieferung eines herzustellenden typischen Investitionsgutes andere zusätzliche wesentliche Leistungen enthält, zu denen etwa Planungs-, Konstruktions-, Integrations- und Anpassungsleistungen gezählt werden, sowie diese Leistungen für den Gesamterfolg des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind, den Schwerpunkt des Vertrages bilden oder ihm das Gepräge geben, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen, weil es in dem dort zu entscheidenden Fall darauf nicht ankam. Dies ist vorliegend nicht anders, weil auch hier die von der Klägerin übernommenen Montage- und Anpassungsleistungen nicht von solchem Gewicht sind, dass die Anwendung von Werkvertragsrecht gerechtfertigt wäre.
Auch im Anwendungsbereich des § 651 BGB stehen solche Leistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrages stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, der Beurteilung des Vertrags nach den Vorschriften über den Kauf regelmäßig nicht entgegen.
Die übernommene Montagevereinbarung ist als eine solche i.S.v. § 434 Abs. BGB anzusehen und führt nicht zur Annahme eines Werkvertrags.
Normenkette
BGB § 434 Abs. 2, §§ 651, 631; HGB § 377
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 25.09.2014; Aktenzeichen 18 O 310/12) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.9.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Bonn (18 O 310/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.
II. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 26.2.2015 verwiesen:
Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Das LG hat zu Recht der Klage u.a. in Höhe von 928,20 EUR stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen entsprechenden Zahlungsanspruch, während dem Beklagten keine Gegenansprüche zustehen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Die der Klage stattgebende Entscheidung greift der Beklagte nur insoweit an, als er zur Zahlung von 928,20 EUR verurteilt wurde. Die Verurteilung erfolgte indes zu Recht. Insbesondere ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vertragsverhältnis um einen Werklieferungsvertrag i.S.d. § 651 BGB handelt, auf den § 377 HGB anwendbar ist (vgl. § 381 Abs. 2 HGB), und war auch nicht verpflichtet, an der zunächst vertretenen Auffassu...