Leitsatz (amtlich)
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Adoption eines Kindes durch ein nicht verheiratetes Paar ist es von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt, dass auch ein Volljähriger durch ein Ehepaar nur als gemeinschaftliches Kind angenommen werden kann.
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 52722 F 7355/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Anzunehmenden vom 23.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 26.05.2020 (Az. 52722 F 7355/19) wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Anzunehmende, geboren am 31.10.1966, ist das leibliche eheliche Kind von Herrn Di. So. und Frau S. Sa. Die Ehe von Herrn Di. So. und Frau S. Sa. wurde 1976 geschieden.
Von 1976 bis 1996 war Frau S. Sa. mit dem Annehmenden, Herrn Io. Sa., verheiratet. Diese Ehe wurde 1996 geschieden. Herr Sa. war deutscher und griechischer Staatsangehöriger. Am 23.11.1996 haben Herr Io. Sa., der Annehmende, und Frau L. B. die Ehe geschlossen.
Die Mutter des Anzunehmenden, Frau S. Sa., ist am 19.11.2017 verstorben. Der Annehmende ist nach Antragstellung am 24.07.2019, eingegangen am 30.07.2019 beim Amtsgericht - Familiengericht - München, am 23.10.2019 verstorben.
Der Antragsteller trägt vor, dass sich zwischen ihm und dem Annehmenden während der Ehe des Annehmenden mit der leiblichen Mutter des Anzunehmenden eine feste Vater-Sohn-Beziehung entwickelt habe. Ab seinem sechsten Lebensjahr habe er im gemeinsamen Haushalt mit dem Annehmenden zusammengelebt und seine Kindheit und die Zeit als Heranwachsender mit ihm erlebt. Der Annehmende habe ihn in der Schule unterstützt. Auch nach Abschluss der Ausbildung und nach Scheidung der Ehe seiner Mutter mit dem Annehmenden habe die Beziehung Bestand gehabt. Beide hätten eine Vielzahl von Reisen unternommen und sich mehrfach besucht, zuletzt in Brüssel, als dem Annehmenden aus gesundheitlichen Gründen gemeinsame Reisen nicht mehr möglich gewesen seien.
Der Anzunehmende hat durch notarielle Urkunde des Notars Dr. T. W, Urkundenrollen-Nr. ...82/2019 vom 23.07.2019, beantragt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - München ausspricht, dass Herr O. So. als Kind von Herrn Io. Sa. angenommen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 23.07.2019 verwiesen. Die Annahme durch beide Ehegatten gemeinschaftlich, Herrn Io. Sa. und Frau L. B. hat der Anzunehmende nicht beantragt.
Zur Urkunde des Notars O. C, Dossier Nummer ...34/1, hat der Annehmende ebenfalls beantragt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - München ausspricht, dass Herr O. So. als Kind von Herrn Io. Sa. angenommen wird. Auch dieser hat keinen Antrag gestellt, dass der Anzunehmende als gemeinschaftliches Kind der Ehegatten Io. Sa. und L. B. angenommen wird. Die Ehefrau von Herrn Sa., Frau L. B., hat die Zustimmung zur Adoption in derselben Urkunde vor dem Notar in Brüssel erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beglaubigte Abschrift der Erklärung der Beteiligten vom 07.08.2019 vor dem Notar O. C. verwiesen.
Dem Antrag vom 23.07.2019 waren die für die Abstammung des Anzunehmenden sowie den Familienstand der Beteiligten relevanten Urkunden beigefügt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Urkunde vom 23.07.2019 verwiesen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat die Beteiligten mit Verfügung vom 05.08.2019 darauf hingewiesen, dass der Anzunehmende nur durch den Annehmenden und dessen Ehefrau gemeinschaftlich angenommen werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 05.08.2019 verwiesen.
Dem ist der Anzunehmende entgegengetreten. Er hält die Vorschrift des § 1741 Abs. 2 Satz 2 im Fall der Erwachsenenadoption für verfassungswidrig, soweit diese Vorschrift dem Ausspruch der Annahme auch dann entgegenstehe, wenn zu dem gewünschten Annehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei, während der Ehepartner des Annehmenden die Annahme eines Kindes als gemeinschaftliches eheliches Kind nicht wünsche. Hierdurch würden Anzunehmende benachteiligt, wenn der Annehmende verheiratet sei, gegenüber Anzunehmenden, die die Annahme durch eine nicht verheiratete Person wünschten. Weiterhin würden hierdurch auch verheiratete gegenüber nicht verheirateten annahmewilligen Personen benachteiligt. Schließlich berücksichtige die Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - München die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 (Az. 1 BvR 673/17), BVerfGE 151, 101, nicht. Dieses habe bei der Stiefkindadoption die Differenzierung danach, ob der Annehmende mit dem leiblichen Elternteil des Anzunehmenden verheiratet sei, für grundrechtswidrig gehalten.
Mit Verfügung vom 21.10.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - München erneut darauf hingewiesen, dass durch Ehegatten ein Kind nur gemeinschaftlich angenommen wer...