Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 03.01.2023 gegen den am 04.12.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Leverkusen vom 01.12.2023 (WH-N01-21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde vor einer amtlich bestellten Vertreterin des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 28.04.2023 (UR-Nr. N03/2023 LV) haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) zugunsten der Beteiligten zu 3) eine Grundschuld mit Brief in Höhe von 258.000,- Euro, einzutragen auf den beiden vorgenannten Grundstücken, bestellt (Bl. 3f. d.A.). Am 09.05.2023 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - Leverkusen die Eintragung vorgenommen und die Aushändigung des Briefes veranlasst.
Ein mit der Urkunde verbundener Vermerk des Notars vom 02.06.2023 lautet wie folgt (vgl. Bl. 5 d.A.): "Auf Seite 1 Absatz 1 Satz 1 der Niederschrift habe ich (Gesamt-) Grundschuld mit Brief in (Gesamt-) Buchgrundschuld als offensichtliche Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt." Mit Schreiben vom 03.07.2023 hat der Notar - unter Beifügung der berichtigten Urkunde UVZ-Nr. N03/2023 - gebeten, das Grundbuch zu berichtigen, da es sich um eine Buchgrundschuld handele (Bl. 1ff. d.A.).
Nachdem die zuständige Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt mit Verfügung vom 06.07.2023 darauf hingewiesen hat, dem Berichtigungsantrag nicht entsprechen zu können (Bl. 6 d.A.), hat der Notar mit Schreiben vom 18.07.2023 auf die Vorschrift des § 44a Abs. 2 BeurkG erwiesen, es handele sich um einen zu berichtigenden Schreibfehler. Aus dem als Kopie beigefügten Notarauftrag der Beteiligten zu 3) ergebe sich, dass eine Buchgrundschuld bestellt und eingetragen werden sollte (Bl. 8 d.A.).
Die am 01.08.2023 erlassene Zwischenverfügung (Bl. 10f. d.A.), wonach der beantragten Buchgrundschuld ein Eintragungshindernis entgegenstehe, weil mit Eintragung am 09.05.2023, mithin vor Erstellung des Vermerks am 02.06.2023, eine Briefgrundschuld entstanden sei, so dass lediglich die Grundbucheintragung des nachträglichen Briefausschlusses gemäß § 1116 Abs. 2 BGB in Betracht käme, hat der Senat auf die Beschwerde des Notars vom 15.08.2023 (Bl. 14 d.A.) wegen des unzulässigen Inhalts der Zwischenverfügung aufgehoben (Beschluss vom 25.09.2023, 2 Wx 156/23, Bl. 37ff. d.A.). Für das weitere Verfahren hat der Senat Hinweise erteilt; bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge - Bewilligung und Eintragung der Buchgrundschuld erfolgten vor der Berichtigung der Urkunde gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG - komme eine Berichtigung des Grundbuchs nicht in Betracht komme, im Übrigen bestünden Zweifel am Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 BeurkG.
Mit am 04.12.2023 erlassenen Beschluss vom 01.12.2023 (Bl. 57 d.A.) hat die zuständige Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt Leverkusen den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 03.07.2023, gerichtet auf Berichtigung des Grundbuchs, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im hiesigen Beschluss vom 25.09.2023 (2 Wx 156/23) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03.01.2024 hat der Notar Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Berichtigung nach § 44a Abs. 2 BeurkG keiner zeitlichen Begrenzung unterliege, woraus folge, dass auch die anschließend erforderliche Berichtigung des Grundbuchs ohne zeitliche Einschränkungen möglich sein müsse. Im Übrigen liege eine - für den Anwendungsbereich des § 44a Abs. 2 BeurkG erforderliche - offensichtliche Unrichtigkeit vor, da aufgrund des Grundschuldbestellungsauftrages sowohl für die Beteiligten als auch den beurkundenden Notarvertreter und den vertretenen Notar offensichtlich sei, dass eine Buchgrundschuld bestellt werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 60ff. d.A.).
Mit am 17.01.2024 erlassenen Nichtabhilfebeschluss vom 12.01.2024 hat die zuständige Rechtspflegerin des Grundbuchamts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der rechten Form gemäß § 73 GBO im Namen aller Beteiligten eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO liegen nicht vor, insbesondere ist durch die notarielle Urkunde vom 28.04.2023 (UR-Nr. N03/2023 LV) der Nachweis für eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht geführt.
Zum Zeitpunkt der Eintragung am 09.05.2023 lag dem Grundbuchamt die vorgenannte Urkunde in ihrer ursprünglichen Formulierung, nämlich ohne den berichtigen Vermerk des Notars vom 02.06.2023, vor. Danach wurde in dieser notariellen Urkunde die Bewilligung und Eintragung einer Briefgrundschuld vereinbart, so dass sich nicht annehmen lässt, dass das Grundbuchamt am 09.05.2023 unrichtigerwei...