Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.07.2022 - 21 O 59/22 - dahin abgeändert, dass Klage und Widerklage abgewiesen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Anspruch auf Zinszahlung für den Zeitraum zwischen Widerruf des Darlehensvertrags und der Rückgabe des Fahrzeugs betroffen ist.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines mit Schreiben vom 27.10.2021 seitens des Klägers widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags vom 12.06.2019 (Anlage K1), der der Finanzierung des Erwerbs eines Fahrzeugs zu einem Kaufpreis von 29.980,00 EUR diente. Mit Schreiben vom 28.01.2022 (Anlage B1) bestätigte die Beklagte die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs und nahm das Fahrzeug zurück. Nach der von der Beklagten erstellten Abrechnung ergab sich unter Berücksichtigung von Zahlungen des Klägers bis 28.01.2022 ein Rückzahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 11.246,76 EUR (Anzahlung auf den Kaufpreis: 2.100,00 EUR, Zahlungen auf das Darlehen: 9.146,76 EUR). Gegen diese Forderung rechnete die Beklagte mit für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs zu leistenden Sollzinsen i.H.v. 1.693,11 EUR und einem Wertersatzanspruch i.H.v. 12.825 EUR auf, sodass sich aus Sicht der Beklagten ein zu ihren Gunsten ausfallender Saldo von 3.271,35 EUR ergab, den der Kläger am 21.02.2022 unter Vorbehalt zahlte.
Nach der Berechnung des Klägers, der im Rahmen des Wertersatzes für den Verkaufswert zum Zeitpunkt des Kaufs auf den Nettokaufpreis abzgl. einer Händlergewinnmarge von 19% abstellte (= 20.406,56 EUR) und für den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs - wie auch die Beklagte - den Händlereinkaufswert i.H.v. 17.155 EUR ansetzte, ergab sich lediglich ein Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 3.251,56 EUR. Den nach Aufrechnung verbleibenden Saldo zu seinen Gunsten i.H.v. 7.995,20 EUR hat er ursprünglich als Zahlungsantrag zu 1) geltend gemacht. Ein Zinsanspruch der Bank bestehe beim Widerruf von verbundenen Geschäften nicht.
Der Händlerverkaufswert zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe habe 26.600 EUR betragen.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.995,20 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen sowie
2. festzustellen, dass der Beklagten die mit Schreiben vom 28.01.2022 geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.271,35 EUR nicht zusteht.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 hat der Kläger seinen Zahlungsantrag um den bereits unter Vorbehalt gezahlten Betrag i.H.v. 3.271,35 EUR (zzgl. 7.995,20 EUR = 11.266,55 EUR) erhöht und den Antrag zu 2) für erledigt erklärt und zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.266,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit der Klageerwiderung vom 13.04.2022 widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 3.271,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 hat die Beklagte den Rechtsstreit bzgl. der Widerklage für erledigt erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer Berechnungsmethode sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Wertersatzanspruchs als auch der Vertragszinsen festgehalten. Der Händlerverkaufswert zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe, auf den es ohnehin nicht ankomme, habe nicht 26.600 EUR, sondern 19.686 EUR betragen. Berücksichtige man nur Zinsen bis zum Zugang des Widerrufs, was jedoch unzutreffend sei, belaufe sich der Zinsanspruch auf einen Betrag i.H.v. 1.519,41 EUR.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 19.07.2022 - 21 O 59/2 -, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird,
1. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.704,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2022 zu zahlen;
2. festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als der Kläger beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagten eine mit Schreiben vom 28.01.2022 geltend gemachte Forderung in Höhe von 2.704,73 EUR nicht zusteht;
3. im Übrigen die Klage abgewiesen
und auf die Widerklage hin,
1. festgestellt, dass die Widerklage in Höhe 566,62 EUR erledigt ist;
2. im Übrigen die Widerklage abgewiesen.
Das Landgericht hat im Rahmen der Ermittlung des Wertersatzes als Verkehrswert zum Zeitpu...