Entscheidungsstichwort (Thema)
Überhangprovision bei Bezugsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Abrufe aus Serienbestellungen eines Kunden, die während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages aufgegeben wurden, sind als das die Provisionsanwartschaft i.S.d. § 87 Abs. 1 HGB auslösende Geschäft anzusehen, nicht erst der einzelne Lieferabruf.
Normenkette
HGB § 87
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 23.05.2013; Aktenzeichen 12 O 48/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 23.5.2013 - 12 O 48/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung - nach Rücknahme der Klageerweiterung - um ein Schlussurteil handelt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 92 % und der Kläger zu 8 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach beendetem Handelsvertretervertrag auf Zahlung von restlicher Provision zunächst für den Monat August 2010 in Anspruch.
Geschäftsgegenstand der Beklagten ist u.a. die Herstellung von und der Handel mit Kunststoffteilen. Damit beliefert die Beklagte Automobilhersteller, u.a. auch die C AG. Gemäß Vertrag vom 20.1.2007, Anl. K1, war der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Er vertrat das Unternehmen gegenüber C Europa. Im Falle der Entwicklung in Europa und der Lieferung in andere Kontinente musste eine Sonderabsprache erfolgen (§ 1 des Vertrages).
Ausweislich § 2 des Vertrages sollte der Kläger von der Beklagten eine Provision von 1,0 % bis zu einem Jahresumsatz von 12 Millionen EUR erhalten und eine geringere Provision von dem 12 Millionen EUR Jahresumsatz übersteigenden Betrag und zwar auch dann, wenn die Geschäfte mit C Europa ohne seine Mitwirkung zustande gekommen waren. Auch war ein Mindestprovisionsanspruch von 120.000 EUR pro Jahr zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen. Die Abrechnung der Provisionen sollte zum 10. des der Auslieferung folgenden Monats erfolgen. Gleichzeitig mit der Abrechnung sollte die Provisionszahlung erfolgen.
Das Geschäft der Beklagten mit der C AG gestaltete sich so, dass diese zunächst eine Anfrage an die Beklagte richtete (beispielhaft die von dem Kläger vorgelegten Anfragen, Anlagen K 9 bis K 11). In den Anfragen fanden sich u.a. Angaben zum Gesamtvolumen (so z.B. für die Anfrage zur Abdeckung Windlauf "Gesamtvolumen 577.000 Fzg.") und zur Jahresproduktion, verbunden jedoch mit dem Zusatz, dass Stückzahlinformationen keine Verpflichtung von C zur Abnahme entsprechender Volumina begründeten. Auf die Anfrage von C gab die Beklagte ein Angebot ab, auf das dann gegebenenfalls von C eine Bestellung ("Serienbestellung" oder "Series Production Orders") erfolgte, vgl. Anlage B 12, Bl. 89 ff. GA und B 14, Bl. 132 ff. GA. Diese Bestellung enthielt u.a. Angaben zum Festpreis, zum Bedarfsort, zum Versand und zu den Zahlungsbedingungen, jedoch keine Stückzahlen, vielmehr hieß es insoweit beispielhaft "80 % Lieferanteil des Bedarfs". Die AGB von C (Anlage B 13, Bl. 92 ff. GA) wurden Vertragsbestandteil. Die Menge der von der Beklagten zu liefernden Teile wurde in der Folge jeweils erst durch einen Lieferabruf der C AG bestimmt.
In den AGB von C heißt es u.a.:
" 2.8 Die in Anfragen und/oder Angeboten angegebenen Mengen stellen lediglich unverbindliche Orientierungswerte dar ... und begründen keinerlei Verpflichtung für den Käufer ..., diese Mengen zu bestellen. Die in Bestellungen angegebenen Lieferquoten stehen in keinem Zusammenhang zu Mengenangaben in Anfragen und/oder Angeboten."
Mit Schreiben vom 28.7.2010, Anl. B 8, dem Kläger zugegangen am 3.8.2010, kündigte die Beklagte den Vertrag außerordentlich. Der Kläger nahm diese Kündigung nach Hinweis durch das LG hin. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.1.2012, Anlage B 15, für August 2010 eine "fiktive Provisionsabrechnung", Anlage K 12, nachdem sie an den Kläger für diesen Monat bereits eine Provision i.H.v. 1.535,48 EUR gezahlt hatte. Sie hat diese fiktive Abrechnung mit Schreiben vom 13.3.2013, Anlage K 25, ergänzt. Mit Schreiben vom 8.2.2012, Anlage K 13, forderte der Kläger die Beklagte auf, eine restliche Provision für August 2012 i.H.v. 8.490,32 EUR zu zahlen, was erfolglos blieb.
Mit Schriftsatz vom 22.4.2013 hat der Kläger die Klage um einen Auskunftsanspruch bezüglich des Bestelldatums bestimmter Bauteile für den Fahrzeugtyp G erweitert, diesbezüglich in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG jedoch keinen Antrag gestellt.
Der Kläger hat behauptet, er sei für die BMW AG der alleinige Ansprechpartner für Geschäfte mit d...