Leitsatz (amtlich)
Das Recht auf abgesonderte Befriedigung erstreckt sich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung auf die Zinsansprüche/Kostenansprüche, die nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstanden sind (Fortführung von BGH v. 5.12.1996 - IX ZR 53/96, BGHZ 134, 195 = MDR 1997, 250).
Normenkette
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1, §§ 49, 50 Abs. 1, § 170 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 1 O 400/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.10.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen - 1 O 400/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I. Die Klägerin - eine Sparkasse - begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter gestützt auf ein Absonderungsrecht Auskehrung eines restlichen Verwertungserlöses i.H.v. 217.203,08 EUR.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Q D Spedition oHG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin stand in Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin und hat in diesem Zusammenhang durch Vertrag vom 7.2.2002 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dieser die ihr zustehenden Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z abgetreten. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse zog der Beklagte Forderungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 370.552,83 EUR ein, die von der zugunsten der Klägerin erklärten Globalzession erfasst wurden (vgl. Abrechnungsschreiben des Beklagten vom 26.9.2005, Bl. 46 ff. d.A.).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr von dem genannten Forderungserlös ein Betrag i.H.v. 217.203,08 EUR zustehe. Dieser Betrag ergebe sich, wenn man von dem Gesamterlös i.H.v. 370.552,83 EUR die Verwertungs- und Feststellungspauschale i.H.v. 9 % (33.349,75 EUR) sowie den von dem Beklagten unstreitig gezahlten Betrag i.H.v. 120.000 EUR abziehe. Sie sei auch im Hinblick auf den streitigen Betrag absonderungsberechtigt, weil sie gegen die Schuldnerin noch einen darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch habe, der ebenfalls von der Globalzession erfasst sei und deshalb dem Absonderungsrecht unterliege. Insoweit ist zwischen den Parteien jedenfalls im Berufungsverfahren unstreitig, dass sich rechnerisch eine Restforderung der Klägerin gegen die Schuldnerin in Höhe eines Betrages von 239.702,35 EUR ergibt (vgl. Bl. 98 f. d.A.). Grundlage der Forderungen sind im Wesentlichen Zinsen sowie Kosten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (10.6.2003) entstanden sind. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass auch solche nachinsolvenzlichen Zinsen und Kosten Gegenstand des Absonderungsrechts seien.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 217.203,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die in § 50 Abs. 1 InsO geregelte Befriedigungsreihenfolge dazu führe, dass der Absonderungsberechtigte - hier die Klägerin - nicht mehr wegen Zinsen und Kosten privilegiert sei. Zudem bestimme § 39 InsO, dass es sich bei nach Insolvenzeröffnung entstandenen Zinsen und Kosten um nachrangige Forderungen handele.
Durch das mit der vorliegenden Berufung angefochtene, hiermit wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug im Bezug genommene Urteil vom 26.10.2006 hat das LG der Klage bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches stattgegeben. Die Klägerin könne die Klageforderung gem. § 170 Abs. 1 InsO verlangen. Der BGH habe unter der Geltung der Konkursordnung entschieden, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auch auf die Zinsansprüche erstrecke, die nach Konkurseröffnung bis zur Verwertung entstanden seien (Bezugnahme auf BGH v. 5.12.1996 - IX ZR 53/96, MDR 1997, 250 = ZIP 1997, 120). Die Insolvenzordnung regele die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage nicht direkt. Da jedoch die nach Insolvenzeröffnung anfallenden Zinsen im Verfahren zu berücksichtigen und damit aufgewertet worden seien, könne es nicht angehen, wenn man sie im Rahmen der Absonderung wieder schlechter behandele. Entsprechendes gelte für die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.
Gegen das ihr am 27.10.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.11.2006 Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.1.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 29.1.2007 begründet, nachdem die Beruf...