Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 222 F 98/17) |
Tenor
Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Be-schwerde des Antragsgegners im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18.06.2019 - 222 F 98/17 -im Ausspruch zum Zugewinn dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, 25.316,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 15% und der Antragsgegner zu 85%.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 18.361,37 EUR
Gründe
I. Die Beteiligten heirateten am 31.12.2000 und sind Eltern zweier Kinder. Sie leben seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt. Vorliegend, soweit noch von Relevanz, streiten sie um Zugewinnausgleichsansprüche.
Die Antragstellerin hat - was in zweiter Instanz unstreitig ist - keinen Zugewinn erzielt. Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der Eheschließung hälftiger Eigentümer eines Hauses in A mit einem Wert von insoweit 64.700,00 EUR; ferner besaß er Vermögen auf mehreren Spar- und Girokonten im Gesamtwert von 2.890,75 EUR. Weiter war er Eigentümer eines Opel B mit einem zwischen den Beteiligten streitigen Wert. Am 15.01.2001 erhielt der Antragsgegner Leistungen der niederländischen Arbeitslosenversicherung (GAG) in Höhe von 1.449,58 Gulden sowie am 02.02.2001 in Höhe von 1.989,06 Gulden für die Zeit vom 15.12.2000 bis zum 12.01.2001; eine Steuererstattung in Höhe von 728,00 EUR für 1999 erfolgte in 2000, eine Steuererstattung in Höhe von 4.444,32 EUR für das Steuerjahr 2000 erfolgte mit Datum 28.04.2001 (Bl. 192 d.A. AG Aachen 222 F 98/17 GÜ). Im Anfangsvermögen des Antragsgegners bestanden Darlehensverbindlichkeiten von 58.778,92 EUR.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages war der Antragsgegner Eigentümer eines BMW mit streitigem Wert, den er mit 300,00 EUR, die Antragstellerin mit 800,00 EUR angesetzt hat. Er war hälftiger Eigentümer eines Hauses in C mit streitigem Wert; ansonsten hatte er, in bar, auf Bauspar- und Spar- sowie Girokonten, Vermögen in Höhe von 4.783,87 EUR und war Verbindlichkeiten - maßgeblich aus dem Hauskredit - in Höhe von insgesamt 129.634,68 EUR ausgesetzt.
Wegen der Vermögenspositionen im Einzelnen wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 208 - 210 d.A.) verwiesen.
Die Antragstellerin hat sich einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 30.836,68 EUR errechnet und diesen erstinstanzlich verfolgt. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat - soweit noch von Relevanz - zu seinem Anfangsvermögen behauptet, der Opel B habe einen Wert von 2.000,00 EUR gehabt; zudem habe er noch Bargeld in insgesamter Höhe von 618,20 EUR gehabt. Er ist der Ansicht gewesen, die Zahlungen der GAG seien - anteilig bis 31.12.2000 - seinem Anfangsvermögen zuzurechnen, ebenso die für 2000 errechnete Steuererstattung, da die Heirat erst am letzten Tage des Steuerjahres erfolgt sei. Er hat weiter eine Schenkung seiner Mutter in Höhe von zunächst 16.500,00 EUR, sodann 13.500,00 EUR behauptet.
Zu seinem Endvermögen hat der Antragsgegner den Wert des BMW mit 300,00 EUR veranschlagt; er hat zudem gemeint, vom Wert der Immobilie sei, entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen im Zugewinn, noch eine (im Nachgang anlässlich der Veräußerung gezahlte) Vorfälligkeitsentschädigung von 12.967,85 EUR abzugsfähig. Schließlich hat er behauptet, es seien Gerichtskosten von 261,18 EUR zu berücksichtigen.
Mit Verbundbeschluss vom 18.06.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen und den Antragsgegner zur Zahlung von 27.767,05 EUR Zugewinn nebst Zinsen verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Zugewinn erzielt; der Antragsgegner habe ein Anfangsvermögen von 12.848,68 EUR. Hierbei sei der Wert des Opel mit 1.000,00 EUR zu schätzen; die Steuererstattung für 2000 sei, da das Steuerjahr im Stichtag noch nicht beendet gewesen sei, noch nicht entstanden und daher nicht zu berücksichtigen. Die Zahlungen der GAG seien als laufende Leistungen wie Einkünfte zu behandeln. Bargeldbestand habe nicht festgestellt werden können; auch eine Schenkung der Mutter sei allenfalls durch einzelne Indizien belegt, die aber nicht zur vollen gerichtlichen Überzeugung einer Schenkung ausreichten. Beim Endvermögen, welches das Amtsgericht mit 65.949,19 EUR errechnet hat, sei das Haus in C nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit 190.000,00 EUR anzusetzen; der Wert des BMW werde auf 800,00 EUR geschätzt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht abzugsfähig, da die Forderung im Stichtag nicht bestanden habe und, anders als eine latente Steuer, auch nicht automatisch mit dem Hausverkauf entstehe, sondern von dem weite...