Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenfreiheit von Eigenbetrieben
Leitsatz (amtlich)
Der Freistaat Bayern ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten nicht von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, soweit er Ansprüche als Träger eines rechtlich unselbständigen staatlichen Eigenbetriebs i.S.d. Art. 26 Abs. 1 BayHO - hier des Staatlichen Hofbräuhauses in München - geltend macht.
Normenkette
GKG § 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.01.2006; Aktenzeichen 33 O 5287/05) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat mit der im März 2005 erhobenen Klage Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Markenrechten geltend gemacht, die zugunsten der X. in A. eingetragen sind. Nach Zustellung der Klageschrift ist die Klage aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen worden.
Die Kostenbeamtin beim LG hat mit Kostenrechnung vom 16.11.2005 (Sollstellung am 25.11.2005 - KSB von der Klagepartei Gerichtskosten i.H.v. 656 EUR eingefordert (1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 KV-GKG). Die dagegen vom Kläger eingelegte Erinnerung hat das LG mit Beschluss der Zivilkammer vom 9.1.2006 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klagepartei Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der X. sei als Kläger des vorliegenden Rechtsstreits gem. § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten freigestellt.
Bei dem ... in ... handele es sich nur um einen anderen Namen (Firma) des ... Das .... werde als rechtlich unselbständiger Staatsbetrieb i.S.d. Art. 26 BayHO entsprechend der Vertretungsverordnung vom Landesamt für Finanzen gesetzlich vertreten. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien auch nicht Forderungen einer öffentlichen Anstalt oder Kasse gewesen.
II. Die Beschwerde der Klagepartei ist zulässig (§ 66 Abs. 2 und 5 GKG).
Das Rechtsmittel bleibt aber ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass die Klagepartei nicht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist.
1. Zwar ist Kläger des vorliegenden Rechtsstreits .... das .... in .... als rechtlich unselbständiger Eigenbetrieb des rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Dennoch ist der Kläger, wenn er - wie im vorliegenden Fall - als Träger ... des Partei eines Zivilprozesses ist, nicht von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.
a) Das ... in ... ist wie das LG zutreffend festgestellt hat, ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb i.S.v. Art. 26 Abs. 1 BayHÖ der als rechtlich unselbständiger Einrichtung des ... vorwiegend nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen handelt und nicht nach dem Haushaltsplan geführt wer den soll. Im Staatshaushalt sind nur die Zuführungen und Ablieferungen zu veranschlagen; anstatt der kameralistischen wird die kaufmännisch doppelte Buchführung eingeführt (sog. Nettobetrieb, vgl. Birkner, Bayerisches Haushaltsrecht, Teil III, W-BayHO Nr. 1.1.1 zu Art. 26 und Erl. 1 und 2.2.1). Im Haushaltsplan des ... ist demgemäß unter der Kapitelnummer 1305, Titel 121 11-3, nur die Gewinnablieferung des aufgeführt. Der zugehörige Wirtschaftsplan findet sich im "Epl. 13 Allgemeine Finanzverwaltung, Anlage C".
b) Für derartige Eigenbetriebe der Länder besteht nach - soweit ersichtlich - übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG (BGH v. 27.10.1981 - VI ZR 108/76, MDR 1982, 399 = Rpfleger 1982, 81; KG v. 12.7.1982 - 1 W 1493/82, Rpfleger 1982, 487; VersR 1989, 23; OLG Bremen v. 26.2.1999 - 2 W 103/98, OLGReport Bremen 1999, 251 = NJW-RR 1999, 1517; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 2 Rz. 4 - "Eigenbetriebe"; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 2 GKG Rz. 8; Meyer, GKG, 7. Aufl., § 2 Rz. 13; Korinthenberg/Lappe/Hellstab, KostO, 16. Aufl., § 11 Rz. 15 und Anh. C - "Eigenbetriebe"). Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG sind außer dem Bund und den Ländern auch deren öffentliche Anstalten und Kassen von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, wenn sie nach Haushaltsplänen des Bundes oder des Landes verwaltet werden. Diese Einschränkung gilt auch für öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGH v. 27.10.1981 - VI ZR 108/76, MDR 1982, 399 = Rpfleger 1982, 81; KG v. 12.7.1982 - 1 W 1493/82, Rpfleger 1982, 487). und erst recht für solche rechtlich unselbständigen Eigenbetriebe des Landes, die - wie das ... in ... - auch nicht im weitesten Sinn der staatlichen Daseinsvorsorge dienen, sondern auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Unternehmen sind.
Bund und Länder sind nämlich von den Gerichtskosten befreit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 2 GKG Rz. 4). Dieser Gesichtspunkt einer Kompensation ist aber nicht tragfähig für Bereiche, die nicht ausschließlich für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwaltet werden (BGH v. 27.10.1981 - VI ZR...