Leitsatz (amtlich)
1.
Die Grundsätze über die Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels gem. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 - II ZB 4/02 - (BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198) finden aus Gründen des Vertrauensschutzes auf vor Bekanntwerden der Entscheidung liegende Sachverhalte keine Anwendung.
2.
Die Verjährung des Anspruchs aus Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels richtet sich nach § 9 Abs. 2 GmbHG. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Offenlegung der Reaktivierung gegenüber dem Handelsregister. In Altfällen, in denen die Reaktivierung gegenüber dem Handelsregister nicht offengelegt wurde, beginnt die Verjährung jedoch bereits mit Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, da vor Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 kein Anlass zur Anmeldung der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit beim Handelsregister bestanden hat.
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 14.09.2006; Aktenzeichen 22 O 156/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.9.2006 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 156/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Gegenstandwert für das Berufungsverfahren wird auf 122.710,04 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen die damaligen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage von insgesamt 240.000 DM aus dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung nach Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit eines GmbH-Mantels (BGH Beschl. v. 7.7.2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198) geltend. Die mit einem Stammkapital von 240.000 DM gegründete und am 3.5.1996 im Handelsregister eingetragene Gesellschaft war seit Ende 1999 nicht mehr werbend tätig gewesen. Mit Vertrag vom 26.5.2000 veräußerte die damalige Gesellschafterin ihre Geschäftsanteile an die Beklagten. Gleichzeitig wechselte die Geschäftsführung und die Satzung wurde geändert. Die Änderungen wurden am 26.5.2000 beim Handelsregister angemeldet (GA 53 ff).
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 98.168,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 9.11.2005 zu zahlen,
2.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 12.271,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.3.2005 zu zahlen,
3.
den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an ihn 12.271,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.3.2005 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, dass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit der GmbH eine Unterbilanz bestanden habe, und sich hierzu auf einen behaupteten Kassenbestand von 40.000 DM und zwei Scheckzahlungen an die GmbH in Höhe von insgesamt 289.136,90 DM berufen. Im übrigen haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien darüber, ob die 5-jährige Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 3 GmbHG a.F. mit Anmeldung der Wiederaufnahme der Tätigkeit zum Handelsregister - die tatsächlich seinerzeit nicht erfolgt ist - beginnt oder bereits mit Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, durch welches es die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Ansicht des Landgerichts, die Verjährung des Anspruchs aus Vorbelastung bei Reaktivierung eines GmbH-Mantels beginne in den vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 liegenden Altfällen nicht erst mit der Anzeige der Reaktivierung beim Registergericht, sondern bereits mit der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Ausführungen des Landgerichts zur Rechtssicherheit überzeugten nicht. Der Rechtsordnung seien (praktisch) unverjährbare Ansprüche keineswegs fremd. Der Kläger zieht - wie bereits in 1. Instanz - eine Parallele zu den Honorarforderungen der Ärzte (§ 12 Abs. 2 GOA), Architekten (§ 8 HOAI) und der Werklohnforderung beim VOB-Werkvertrag (§ 16 Nr. 3 VOB/B), bei denen die Verjährung jeweils erst mit Erteilung der Schlussrechnung beginne. Es sei kein Grund ersichtlich, den vorliegenden Fall anders zu behandeln. Mangels Offenlegung der Reaktivierung beim Handelsregister sei der Insolvenzschuldnerin als Gläubigerin des Anspruchs nicht bekannt gewesen, dass die Verjährungsfrist laufe. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gelte nicht für eine Konkretisierung gesetzlicher Vorschriften durch die Rechtsprechung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.9.2006 abzuändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 98.168,04 EUR nebst 5 % Zi...