Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 84 O 256/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 256/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für Getränke, die in Pfandflaschen verkauft werden.
Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugter Verein. Er nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. Die Beklagte betreibt Lebensmittelmärkte. Sie warb auf der Titelseite des Werbefaltblattes "A, 41. Woche 2018. Gültig ab 08.10.2018" für "B versch. Sorten,teilw. koffeinhaltig,
(1l = 0,33) 1,5-l-PET-Fl." zu einem Preis von 0,49 EUR. In diesem Preis war das Pfand nicht eingerechnet, sondern zusätzlich ausgewiesen mit "zzgl. 0,25 Pfand". Im Innenteil der Werbung warb die Beklagte für andere pfandpflichtige Getränke entsprechend. Auf die Anlage K3 (Bl. 34 ff. AH) wird Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes angeben. § 1 Abs. 4 PAngV dürfe mangels Grundlage im Unionsrecht nicht mehr angewendet werden.
Der Kläger hat beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Getränke, auf denen ein Pfand erhoben wird, mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes zu nennen, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben,
2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
1) die Klage abzuweisen;
2) hilfsweise: das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen vorzulegen:
a) Sind die Richtlinien 98/6/EG und 2005/29/EG dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach derjenige, der als Anbieter von Getränken gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt und außer dem Entgelt für das Getränk eine rückerstattbare Sicherheit, nämlich ein Pfand, fordert, dessen Höhe neben dem Preis für das Getränk anzugeben hat und kein Gesamtbetrag zu bilden ist?
b) Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Artikels 1 Richtlinie 98/6/EG gemäß den Artikeln 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis bei Getränken, auf die eine rückerstattbare Sicherheit, nämlich ein Pfand, erhoben wird, dieses Pfand einschließen?
c) Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c) Fall 1 anzugebende "Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben" bei Getränken, auf die eine rückerstattbare Sicherheit, nämlich ein Pfand, erhoben wird, auch das Pfand einschließen?
Die Beklagte hat gemeint, § 1 Abs. 4 PAngV sei weiterhin anzuwenden.
Mit Urteil vom 03.04.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hält der Kläger sein erstinstanzliches Begehren aufrecht. Er verweist auf zu seinen Gunsten ergangene Entscheidungen der Landgerichte Nürnberg-Fürth, Berlin, Kiel und Essen gegen Mitbewerber der Beklagten zu identischen Unterlassungsansprüchen und rügt, dass das Landgericht sich mit seinem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Ausführungen zu § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG lasse das Urteil gänzlich vermissen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des am 03.04.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 84 O 256/18 - zu erkennen wie in erster Instanz beantragt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie hilfsweise sinngemäß,
das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung über die in erster Instanz formulierten Fragen vorzulegen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der gerügten Preisauszeichnungspraxis aus § 8 Abs. 1 UWG. Insoweit ist auch der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht gegeben. Der Kläger ist zwar unstreitig nach § Abs. 3 Nr. 2 U...