Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 453 F 3518/15 umF) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 08.06.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.968,08 festgesetzt.
Gründe
I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Familiengericht -, AZ: 453 F 3323/15, vom 22.09.2015 wurde für das Kind ... geb. 31.7.1999, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und mit weiterem Beschluss vom 23.9.2015 im Verfahren 453 F 3518/15 Vormundschaft angeordnet und die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin F..., als berufsmäßige Vormündin bestellt. Ihre Bestellung erfolgte am 25.9.2015.
Das Mündel wurde in der Folgezeit mehrfach straffällig. Am 15.02.2016 sah die Staatsanwaltschaft Augsburg in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung (405 JS 143434/15) gegen das Mündel gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
Am 05.04.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen das Mündel Anklage wegen Sachbeschädigung (Sachschaden: 1.000 EUR) zum Jugendrichter (404 JS 111953/16). Der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung der Vormündin vom 19.04.2016 wurde mit Beschluss vom 10.05.2016 wegen Fehlens der Voraussetzungen abgelehnt.
Am 26.07.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen das Mündel Anklage wegen Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen zum Jugendrichter (404 JS 125545/16).
Am 30.08.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen das Mündel Anklage wegen Diebstahls zum Jugendrichter (404 JS 127630/16).
Mit Verfügung vom 05.09.2016 sah die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung des Mündels hinsichtlich des Tatvorwurfs der Körperverletzung gem. § 154 Abs. 1 StPO ab.
Am 05.09.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen das Mündel Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Jugendrichter (404 JS 114169/16).
Am 20.10.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen das Mündel Anklage wegen Erschleichen von Leistungen zum Jugendrichter (404 JS 137848/16).
Nachdem die Verfahren unter dem Aktenzeichen 31 DS 404 JS 111953/16 verbunden waren lehnte das Amtsgericht Augsburg die von der Vormündin beantragte Bestellung eines Pflichtverteidigers am 25.10.2016 erneut wegen Fehlens der Voraussetzungen ab. Die Vormündin setzte ihre Tätigkeit als Wahlverteidigerin fort.
Mit Urteil vom 26.01.2017 belegte das Amtsgericht Augsburg - Jugendrichter - das Mündel wegen der angeklagten Taten mit einem Dauerarrest von zwei Wochen und erlegte ihm 80 Stunden Hilfsdienste und 6 Monate Betreuung durch die Brücke e.V. auf. Die von der Vormündin für das Mündel eingelegte Berufung gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Augsburg - Jugendkammer- nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 08.05.2017.
Am 03.06.2016 wies die Regierung von Schwaben dem Mündel ab dem 09.06.2016 als künftigen Wohnsitz eine Gemeinschaftsunterkunft in Aichach zu. Der Bescheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden könne. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 erhob die Vormündin Klage mit dem Ziel, dass dem Mündel eine Unterkunft im Stadtgebiet Augsburg zugewiesen werde. Gleichzeitig wurde Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung der Vormündin als Rechtsanwalt beantragt. Mit Bescheid vom 05.07.2016 wies die Regierung von Schwaben dem Mündel eine Unterkunft im Stadtgebiet Augsburg zu. Die Vormündin erklärte das Verfahren am 19.07.2017 für erledigt. Mit Beschluss vom 26.07.2016 stellte das Verwaltungsgericht Augsburg (Au 6 K 16.898) das Verfahren ein, erlegte dem Mündel die Kosten des Verfahrens auf und lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei dem Mündel zuzumuten, von Aichach nach Augsburg zum Schulbesuch und zum Besuch von Verwandten zu pendeln. Auf eine Zuweisung einer Unterkunft in Augsburg habe er daher keinen Anspruch gehabt.
Mit Schreiben vom 27.1.2017 rechnete die Vormündin ihre Tätigkeit in den Strafverfahren und dem Umverteilungsverfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4168,08 EUR ab (VR 29/V 40 des Vergütungsrechts). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abrechnungsunterlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 8. 6.2017 wies das Amtsgericht Augsburg den Kostenfestsetzungsantrag der Vormündin zurück. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.241,17 EUR für die Tätigkeit der Vormündin in den Strafverfahren nicht um Aufwendungen handele, die der Vormund gemäß § 1835 Abs. 1, 3 BGB zum Zwecke der Führung der Vormundschaft den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Vormund sei verpflichtet, für die außergerichtliche Beratung und Vertretung seines Mündels Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gelte auch für Angelegenheiten des Strafrechts. Darüber hinausgehend...