Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 06.08.2003; Aktenzeichen 28 O 661/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 06.08.2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 28 O 661/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 5. tragen die Klägerinnen. Die Kosten der Streithelfer zu 1. und 4. tragen diese selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin zu 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte bzw. die Streithelferin zu 5. in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1. errichtete 1997/1998 die Wohneinheiten L-Straße 21-27, 39 und 63-119, die Klägerin zu 2. als Bauherrin bzw. teilweise als Bauträgerin für Dritte diejenigen in der L-Straße 29-37, 47-55, 77-85, 103-109, 131-139,145-169 in M-X. Die Beklagte ist Trinkwasserversorger in M. Sie beliefert auf der Grundlage von Wasseranschlußverträgen die genannten Wohneinheiten bis auf diejenigen der L-Straße 21-27, 39 mit Trinkwasser, wozu bis 31.12.2000 das Wasser von den S bezogen wurde. Ab 01.01.2001 speist die Beklagte Wasser aus dem eigenen Versorgungsnetz ein.
Die Häuser wurden teilweise Ende 1997, teilweise zum 31.12.1998, die Häuser L-Straße 77-85 erst im Januar 2000 fertiggestellt. Die Steigleitungen für die Versorgung mit Kalt- und Warmwasser bestehen in den Häusern aus verzinktem Stahlrohr, die horizontalen Leitungen aus Kunststoff. Die Beklagte bedient sich zur Bereitstellung von Warmwasser sog. Wärmetauscher. Anfang 2000 wurde festgestellt, dass die Wasserhähne und Perlatoren der Wohneinheiten mit einer kalkartigen Masse verstopften. Am 13.12.2001 kam es zu einem ersten Rohrbruch der Warmwasserleitung in der Wohnung L-Straße 149. Im Auftrag des Streithelfers zu 1. wurde das korrodierte Rohrstück bei dem Materialprüfungsamt NRW (im Folgenden MPA NRW) untersucht.
Die Klägerinnen haben weitere Rohrbrüche am 13.02.2002 und 10.09.2002 (K4,5) und später noch einen weiteren Schadensfall in 2004 (Bl. 550 GA) beklagt. Sie haben behauptet, die Ursache der bereits eingetretenen und zu befürchtenden zukünftigen Korrosionen sei auf die Qualität des gelieferten Wassers zurückzuführen. Während das von S zur Verfügung gestellte Wasser nicht aggressiv gewesen sei, weise das ab 01.01.2001 von der Beklagten gelieferte Wasser einen pH-Wert von nur noch 7,20 auf. Der Gleichgewichtswert liege bei 7,53. Die Änderung der Wasserqualität habe dazu geführt, dass das Rohrmaterial angegriffen werde, weil das nunmehr gelieferte Wasser besonders aggressiv sei, die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Wasserqualität und Wassertemperatur nicht geeignet oder nicht ausreichend geeignet und die Wassertemperatur zu hoch sei. Sie haben die Auffassung vertreten, die negative Änderung der Wasserqualität stelle eine positive Vertragsverletzung der abgeschlossenen Wasseranschlussverträge dar. Zumindest wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, rechtzeitig auf die Änderung der Wasserqualität und auf notwendige Maßnahmen zur Verhinderung von Korrosionsschäden hinzuweisen. In diesem Fall hätten die Klägerinnen entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen. Die Kalkausfällungen seien schließlich auf zu hohe Temperaturen des angelieferten Warmwassers zurückzuführen. Die Beklagte habe sich allerdings geweigert, die um 60° liegende Temperatur zurückzufahren. Nachdem im Verlaufe des Verfahrens das Gutachten des MPA NRW vom 29.03.2002 einging, in dem als schadensauslösend die in der Warmwasserleitung vorhandene hohe Betriebstemperatur von (50° sowie Kupfer, das sich auf der Verzinkung abgelagert habe und durch Bimetallkorrosion die Lochbildung mitverursacht habe, bezeichnet wird, haben die Klägerinnen zudem geltend gemacht, dass das Kupfer nur aus Anlagen der Beklagten, vermutlich der Wärmetauscher, in das Leitungsnetz der Klägerinnen gelange. Den Experten der Beklagten hätte indes bekannt sein müssen, dass Kupfermaterial nicht im Rahmen eines Leitungswassernetzes verwendet werden dürfe, wenn im Anschluß daran verzinktes Stahlrohr eingebaut ist.
Sie haben beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. diejenigen Kosten zu erstatten, die der Klägerin zu 1. durch entstandene und entstehende Korrosionen an den Wasserleitungen der Häuser L-Straße 21 bis 27, 39 und L-Straße 63 bis 119 in M entstanden sind und noch entstehen einschließlich der Kosten für die Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Eindämmung von Korrosionsschäden, ferner der Klägerin zu 1. die Kosten zu erstatten, die entstehen durch Maßnahmen zur Verhinderung von Kalkausfällungen in den Wasserleitungen der vorgenannten Häuser;
2.
die Beklagte zu ...