Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen eines Anspruchs gem. § 2287 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung nicht nach der aufgrund des Todesfalls ausgekehrten Versicherungsleistung, sondern nach den zuvor von dem Erblasser aufgewendeten Versicherungsprämien.
Normenkette
BGB § 2287 Abs. 1, §§ 2325, 2329
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.12.2008; Aktenzeichen 20 O 416/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.12.2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 416/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143.154,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.6.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte i.H.v. 88 % und der Kläger i.H.v. 12 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte i.H.v. 90 % und der Kläger i.H.v. 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Für den Kläger wird die Revision zugelassen.
Gründe
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I. Der Kläger ist Alleinerbe der am 3.2.2006 verstorbenen Frau V. T. (im Folgenden: Erblasserin). Durch Erbvertrag vom 31.5.1976 (vgl. Bl. 5 ff. des Anlagenheftes) hatten die Erblasserin und ihr Ehemann, Herr I. T., einen Erbvertrag geschlossen, durch den sie jeweils den Kläger zu ihrem Alleinerben bestimmt haben. Herr I. T. verstarb am 3.4.1998. Der Kläger stammt aus der ersten Ehe des Herrn I. T. und ist deshalb der Stiefsohn der Erblasserin. Der Beklagte ist der Bruder der Erblasserin.
Die Parteien streiten im Wesentlichen - im Berufungsverfahren nur noch - darum, wem die Erträge aus zwei Lebensversicherungen zustehen, die die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hatte.
Am 19.2.1997 (vgl. Bl. 57 f. des Anlagenheftes) beantragte die Erblasserin bei der Q. eine Lebensversicherung (Rentenversicherung) zu der Nummer XXXXXXXXXXXX. Ausweislich der Vertragsbedingungen sollte die Versicherungsleistung beim Ablauf der Versicherung der Versicherungsnehmer und bei dem Tode der versicherten Person deren dann in gültiger Ehe lebender Ehegatte erhalten. Unter dem 26.2.1997 (Bl. 50 des Anlagenheftes) erhielt die Erblasserin den Versicherungsschein. Am 24.4.2001 unterzeichnete die Erblasserin (vgl. Bl. 49 des Anlagenheftes) einen Änderungsantrag und bestimmte nunmehr den Beklagten als Bezugsberechtigten für den Todesfall.
Am 22.6.1998 (Bl. 42 des Anlagenheftes) beantragte die Erblasserin ebenfalls bei der Q. eine weitere Lebensversicherung. Bezugsberechtigter im Todesfall sollte - von vorneherein - der Beklagte sein (vgl. Bl. 39 des Anlagenheftes). Diese Lebensversicherung trägt die Nummer XXXXX (vgl. auch insoweit Bl. 39 des Anlagenheftes). Unter dem 10.7.1998 (Bl. 37 des Anlagenheftes) erhielt die Erblasserin den Versicherungsschein. Am 24.4.2001 (vgl. Bl. 36 des Anlagenheftes) stellte die Erblasserin einen Änderungsantrag, in dem sie - wiederum - den Beklagten als Bezugsberechtigten im Todesfalle aufführte.
Die Beitragszahlungen der Erblasserin für die Lebensversicherung mit der Endnummer XX1 beliefen sich auf insgesamt 92.025 EUR. Die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung mit der Endnummer XX2 betrugen insgesamt 51.129,18 EUR. Die Beträge ergeben sich aus dem Schreiben der Q. Lebensversicherung AG vom 5.4.2006 (vgl. Bl. 60 des Anlagenheftes). Addiert man beide Beträge, ergibt sich ein Betrag i.H.v. 143.154,18 EUR.
Nach dem Tode der Erblasserin wurden beide Lebensversicherungen an den Beklagten ausgezahlt. Auf die Lebensversicherung mit der Endnummer XX1 entfiel ein Betrag i.H.v. 98.466 EUR, und auf die Lebensversicherung mit der Endnummer XX2 entfiel ein Betrag i.H.v. 61.207 EUR (vgl. Bestätigung der Q. vom 22.3.2006, Bl. 35 d.A.). Dies ergibt einen Gesamtbetrag beider Lebensversicherungssummen i.H.v. 159.673 EUR.
Der Kläger hat den Beklagten u.a. - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - auf Rückzahlung der von diesem erlösten Lebensversicherungssummen in Anspruch genommen. Dem Beklagten sei von der Erblasserin die Bezugsberechtigung bezüglich der Lebensversicherungen in Benachteiligungsabsicht zugewandt worden. Die Änderung der Bezugsberechtigung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass er - der Kläger - im Jahre 2001 nach dem Tode des Ehemannes der Erblasserin mit dieser einen erbitterten Erbstreit geführt habe, worauf die Erblasserin aus Verärgerung den Beklagten begünstigt habe. Neben den Lebensversicherungen schulde der Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 3.000 EUR und habe auch einen Pkw bzw. Schmuck und mehrere Pelzmäntel herauszugeben.
Der Kläger hat zunächs...