Normenkette
BGB § 839 Abs. 1; CoronaTestQuarantäneVO § 1; GG Art. 34; IfSG § 2 Nr. 7, § 30 Abs. 1 S. 2; Quarantäneverordnung NRW § 1a Abs. 2, §§ 3-5
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 5 O 214/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 214/21) vom 16.11.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 ZPO.
II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000,00 EUR, wegen Quarantäneanordnungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine mögliche Erkrankung/Ansteckung mit dem SARS-CoV2- Virus abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - nicht zu, da die Beklagte keine Amtspflicht verletzt hat.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.04.2022 Bezug genommen, in dem der Senat Folgendes ausgeführt hat:
"1. Soweit der Kläger geltend macht, dass ein RT-PCR Test nicht für diagnostische Zwecke zugelassen sei, vermag dies schon deshalb keine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu begründen, weil der vorgenannte Test gemäß § 1a Abs. 2 der Quarantäneverordnung vom 12.02.2021 (QuarantäneVO) bzw § 1 der Corona-Testund-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) vom 08.04.2021 die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Quarantäneanordnungen vom 03.03.2021 und 06.06.2021 gültigen Anforderungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) erfüllte, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind. Ausweislich der Empfehlungen des RKI auf den vorgenannten Internetseiten ist der RT-PCR-Test nach wie vor als labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion entwickelt und validiert (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=1F4FD7332734453FEB7F1B090932FB73.internet101?nn=1349088 8#doc13490982bodyText10, Abruf: 26.04.2022). Die Beklagte hat sich daher innerhalb der für sie rechtlich maßgeblichen Vorgaben bewegt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der PCR-Test lediglich Fragmente von Nukleinsäure zuverlässig feststellen könne. Die insoweit erhobenen Bedenken der Klägerin verfangen nicht, weil es sich beim PCR-Test um ein vom Großteil der Wissenschaft anerkanntes Instrument handelt. Er gilt nach wie vor als "Goldstandard" für die Diagnostik von SARS-CoV-2 (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2021 - 13 B 991/21 -, juris Rn. 7ff.). Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände, insbesondere dem im vom Kläger angeführten Verfahren des Amtsgerichts Weimar eingeholten Gutachten. Es drängt sich nicht auf, warum die kritisierte Identifikation von zwei Zielsequenzen des Virus durch einen PCR-Test (sog. Dual Target) nicht aussagekräftig sein sollte und zwingend drei Zielsequenzen verwendet werden müssten. Auch wenn bei zwei Zielsequenzen - je nach deren Auswahl - nur einzelne Teile des Virus identifiziert werden, ist ein Nachweis dieser nicht zur Normalflora des Körpers gehörender Fragmente ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 stattgefunden hat (so auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 19).
2. Ebenso wenig waren die Quarantäneanordnungen der Beklagten vom 03.03.2021 und 06.06.2021 amtspflichtwidrig. Die Einschätzung, dass der Kläger zu diesen Zeitpunkten jedenfalls ansteckungsverdächtig gemäß § 2 Nr. 7 IfSG war, weil er Kontakt zu einer positiv getesteten Person nach § 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung bzw. § 15 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO vom 08.04.2021 hatte, ist nicht zu beanstanden. Die nach diesen Vorschriften erfolgten Einstufungen von Frau A B und C D, die jeweils bei einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, als mit SARS-CoV-2 infiziert anzusehen, ist aus den vorgenannten Gründen nicht amtspflichtwidrig. Das jeweils positive Ergebnis der PCR-Tests der vorgenannten beiden Personen ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Bestätigungen vom 28.02.2021 (Bl. 405f. LGA) und 08.06.2021 (Bl. 407 LGA).
Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Nach den Erkenntnissen des RKI kommen falsch positive Testergebnisse nur in extrem wenigen Einzelfällen vor (vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 04. Dezember 2020 - RO 14 E 20.2978 -, juris Rn. 56). Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei nahezu 100%. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nehmen diagnostische Labore zudem an Ringversuchen teil. Die bisher erhobenen Ergebnisse spiegeln insoweit nach den Erkenntnissen des RKI die s...