nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grob fahrlässiger Umgang mit Propangasflaschen
Leitsatz (amtlich)
Der behelfsmäßige Anschluß und Betrieb von für den konkreten Ofen nicht vorgesehenen Propangasflaschen begründet in der Feuerversicherung bereits den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Normenkette
VVG § 61
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 18 O 454/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.1999 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 454/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger mietete im Jahre 1993 ein Ladenlokal in der B.straße in B. zum Betriebe eines Fischfeinkostgeschäfts an. Seit August 1996 betreibt er nach einem Umbau dort auch eine Imbissstube. Mit Versicherungsbeginn 1.08.1996 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Dynamische Sachversicherung ab, die auch die Feuerversicherung mit Betriebsunterbrechungsversicherung für das Fischgeschäft mit Imbiss umfasste. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Dynamische Sachversicherung des Gewerbes und Freier Berufe (ABGF) sowie die Deklaration der versicherten Sachen und Kosten zugrunde.
Das Ladenlokal beheizte der Kläger mit einem handelsüblichen Gasofen (2900 Watt, 50 mbar Anschlussdruck, Typ Mepamsa, 345 DAS), für den auf Grund der Größe und baulichen Beschaffenheit 11 KG schwere Propangasflaschen zu benutzen sind. Für den Herd in der Imbisszeile verwendetet der Kläger größere, 33 KG schwere Propangasflaschen.
Am Sonntag, dem 29.12.1996, kam es in der Imbissstube zu einem Brand, der erheblichen Schaden in den Räumlichkeiten anrichtete. Dieser ereignete sich wie folgt:
Wegen der an diesem Tage und an den Tagen zuvor herrschenden kalten Außentemperaturen war ein ständiges Heizen in dem Ladenlokal erforderlich.
Der Kläger hatte sich bereits zwei Tage vorher vergeblich bemüht, neue 11 KG – Gasflaschen zu kaufen. Als um die Mittagszeit des 29.12.1996 die letzte vorhandene 11 – KG Propangasflasche leer war, schloss der Kläger, weil er keine weitere Flasche dieser Größe vorrätig hatte, eine noch teilweise gefüllte 33 KG – Propangasflasche, die ausschließlich für den Betrieb an der Kochzeile vorgesehen war, an den Gasofen an. Diese Flasche passte von den Ausmaßen her nicht in die dafür vorgesehene rückwärtige Öffnung des Ofens. Zudem ließ die Kürze des am Ofen montierten Anschlussschlauchs nicht zu, dass die Flasche neben dem Ofen senkrecht auf den Boden gestellt wurde. Aus diesem Grund suchte der Kläger nach einem anderen Standort, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er die Flasche schräg gekippt auf einem Stuhl aufstellte, angelehnt an den Ofen, oder auf den Boden legte. Der Kläger schloss sodann den Druckregler, der sich an dem Schlauch befand, an die Gasflasche an und nahm den Ofen in Betrieb. Im Laufe des Tages bemerkte er eine Vereisung an der Ventilarmatur und dem Zulaufschlauch. Zunächst versuchte er vergeblich, mit Hilfe eines Sprays die Vereisung zu beseitigen. Gegen 22.50 Uhr drehte der Kläger das Ventil zu, um den Ofen auszuschalten. Als die Flamme nicht erlosch, nahm er eine Rohrzange und versuchte durch Drehen das Ventil zu schließen. Die Flamme im Ofen erlosch jedoch nicht. Da er das Ladenlokal verlassen und nach Hause gehen wollte, schraubte er mit der Rohrzange an dem Schlauch mit Druckregler. Einzelheiten zum Vorgehen des Klägers sind streitig, insbesondere wie es zum anschließenden Lösen des Schlauches gekommen ist.
Plötzlich schlugen vom Ofen her Flammen den Schlauch entlang zum Druckregler und der Gasflasche hin. Da der Kläger die Gefahr einer Explosion erkannte, zog er die Gasflasche in die Mitte des Raums. Dort brannte die Gasflasche mit einer gewaltigen Stichflamme, die gegen die Decke schlug und die dort angebrachte Dekoration in Brand setzte. Der Kläger löschte die Flammen mit bloßen Händen und erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades, die in der Nacht im Krankenhaus stationär behandelt wurden.
Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Herbeiführen einer Brandgefahr wurde im Februar 1997 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nachdem der Kläger der Beklagten den Schadenfall angezeigt und Schäden in Höhe von 139.000,– DM angemeldet hatte, lehnte diese eine Regulierung des Schadens ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger hat zunächst behauptet, er habe die Gasflasche leicht gekippt an die Theke gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, hat er demonstriert, dass die Gasflasche auf einem Stuhl angelehnt an den Gasofen mit der Austrittsöffnung in dessen Richtung sich befunden habe.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihm die aus dem Brandschadenereignis am ...