Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 23.04.2015; Aktenzeichen 83 O 26/14) |
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 23.04.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 83 O 26/14 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus übergegangenem Recht verschiedener Versicherungsnehmer der Beklagten, die Schäden aufgrund des Abhandenkommens von Transportgut geltend machen.
Die Klägerin ist alleiniger Versicherer verschiedener Kurierdienstunternehmen (im Folgenden Versicherungsnehmer). Die Versicherungsnehmer sind Stationspartner im Kurierverbund der Beklagten, die die Dachgesellschaft des so genannten L-Verbundes ist, dem mehr als 100 selbständige Logistikunternehmen angeschlossen sind. Zwischen den jeweiligen Logistikunternehmen und der Beklagten besteht ein Kooperationsvertrag, der unter anderem den im landgerichtlichen Urteil im Einzelnen aufgeführten Inhalt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage B1 vorgelegten Kooperationsvertrag (Bl. 105 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin entschädigte ihre Versicherungsnehmer wegen fünf Transportschäden, und zwar die P B GmbH in Höhe von EUR 19.170,00, die P T GmbH in Höhe von EUR 3.120,00, die H GmbH J in Höhe von EUR 10.000,00, die J courier (Deutschland) Ltd. in Höhe von EUR 2.500,00 und EUR 6.000,00. Die hieraus ggf. resultierenden Ersatzansprüche sind auf die Klägerin übergegangen oder an diese abgetreten worden.
Die Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmer würden von der Beklagten Transportaufträge erhalten und der Beklagten Transportaufträge zu festen Beförderungskosten erteilen. Die Beklagte biete selbständig die fraglichen Transportleistungen an, die Stationspartner seien nur die ausführenden Frachtführer, die Beklagte werde seitens des anliefernden Stationspartners/Logistikunternehmens, wie die Versicherungsnehmer, als Erstfrachtführer mit der (weiteren) Beförderung zum Empfänger beauftragt. Die anliefernden Stationspartner würden an die Beklagte Transportaufträge für die weitere Beförderung ab dem HUP, also insbesondere den Umschlag und die Auslieferung der von ihnen entgegen genommenen Waren erteilen, umgekehrt würden die anliefernden Stationspartner ihrerseits seitens der Beklagten zu fixen Kosten mit der Auslieferung von Sendungen in ihrem Gebiet ab dem HUP beauftragt. Mit der Einspeisung in das L-System erteile der jeweilige übernehmende Stationspartner zugleich zu festen Kosten gemäß Kooperationsvertrag den Transportauftrag für den Umschlag und die Auslieferung an den jeweiligen Empfänger an die Beklagte. Dieses folge aus dem jeweiligen Kooperationsvertrag. Zwischen den einzelnen L-Stationen kämen keine Frachtverträge direkt zustande, dieses stände auch im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 des Kooperationsvertrages sowie dem Umstand, dass die Erstfrachtführer keinerlei Möglichkeit hätten, die Auswahl des ausführenden Frachtführers zu beeinflussen oder den ausliefernden Frachtführer selbst zu bestimmen, dies erfolge einzig und allein nach Maßgabe und durch Auftragserteilung der Beklagten.
Entsprechend dem vorgenannten Ablauf hätten die o.g. Versicherungsnehmer die Beklagte mit der Beförderung von Paketen an verschiedene Empfänger beauftragt. Die Sendungen seien ordnungsgemäß und unbeschädigt sowie ordnungsgemäß verpackt für den Weiterversand in das Versandsystem der Beklagten eingespeist worden, jedoch im Gewahrsam der Beklagten oder im Gewahrsam der von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführerin verloren gegangen. Hieraus ergäben sich die geltend gemachten Schäden, hinsichtlich derer auf das Urteil des LG Bezug genommen wird.
Die Klägerin hat beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 22.830 EUR sowie weitere 18.500 EUR insgesamt daher EUR 41.330,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus 6.000 EUR seit dem 26.03.2013, aus 13.710 EUR seit dem 26.04.2013, aus 3.120 EUR seit dem 22.12.2012, aus 10.000 EUR seit dem 25.04.2013, aus 2.500 EUR seit dem 24.05.2013, aus 6.000 EUR seit dem 09.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten, weil zwischen ihr und den jeweiligen Stationspartnern kein Frachtvertrag zustande komme. Sie rechne auch gegenüber den Stationspartnern keine Fracht ab; die Abrechnung erfolge vielmehr unter den Stationspartnern über die L Clearinghouse GmbH. Die Frachtverträge kämen zwischen den einzelnen L-Stationen direkt durch Eingabe des jeweiligen Versandauftrages in das L-System zustande. Die Frachtverträge würden mit den anderen Stationspartnern geschlossen, die keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten seien.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus abgetretenem oder übergegangenem Recht gemäß §§ 435, 428 HGB, 249 BGB zu, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert sei.
Die Behauptung des Abschlusses eines Beförderungsvertrages der jeweilig...