Entscheidungsstichwort (Thema)
Volljährigenadoption: Ablehnung der Adoption nach dem Tod des Annehmenden
Leitsatz (amtlich)
Ablehnung einer Volljährigenadoption nach dem Tod des Annehmenden, wenn der Antrag zum Zeitpunkt des Todes noch nicht bei Gericht eingereicht war und der Notar nur "für den Fall des Todes des Antragstellers" mit der Einreichung betraut war.
Normenkette
BGB § 1753 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 24.11.2009; Aktenzeichen 12 T 1861/09) |
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Aktenzeichen 7 XVI 8/09) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde vom 11.11.2008 beantragten zu Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme der Beteiligten zu 1 (geb. 1956) als Kind durch die Beteiligte zu 2 (geb. 1928).
Unter Ziff. III der notariellen Urkunde ist ausgeführt:
"Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Antrag auf Annahme als Kind verschiedene Unterlagen beim Vormundschaftsgericht einzureichen sind, insbesondere auch Heirats- und Geburtsurkunden etc. Die Beteiligten werden den Antrag selbst beim AG einreichen. Für den Fall des Todes des Antragstellers wird der beurkundende Notar mit der Einreichung des Antrags auf Annahme als Kind beim zuständigen Vormundschaftsgericht betraut."
Die Annehmende verstarb am 16.2.2009, bevor der Adoptionsantrag beim AG eingereicht worden war. Am gleichen Tag reichte die Beteiligte zu 1 den Adoptionsantrag unter Hinweis auf das zwischenzeitliche Versterben der Annehmenden beim AG ein. Mit Beschluss vom 14.10.2009 lehnte das AG die Adoption ab. Die Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 24.11.2009 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen, unter denen eine Adoption auch nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen werden könne (§ 1753 Abs. 2 BGB), lägen nicht vor. Der Antrag sei zum Zeitpunkt des Todes noch nicht beim Vormundschaftsgericht eingereicht gewesen. Die Übermittlung des Antrags durch die Anzunehmende stehe einer Einreichung durch die Annehmende selbst nicht gleich, auch dann nicht, wenn diese vor ihrem Tod die Anzunehmende damit beauftragt hätte. Andernfalls könne zweifelhaft sein, ob die förmliche Stellung des Adoptionsantrags tatsächlich noch dem Willen des verstorbenen Annehmenden entsprochen habe. Es liege auch keine rechtswirksame Beauftragung des Notars vor, den Antrag beim Vormundschaftsgericht einzureichen. Dieser Auftrag dürfe nicht an eine Bedingung geknüpft sein, was hier aber geschehen sei; die Beauftragung habe unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Annehmenden gestanden. Die Beteiligten hätten den Antrag grundsätzlich selbst beim AG einreichen wollen. Es fehle an einer noch zu Lebzeiten der Annehmenden erteilten unwiderruflichen Anweisung an den Notar, welche es rechtfertige, die Wirksamkeit des Antrags nicht an dem nachfolgenden Tod der Annehmenden scheitern zu lassen.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch über die Annahme als Kind nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht (seit 1.9.2009: beim Familiengericht) eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen (§ 1753 Abs. 2 BGB). Keine dieser Voraussetzungen, die sinngemäß für die Annahme Volljähriger gelten (§ 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB), liegt hier vor.
a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Antrag in der ersten Alternative des § 1753 Abs. 2 BGB vor dem Tod des Annehmenden beim AG eingereicht worden sein muss. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut ("wenn der Annehmende den Antrag ... eingereicht ... hat"). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es nur auf die materielle Willenserklärung vor dem Notar ankomme, alles Übrige sei Vollzug dieser Willensäußerung, weshalb der Antrag auch nicht zwingend vor dem Tod des Annehmenden eingereicht sein müsse, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem Tod des Annehmenden ist ein Ausspruch der Adoption grundsätzlich unzulässig. § 1753 Abs. 2 BGB lässt hiervon eine Ausnahme unter engen Voraussetzungen zu, die darauf abstellen, dass der Antrag entweder bereits durch Eingang bei Gericht wirksam geworden ist, oder dass sein unverzügliches Wirksamwerden ohne weiteres Zutun des Annehmenden durch entsprechende Anweisung an den Notar zur Einrichtung bei Gericht zuverlässig in die Wege geleitet ist. Für eine vom Wortlaut abweihende erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn ist kein Raum.
b) Hier war der Antrag vor dem Tod der Annehmenden noch nicht beim (damals noch zuständigen) Vormundschaftsgericht eingereicht. Die im Lauf...