Normenkette
VBLS § 80; BetrAVG §§ 1, 1b, 18, 18 Abs. 2 a.F., § 30d
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 01.08.2007; Aktenzeichen 20 O 271/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.08.2007 - 20 O 271/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.10.1976 bis zum 30.09.1998 im kommunalen öffentlichen Dienst beschäftigt und nimmt daher an der Zusatzversorgung der Beklagten teil. In der Folgezeit war die Klägerin zum Zwecke weiterer beruflicher Qualifizierung bis Oktober 2002 in der Privatwirtschaft tätig, nahm ab dem 15.10.2002 jedoch wieder eine zusatzversorgungsberechtigte Tätigkeit im kirchlichen Bereich auf, in deren Rahmen sie nunmehr bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert ist.
Im Zusammenhang mit der zum Jahreswechsel 2001/2002 rückwirkend in Kraft getretenen Umstellung der Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem berechnete die Beklagte die Startgutschrift der Klägerin für das Punktesystem auf der Grundlage der Übergangsregelung in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung ihrer Satzung, wobei die Startgutschrift der Klägerin entsprechend ihrem am 01.01.2002 gegebenen Status als beitragfrei Versicherte nach der am 31.12.2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt wurde.
Der Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Ermittlung dieser Startgutschrift sei unwirksam, da hierdurch in ihre erdienten Besitzstände eingegriffen werde; sie habe darauf vertrauen dürfen, dass bei Wiedereintritt in ein zusatzversorgungsberechtigtes Arbeitsverhältnis die mit Beendigung ihrer kommunalen Tätigkeit im Jahre 1998 auf die Mindest- bzw. Versicherungsrente reduzierten Versorgungsansprüche wieder in voller Höhe eines Gesamtversorgungsanspruchs aufleben würden.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die zum maßgeblichen Stichtag erteilte Startgutschrift sei wirksam berechnet und erteilt auf der Grundlage der für die Klägerin relevanten Übergangsvorschriften, die mit höherrangigem Recht vereinbar seien und die die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen würden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen klageabweisenden Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen, ebenso wegen des Wortlauts der erstinstanzlichen Anträge.
Mit ihrer fristgerecht eingegangenen und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge unter näheren und vertiefenden Ausführungen zu ihrem Begehren weiter. Die Beklagte tritt der Berufung im Einzelnen mit dem Antrag auf Zurückweisung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen und das angefochtene Urteil Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und überwiegend auch aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Beklagte die Startgutschrift wirksam auf der für die Klägerin zutreffenden Grundlage erteilt hat und die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Feststellung nicht in Betracht kommt. Im Einzelnen:
Die Klägerin - in bezug auf das Zusatzversorgungssystem entsprechend ihrem Alter eine rentenferne Versicherte - war zum Zeitpunkt der Systemumstellung mangels Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei der Beklagten lediglich beitragsfrei versichert und begehrt die Feststellung der Unverbindlichkeit der ihr auf dieser Grundlage erteilten Startgutschrift sowie die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die beitragsfreie Weiterversicherung zu beenden.
Soweit die Klägerin auch zweitinstanzlich noch mit ihrem Antrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Systemumstellung am 31.12.2001 zu einer Beendigung der beitragsfreien Versicherung der Klägerin nicht berechtigt war, ist dieser Antrag offenkundig unbegründet. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Beklagte schon erstinstanzlich (Bl. 28 GA) unwidersprochen und damit unstreitig geblieben vorgetragen hatte, die Versicherung der Klägerin sei nicht beendet worden, sondern zu einer beitragsfreien Pflicht...